172  Dritter  Abschnitt.  Der  Handelskauf.

3.  Annahmeverzug  des  Räufers.
§2.

Im  allgemeinen  beläßt  es  das  Handelsrecht  für  den  Fall,  daß  der
Verkäufer  oder  der  Käufer  bei  Erfüllung  des  Kaufvertrags  in  Verzug
gerät,  bei  den  Regeln  des  bürgerlichen  Rechts.  Nur  für  den  Fall  des  Annahmeverzugs
  des  Käufers  stellt  es  einige  Sonderbestimmungen  auf.

I.  1.  Das  bürgerliche  Gesetzbuch  gestattet  dem  Verkäufer  von  Geld,
von  Wertpapieren  und  andern  Urkunden  sowie  von  Kostbarkeiten,  sobald
der  Käufer  in  Annahmeverzug  gerät,  die  Ware  auf  Gefahr  und  Kosten  des
Käufers  bei  einer  öffentlichen  Hinterlegungsstelle  zu  hinterlegen  (BG.
372,  378,  379  II,  381).  Das  Handelsgesetzbuch  gibt  ihm  dagegen  das  Recht
der  Hinterlegung  auch  bei  allen  andern  Waren  und  gestattet  außerdem  die
Hinterlegung  nicht  bloß  bei  einer  öffentlichen  Hinterlegungsstelle,  sondern
auch  bei  einem  öffentlichen  Lagerhause  oder  bei  einer  beliebigen  anderm
Person,  sofern  der  Verkäufer  diese  Art  der  Hinterlegung  nach  den  Umständen
  als  sicher  ansehn  darf  (373  1).

Dieser  Unterschied  zwischen  HR.  und  BR.  ist  nicht  so  wichtig,  als  er  auf  den  erstem
Blick  scheint.  Denn  auch  das  BGB.,  obschon  es  dem  Verkäufer  ausdrücklich  nur  die  Hinterlegung
  von  Geld  u.  s.  w.  bei  einer  öffentlichen  Hinterlegungsstelle  gestattet,  ist  doch  weit
davon  entfernt,  ihm  die  Hinterlegung  andrer  Sachen  oder  die  Hinterlegung  bei  einem
öffentlichen  Lagerhause  oder  anderswo  geradezu  zu  verbieten,  und  nimmt  der  Verkäufer
eine  derartige  Hinterlegung  vor,  so  ist  es  nicht  zu  bezweifeln,  daß  sie  auch  nach  BR.  auf
Gefahr  und  Kosten  des  Käufers  geschieht  (s.  BGB.  300,  324  II,  304).  Sonach  bleibt  nur
der  folgende  Unterschied  übrig:  nimmt  der  Verkäufer  eine  Hinterlegung  vor,  die  das  BGB.
ihm  nicht  ausdrücklich  erlaubt,  so  ist  er  nach  BR.  der  Sorge  um  die  Ware  nicht  völlig  enthoben,

sondern  muß  sich  um  die  Ware  von  neuem  bekümmern,  sobald  der  Verwahrer  sie  ihm  zurückgibt

  oder  unsicher  wird;  nach  HR.  kann  er  dagegen  die  Sorge  für  die  Ware  ganz  und  gar  dem
Käufer  überlassen.  «

Die  h.srechtliche  Hinterlegung  geschieht,  wie  die  Hinterlegung  des  BGB.s,  im
Namen  des  Verkäufers,  aber  zu  Gunsten  des  Käufers,  so  daß  dieser  gegen  Zahlung  des
Kaufpreises,  der  Zinsen  und  der  Aufbewahrungskosten  die  Herausgabe  der  Ware  fordern
kann  (s.  BGB.  373).  Doch  hat  auch  der  Verkäufer  das  Recht,  die  Ware  aus  der  Hinterlegung
zurückzunehmen,  es  sei  denn,  daß  er  auf  dies  Recht  verzichtet  oder  der  Käufer  die  Annahme
der  Hinterlegung  gegenüber  dem  Verwahrer  erklärt  (s.  BGB.  376,  328  11).

Die  sonstigen  für  die  Hinterlegung  des  BGB.s  geltenden  Regeln  sind  auf  die  h.srechtliche
  Hinterlegung  nicht  zu  übertragen.  Siehe  z.  B.  BGB.  374  II,  382,  375.

2.  Das  bürgerliche  Gesetzbuch  gestattet  dem  Verkäufer  ferner,
Sachen,  die  sich  zur  Hinterlegung  bei  einer  öffentlichen  Hinterlegungsstelle
nicht  eignen,  bei  Annahmeverzug  des  Käufers  durch  einen  formgerechten
Selbsthülfeverkauf  für  Rechnung  des  Käufers  zu  veräußern
(BGB.  383).  Das  Handelsgesetzbuch  gibt  ihm  dies  Recht  dagegen  auch  bei
Sachen,  dic  zur  Hinterlegung  bei  einer  öffentlichen  Hinterlegungsstelle
geeignet  sind,  also  namentlich  bei  Wertpapieren  (373  II,  III).

Außerdem  weicht  das  HGB.  in  Ansehung  des  Selbsthülfeverkaufs  vom  BG.
noch  in  folgenden  Einzelheiten  ab.  I.  Nach  dem  BGB.  darf  sich  der  Verkäufer  auf  den