176  Dritter  Abschnitt.  Der  Handelskauf.

tun,  ohne  der  Gegenpartei  erst  eine  Nachfrist  geben  zu  müssen.  Ja  sie  hat
dies  Recht  sogar  dann,  wenn  die  Gegenpartei  nicht  in  Verzug  ist,  sondern
durch  einen  von  ihr  nicht  zu  vertretenden  Umstand  an  der  Erfüllung  ihrer
Pflichten  behindert  wurde  (376  I1  Satz  1).

IV.  Die  nicht  säumige  Partei  kann  endlich  auch  auf  der  Vertragserfüllung
  seitens  der  Gegenpartei  beharren.  Doch  gilt  dies  als  ungewöhnlich.
Deshalb  muß  sie  es  der  Gegenpartei  besonders  anzeigen,  und  zwar  sofort

nach  Ablauf  der  Erfüllungszeit.  Andernfalls  verliert  sie  das  Recht  auf
Erfüllung  (376  I  Satz  2).

V.  Der  bloße  Annahmeverzug  des  Käufers  wird  bei  Fixgeschäften  ebenso  behandelt
wie  bei  Nichtfixgeschäften.

VI.  Eine  weitere  Besonderheit  gilt,  wenn  eine  Partei,  bevor  das  Geschäft  ganz  erfüllt
ist,  in  Konkurs  fällt  (Konk  Ordn.  18).

1.  Der  Konkursverwalter  kann  die  Erfüllung  des  Fixgeschäfts  nicht  fordern;  denn
so  kurz  auch  die  Bedenkfrist  sein  mag,  die  man  ihm  für  die  Ausübung  dieses  Rechts  setz,
sie  würde  immer  noch  lang  genug  sein,  um  ihm  Spekulationen  auf  Kosten  des  Gegners
zu  gestatten;  und  das  ist,  da  dic  Ware  oft  stark  im  Preise  schwankt,  nicht  zulässig.  Beide
Teile  können  also  bloß  eine  Forderung  wegen  Nichterfüllung  geltend  machen.  Und  zwar
ist  auch  der  Inhalt  dieser  Forderung  festgelegt:  er  geht  auf  den  Unterschied  zwischen  dem
Vertragspreise  und  demjenigen  Marktpreise,  der  am  Erfüllungsort  für  gleichartige
Kaufgeschäfte  wie  der  ursprüngliche  Vertrag  —  also  für  Kaufgeschäfte  über  die  nämliche
Ware,  mit  dem  nämlichen  Erfüllungsort,  mit  der  nämlichen  Erfüllungszeit,  mit  den  nämlichen
  Lieferungsbedingungen  —  am  zweiten  Tage  nach  der  Konkurseröffnung  gilt.
Beispiel:  A.  in  Hamburg  kauft  am  2.  Februar  1909  von  B.  in  Gelnhausen  Kreditaktien
zu  204,  lieferbar  Ultimo  Februar  in  Frankfurt  a.  M.;  am  7.  Februar  fällt  B.  in  Konkurs;
alsdann  ist  der  Kurs  entscheidend,  den  Kreditaktien  am  9.  Februar  190)  in  Frankfurt
haben,  wenn  als  Lieferort  Frankfurt  und  als  Lieferzeit  Ultimo  Februar  festgesetzt  wird;
ist  dieser  Kurs  201,  so  muß  A.  an  die  Konkursmasse  3  zahlen;  wäre  der  Kurs  209,  so
könnte  er  von  der  Konkursmasse  5  fordern.

2.  Ist  solch  ein  Marktpreis  nicht  zu  ermitteln,  so  versagt  die  Regel  zu  1,  und  es
gilt  das  gewöhnliche  Recht  der  Fixgeschäfte.

III.  Der  Spezifikationskauf.
44.

Der  Verkauf  mit  Vorbehalt  der  „Spezifikation“:
ist  ein  Handelskauf,  der  vertretbare  Sachen,  insbesondre  Eisen,  betrifft,  und
zwar  in  der  Art,  daß  die  Gesamtmenge  der  verkauften  Ware  fest  bezeichnet
wird,  der  Käufer  aber  bestimmen  kann,  in  welchen  Stücken  diese  Gesamtmenge
  zu  liefern  ist,  d.  h.  wie  breit  und  lang  jedes  dieser  Stücke  sein  soll,
ob  sie  in  Form  von  Nägeln,  Röhren,  Reifen  u.  s.  w.  zu  liefern  sei.

I.  Der  Vertrag  ist  unbedingter  Kauf  über  Gattungssachen  mit  Wahlrecht

  des  Käufers.
1  Ortmann,  Arch.  f.  ziv.  Pr.  85  S.  202.