178  Dritter  Abschnitt.  Der  Handelskauf.

oder  der  vom  Käufer  zu  vertretenden  Beschädigung  der  Sache  entsprechen
und  können  also  nicht  im  voraus  durch  Vertrag  willkürlich  festgesetzt  werden
(RGes.  v.  16.  Mai  1894  betr.  die  Abzahlungsgeschäfte  36  1—3).

II.  Eine  andre,  bei  den  Abzahlungsgeschäften  gleichfalls  sehr  häufige
Vereinbarung  ist,  daß  sich  der  Käufer  verpflichtet,  wenn  er  auch  nur  mit
einem  einzigen  Ziel  in  Verzug  kommt,  sämtliche  künftige  Ziele  sofort
auf  einmal  zu  zahlen.  Doch  ist  eine  solche  Klausel  nur  gültig,  wenn  der
Verzug  des  Käufers  ein  gröblicher  ist,  nämlich  mindestens  ein  Zehntel
des  Kaufpreises  und  mindestens  zwei  aufeinanderfolgende  Zahlungsziele
betrifft  (RGes.  v.  1894  8  4  II).

III.  Ganz  verboten  ist  das  Abzahlungsgeschäft,  wenn  es  Lotterielose,
  Inhaberpapiere  mit  Prämien  oder  Bezugs=  und  Anteilscheine  auf
solche  Lose  oder  Inhaberpapiere  zum  Gegenstande  hat  (RGes.  v.  1894  57).

IV.  Alle  diese  Regeln  gelten  außer  bei  dem  Kauf  auch  bei  allen
andern  Geschäften,  die  gleichen  wirtschaftlichen  Zwecken  dienen.  So  namentlich
  bei  dem  Möbelleihvertrage:  hier  „mietet“  eine  Partei  Möbel
gegen  einen  bestimmten  „Zins“  unter  der  Abrede,  daß  sie  nach  pünktlicher
Zahlung  einer  bestimmten  Reihe  von  Zinszielen  das  Eigentum  der  Möbel
erlangt  und  von  fernerer  Zinszahlung  frei  wird;  genau  besehn  ist  nun
dieser  Zins  nur  zum  Teil  wirklicher  Mietzins;  zum  andern  Teil  hat  er
dagegen  die  Funktion  eines  Kaufpreises,  indem  er  ein  Entgelt  nicht  bloß
dafür  ist,  daß  der  Mieter  für  gewisse  Zeit  den  Gebrauch  der  Sache  erhält,
sondern  auch  dafür,  daß  er  nach  Ablauf  dieser  Zeit  das  Eigentum  der
Sache  erwirbt.  Auf  solche  Möbelleihverträge  ist  nun  insbesondre  die
Regel  zu  J  anwendbar:  wenn  der  „Vermieter“  die  Möbel  wegen  Verzuges
  des  „Mieters“  zurückverlangt,  darf  er  von  dem  ihm  bereits  gezahlten
„Zinse“  nur  denjenigen  Teil  zurückbehalten,  der  als  echter  Mietzins  erscheint,
  muß  hingegen  herauszahlen,  was  von  dem  „Zinse“  als  Kaufpreis
anzusehn  ist  (RGes.  v.  1894  8  6).

V.  Die  Schutzbestimmungen  zu  1I—IV  gelten  nicht,  wenn  der  Käufer
ein  registrierter  Vollkaufmann  ist;  dieser  mag  sich  bei  dem  Abschluß  von
Abzahlungsgeschäften  selber  schützen  (RGes.  v.  1894  8  8).

Zusatz  zu  §#40  ff.  I.  Nach  dem  alten  HGB.  347  war  das  Geltungsgebiet  der  kurzen
Rügefrist  beim  H.skauf  teils  weiter,  teils  enger  bestimmt  als  nach  dem  neuen:

1.  Sie  galt  nicht  bloß  dann,  wenn  der  Kauf  ein  H.Sgeschäft  auf  seiten  beider  Parteien,
sondern  auch,  wenn  er  ein  H.sgeschäft  nur  auf  seiten  des  Verkäufers  oder  nur  auf  seiten  des
Käufers  war.

2.  Sie  galt  nur,  wenn  der  Kauf  ein  Distanzgeschäft  (s.  oben  S.  170,  2)  war.

3.  Sie  galt  nur,  wenn  die  Rüge  des  Käufers  die  mangelhafte  Beschaffenheit  der
von  dem  Verkäufer  gelieferten  Ware  betraf.

II.  Das  alte  HGB.  349  1  hatte  bestimmt,  daß  beim  H.  sdistanzkauf  (vorbehaltlich
gewisser  Ausnahmen)  heimliche  Mängel  der  Warc  nicht  gerügt  werden  konnten,  wenn  sie
später  als  sechs  Monate  seit  Ablieferung  der  Ware  entdeckt  wurden.  Das  neue  HGB.  hat
diese  Regel  gestrichen;  doch  werden  auch  in  Zukunft  derartige  Mängel  nur  selten  gerügt
werden  können,  da  ja  gemäß  BGB.  477  f.  die  Ansprüche  des  Käufers  wegen  sämtlicher