Annahmeverzug  des  Käufers.  §  42.  Die  Fixgeschäfte.  §  43.  173

Selbsthülfeverkauf  erst  dann  berufen,  wenn  er  den  dabei  erzielten  Erlös  öffentlich  hinterlegt
  hat.  Im  HGB.  ist  dies  nicht  bestimmt.  II.  Nach  dem  BGB.  scheint  es,  als  seien  weder
der  Verkäufer  noch  der  Käufer  berechtigt,  beim  Selbsthülfeverkauf  mitzubieten.  Im  HGB.
ist  das  Gegenteil  bestimmt.  III.  Nach  dem  BGB.  genügt  es,  wenn  der  Verkäufer  den  im
Wege  der  öffentlichen  Versteigerung  stattfindenden  Selbsthülfeverkauf  im  allgemeinen
androht.  Nach  dem  HGB.  soll  er  dagegen,  wenn  tunlich,  dem  Käufer  auch  Zeit  und  Ort
der  Versteigerung  anzeigen.  IV.  Nach  dem  BGB.  muß  der  Selbsthülfeverkauf,  wenn  nicht
besondre  Gründe  dawider  sprechen,  am  Erfüllungsort  geschehn.  Nach  dem  HGB.  kann  der
Verkäufer  den  Ort  unter  billiger  Rücksichtnahme  auf  die  Interessen  des  Käufers  frei  wählen.

Im  übrigen  stimmen  die  Vorschriften  des  BGB.s  und  des  HGB.s  über  den  Selbsthülfeverkauf
  miteinander  überein.

3.  Selbstverständlich  ist,  daß  der  Verkäufer,  wenn  der  Käufer  in
Annahmeverzug  gerät,  außer  den  zu  1  und  2  genannten  auch  diejenigen
Rechte  hat,  die  ihm  für  diesen  Fall  nach  bürgerlichem  Recht  zustehn,  also
namentlich  das  Recht  auf  Erstattung  der  Kosten  des  vergeblichen  Angebots
(374;  BGB.  304.

II.  Die  Regeln  zu  1  gelten  nicht  bloß  dann,  wenn  der  Handelskauf
auf  beiden  Seiten,  sondern  auch  dann,  wenn  er  nur  auf  seiten  des  Verkäufers

  oder  des  Käufers  Handelsgeschäft  ist.

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II.  Das  Firxgeschäft.
§  43.

I.  1.  Das  regelmäßige  Fixgeschäft  ist  ein  Handelskauf,
der  seitens  beider  Parteien  genau  zu  einem  bestimmten  Termin  oder  genau
binnen  einer  bestimmten  Frist  Zug  um  Zug  zu  erfüllen  ist  (s.  376).  Und
zwar  genügt  es,  um  einen  Kauf  zum  Fixgeschäft  zu  machen,  nicht,  daß
die  Erfüllungszeit  genau  angegeben  wird,  sondern  es  muß  aus  dem
Vertrage  außerdem  hervorgehn,  daß  die  Parteien  auch  die  genaue  Einhaltung
  dieser  Erfüllungszeit  in  voller  Strenge  ausbedungen  haben;  dies
kann  durch  besondre  Vertragsklauseln  („fix“,  „prompt“,  „genau“  u.  s.  w.)
geschehn,  geht  aber  nicht  selten  auch  ohne  solche  Klauseln  aus  dem  Gesamtcharakter
  eines  Geschäfts  hervor,  namentlich  bei  den  spekulativen  Börsengeschäften.“


Beispiele.  I.  Ein  Fixgeschäft  liegt  vor,  wenn  A.  im  Oktober  1903  an  B.  60  Aktien
der  Deutschen  Bank  „auf  Ultimo  November  1903  fix“  oder  1000  Doppelzentner  Weizen
„lieferbar  im  November  1903  fix“  verkauft.  Ja,  bei  dem  Verkauf  der  60  Aktien  wird  der
Charakter  des  Geschäfts  als  eines  Fixgeschäfts  auch  ohne  den  Zusatz  „fix“  als  selbstverständlich
  anzusehn  sein.  II.  Kein  Fixgeschäft  ist  es,  wenn  der  Blumenhändler  C.  dem  D.  #einer
Strauß  „für  Freitag,  den  3.  Dezember  1909,  abends  7  Uhr“  verspricht;  die  Folge  ist,  daß,

wenn  C.  sich  mit  dem  Strauß  um  fünf  Minuten  verspätet,  D.  ihn  nicht  ohne  weiteres  zurück
weisen  darf.

1  RH.  16  Nr.  72.  Vgl.  auch  RG.  36  S.  85.