Spezifikationskauf.  Abzahlungskauf.  §§  44,  45.  177

II.  Kommt  der  Käufer  mit  der  Ausübung  seines  Wahlrechts  in  Verzug,
so  kann  ihm  der  Verkäufer  eine  angemessene  Frist  zur  Nachholung  der  Wahl
stellen,  und  zwar  nach  seinem  Belieben  mit  einem  der  beiden  folgenden
Präjudize  (375).

1.  Entweder  lehnt  der  Verkäufer,  wenn  der  Käufer  die  Wahl  nicht
rechtzeitig  nachholt,  eine  nachträgliche  Wahl  ab  und  behält  sich  das  Recht
auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  des  Vertrages  oder  auf  Rücktritt
vom  Vertrage  vor.

2.  Oder  der  Verkäufer  übernimmt  die  Wahlentscheidung  auf  sich
selbst  und  fordert,  daß  der  Käufer,  wenn  er  die  eigne  Wahl  nicht  binnen
der  Nachfrist  nachholt,  den  Vertrag  in  der  von  ihm,  dem  Verkäufer,  gewählten
  Art  erfülle.

Welches  der  beiden  Präjudize  der  Verkäufer  anwenden  will,  muß  er  dem  Käufer
zugleich  mit  der  Festsetzung  der  Nachfrist  erklären.  Wählt  er  das  Präjudiz  zu  2,  so  muß  er
auch  seine  eigne  Wahl  alsbald  erklären  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Käufer  die  Wahl
binnen  der  Nachfrist  umstoßen  könne.  An  seine  Erklärungen  ist  der  Verkäufer  gebunden,
auch  wenn  der  Käufer  sie  nicht  annimmt.

Hat  der  Verkäufer  an  der  nachträglichen  Erfüllung  des  Vertrages  kein  Interesse,
so  bedarf  es  der  Festsetzung  einer  Nachfrist  nicht;  der  Verkäufer  kann  vielmehr  sofort  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  fordern  oder  zurücktreten  (375;  BGB.  326  II).

IV.  Das  Abzahlungsgeschäft.
#l45.

Das  Abzahlungsgeschäft  ist  ein  Kauf,  der  bewegliche
Sachen  betrifft,  und  zwar  in  der  Art,  daß  der  Kaufpreis  in  Teilzahlungen
zu  entrichten  ist;  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  ist  der  Verkäufer  Kaufmann
  und  das  Geschäft  alsdann  Handelskauf.

I.  Bei  den  Abzahlungsgeschäften  bedingt  sich  der  Verkäufer  häufig
aus,  daß  er,  sobald  der  Käufer  bei  einem  Ziel  in  Verzug  kommt,  die
Rückgabe  der  Ware  fordern,  zugleich  aber  alles,  was  der  Käufer  bereits
bei  früheren  Zahlungszielen  angezahlt  hat,  für  sich  behalten  darf.  Doch
ist  eine  solche  Vertragsklausel  nichtig:  der  Verkäufer  kann  sich  zwar  das
Recht  ausbedingen,  bei  jedem  Verzuge  des  Käufers  die  verkaufte  Ware
zurückzufordern;  aber  er  muß  alsdann  auch  seinerseits  zurückgeben,  was
er  vom  Käufer  auf  die  Ware  an  Anzahlungen  bereits  empfangen  hat.
Freilich  kann  er  dabei  Abzüge  machen:  er  kann  für  die  Zeit,  während
der  er  dem  Käufer  den  Gebrauch  der  Ware  überlassen  hatte,  einen  Mietzins
  und  für  jede  vom  Käufer  zu  vertretende  Beschädigung  der  Ware
Schadensersatz  fordern  und  den  entsprechenden  Betrag  von  der  dem  Käufer
zurüczugewährenden  Summe  abrechnen;  doch  müssen  der  Mietzins  und

der  Schadensersatz  dem  wirklichen  Wert  der  dem  Käufer  gewährten  Nutzung
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  12