174  Dritter  Abschnitt.  Der  Handelskauf.

2.  Ausnahmsweise  mögen  auch  Fixgeschäfte  vorkommen,  bei  denen
nur  eine  der  Parteien  —  sei  es  der  Verkäufer,  sei  es  der  Käufer  —  genau
zu  einem  bestimmten  Termin  oder  genau  innerhalb  einer  bestimmten  Frist
erfüllen  muß,  während  die  Erfüllungszeit  für  die  andre  Partei  in  der
gewöhnlichen  laxen  Art,  also  „ungenau“,  bestimmt  ist.  Alsdann  sind  die
alsbald  darzustellenden  Regeln  nur  dann  anwendbar,  wenn  diejenige
Partei  die  Erfüllungszeit  nicht  einhält,  zu  deren  Lasten  die  Erfüllungszeit
„fix“  bestimmt  ist  (s.  370).

II.  Gerät  beim  Fixgeschäft  der  Verkäufer  in  Lieferungs=  oder  der
Käufer  in  Zahlungsverzug,  so  kann  die  Gegenpartei  sofort  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  fordern,  ohne  der  säumigen  Partei,  wie  es  bei  andern
Käufen  regelmäßig  nötig,  erst  eine  Nachfrist  bewilligen  zu  müssen  (376  0);
in  der  Tat  würde  auch  eine  Nachfrist  dem  Wesen  des  Fixgeschäfts  schroff
widersprechen.  Und  zwar  wird  die  Höhe  des  ihm  obliegenden  Schadensersatzes,
  wenn  die  Ware  einen  Markt=  oder  Börsenpreis  hat,  meistens  durch
ein  Subtraktionsexempel  ermittelt.  Die  Posten  dieses  Exempels  sind  zwei
Preise:  der  eine  Preis  ist  der  Vertragspreis,  den  die  Parteien  beim  Abschluß
des  Kaufvertrages  ausbedungen  haben;  der  andre  ist  der  Liquidationspreis,
der  zu  der  Zeit  maßgebend  ist,  da  die  nicht  säumige  Partei  ihre  Schadensberechnung
  aufstellt.  Dem  säumigen  Verkäufer  wird  der  Vertragspreis  als
Subtrahendus  in  Rechnung  gestellt;  denn  der  Verkäufer  hat  ja  den  Vertragspreis
  zu  fordern,  darf  ihn  also  von  der  ihm  zur  Last  fallenden  Schadensersatzsumme
  abziehn.  Umgekehrt  kommt  der  Vertragspreis  in  die  Rechnung
des  säumigen  Käufers  als  Minuendus;  denn  der  Käufer  hat  ja  diesen  Preis
zu  zahlen,  muß  es  sich  also  gefallen  lassen,  daß  der  Vertragspreis  die  positive
Grundlage  des  von  ihm  zu  leistenden  Schadensersatzes  bildet.  Sonach  ist
der  säumige  Verkäufer  regelmäßig  ersatzpflichtig,  wenn  der  Liquidationspreis
gegenüber  dem  Vertragspreise  gestiegen  ist;  der  säumige  Käufer  ist  dagegen
ersatzpflichtig,  wenn  der  Liquidationspreis  gegenüber  dem  Vertragspreise
gefallen  ist.

1.  Die  nicht  säumige  Partei  kann  den  Liquidationspreis  konkret
berechnen,  der  Käufer,  indem  er  die  Ware,  mit  deren  Lieferung  ihn  der
Verkäufer  im  Stich  gelassen,  anderweit  kauft  —  Deckungskauf  —,
der  Verkäufer,  indem  er  die  Ware,  mit  deren  Bezahlung  ihn  der  Käufer  im
Stich  gelassen,  anderweit  verkauft  —  Selbsthülfeverkauf.  Es
gilt  alsdann  der  im  Deckungskauf  oder  Selbsthülfeverkauf  bedungene  Preis
als  Liquidationspreis  nach  Maßgabe  der  folgenden  Regeln:

a)  Der  Deckungskauf  darf  der  Schadensberechnung  nur  dann  zu
Grunde  gelegt  werden,  wenn  er  sofort  nach  dem  Ablauf  der  bedungenen
Leistungszeit  oder  Leistungsfrist  bewirkt  ist  und  durch  einen  zu  derartigen
Käufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler  oder  eine  zur  öffentlichen
Versteigerung  befugte  Person  zum  laufenden  Preise  erfolgt.  Einer  vorherigen
  Androhung  des  Deckungskaufs  bedarf  es  nicht.  Dagegen  ist  vor-