Die  Fixgeschäfte.  #§  43.  175

geschrieben,  daß  der  Käufer  dem  Verkäufer  nachträglich,  und  zwar  unverzüglich,
  von  dem  Kauf  Nachricht  gibt;  wird  diese  Vorschrift  verletzt,  so
muß  der  Verkäufer  zwar  den  Kauf  gegen  sich  gelten  lassen,  kann  aber
Erstattung  des  ihm  durch  die  Unterlassung  der  Anzeige  erwachsenen  Schadens
fordern  (376  III,  IV).

b)  Für  den  Selbsthülfeverkauf  gelten  die  Regeln  zu  a  entsprechend.
Nur  ist  bestimmt,  daß  der  Selbsthülfeverkauf  nicht  bloß,  wie  der  Deckungskauf,
  freihändig  durch  Handelsmäkler  oder  Versteigerer  zum  laufenden
Preise,  sondern  auch  im  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung  zu  jedem
beliebigen  Preise  vorgenommen  werden  kann  (376  III,  IV).

2.  Außer  der  konkreten  Feststellung  durch  Deckungskauf  oder  Selbsthülfeverkauf
  ist  auch  eine  abstrakte  Feststellung  des  Liquidationspreises
möglich:  es  kann  nämlich  einfach  der  laufende  Markt=  oder  Börsenpreis,
der  am  Erfüllungsort  zur  Erfüllungszeit  gilt,  als  Liquidationspreis  angesehn
  werden,  auch  wenn  die  nicht  säumige  Partei  einen  Deckungskauf
oder  einen  Selbsthülfeverkauf  zu  diesem  Preise  tatsächlich  nicht  abschließt
(376  II).

Beispiel.  A.  hat  am  5.  Mai,  lieferbar  „Ultimo  Mai  fix“,  gewisse  Wertpapiere  von
B.  zum  Kurse  von  98  gekauft  und  die  nämlichen  Wertpapiere,  gleichfalls  zu  „Ultimo  Mai  fix“,
am  20.  Mai  zum  Kurse  von  90  an  C.  verkauft;  der  Ultimokurs  des  Papiers  ist  95.  Hier
muß  A.,  wenn  er  sowohl  dem  B.  wie  dem  C.  gegenüber  in  Verzug  gerät,  nach  abstrakter
Rechnung  zahlen:  an  B.  98—95  =  3%,  an  C.  95—90  =  5%.

Die  abstrakte  Schadensberechnung  ist  an  und  für  sich  keine  Besonderheit  der  Fixgeschäfte,
  sondern  gilt  auch  für  jeden  andern  Kauf,  sogar  dann,  wenn  die  Ware  keinen  Marktoder
  Börsenpreis  hat.2  Nur  kann  bei  Nichtfixgeschäften  die  säumige  Partei  im  Wege  des
Einwandes  dartun,  daß  im  Einzelfall  die  Gegenpartei  einen  geringern  Schaden  erlitten
hat,  als  sich  bei  abstrakter  Rechnung  ergibt;  der  Verkäufer  beweist  z.  B.,  daß,  wenn  er  rechtzeitig
  geliefert  hätte,  die  Ware  beim  Käufer  gestohlen  sein  würde,  so  daß  der  Käufer  durch
die  Verzögerung  der  Lieferung  nicht  bloß  nicht  geschädigt,  sondern  sogar  vor  Verlust  bewahrt
worden  ist.  Bei  Fixgeschäften  ist  dieser  Einwand  unzulässig.

Die  abstrakte  Schadensberechnung  zu  2  wird  meist  praktisch  zu  demselben  Ergebnis
führen  wie  die  konkrete  zu  1.  Doch  ist  sie  für  die  Gegenpartei  zwiefach  günstiger.  Erstens
ist  sie  billiger,  weil  sie  die  Kosten  des  Deckungskaufs  oder  Selbsthülfeverkaufs,  die  der  Gegenpartei
  zur  Last  fallen,  spart.  Zweitens  beeinflußt  sie  den  Marktpreis  nicht,  während  ein
Deckungskauf  ihn  leicht  in  die  Höhe  treiben,  ein  Selbsthülfeverkauf  ihn  leicht  drücken  kann
und  der  Preisunterschied  in  beiben  Fällen  die  säumige  Partei  noch  mehr  belasten  würde.

3.  Außer  der  abstrakten  und  der  auf  einen  Selbsthülfeverkauf  oder  einen  Deckungskauf
  gegründeten  konkreten  Schadensberechnung  kann  die  säumige  Partei  ihren  Schaden
auch  in  jeder  andern  Art  berechnen:  der  Käufer  A.  weist  etwa  nach,  er  habe  die  ihm  von
B.  verkaufte  Ware  an  C.  weiter  veräußert,  habe  die  Ware  infolge  des  Verzuges  des  B.
dem  C.  nicht  liefern  können  und  sei  deshalb  dem  C.  zur  Zahlung  einer  Vertragsstrafe
verpflichtet.

III.  Will  die  nicht  säumige  Partei  wegen  des  Erfüllungsverzuges  der
Gegenpartei  vom  Vertrage  zurücktreten,  so  kann  sie  dies  gleichfalls  sofort

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2  Siehe  RH.  7  Nr.  100;  8  Nr.  3;  11  Nr.  38;  15  Nr.  96;  18  Nr.  59;  24  Nr.  46;
NG.  4  S.  3.  Abw.  Adler  bei  Holdheim  6  S.  106.