Das  Abzahlungsgeschäft.  #  45.  179

Mängel  der  Ware  der  Regel  nach  binnen  sechs  Monaten  seit  der  Ablieferung  verjähren;
immerhin  ist  festzuhalten,  daß  die  sechsmonatige  Frist  des  alten  HGB.s  keine  Verjährungs--,
sondern  eine  Ausschlußfrist  war  und  sich  also  mit  der  sechsmonatigen  Verjährungsfrist  des
BGB.s  keineswegs  deckt.

III.  Das  alte  HGB.  354  hatte  dem  Verkäufer,  der  die  Ware  dem  Käufer  noch  nicht
übergeben  hatte,  für  den  Fall  des  Zahlungsverzuges  des  Käufers  einen  Anspruch  auf
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  nur  unter  der  Voraussetzung  gegeben,  daß  er  die
„Ware  mittels  formellen  Selbsthülfeverkaufs  veräußerte.  Das  neue  HGB.  läßt  es  dagegen
in  diesem  Fall  bei  den  Regeln  des  BGB.s  bewenden,  und  diese  nötigen  den  Verkäufer
beim  Zahlungsverzuge  des  Käufers  zu  einem  Selbsthülfeverkauf  so  wenig,  wie  sie  den  Käufer
beim  Lieferungsverzuge  des  Verkäufers  zu  einem  Deckungskauf  nötigen.

IV.  Das  alte  HGB.  beschränkte  beim  Fixgeschäft  über  Waren,  die  einen  Marktoder
  Börsenpreis  hatten,  den  Käufer  im  Fall  des  Lieferungsverzuges  des  Verkäufers  in
Ansehung  des  Deckungskaufs  nicht,  zwang  ihn  also  —  anders  als  das  neue  HGB.  —  weder
dazu,  den  Deckungskauf  unverzüglich  vorzunehmen  noch  sich  dabei  der  Vermittlung  eines
konzessionierten  H.smaklers  oder  Versteigerers  zu  bedienen  noch  endlich  den  Kauf  zum
laufenden  Preise  vorzunehmen.

V.  Das  alte  HGB.  hatte  keine  Vorschriften  über  den  Spezifikationskauf.

VI.  Die  wenigen  sonstigen  Unterschiede  zwischen  dem  alten  und  dem  neuen  HGB.
sind  meist  formeller  Art:  sie  bestehn  überwiegend  darin,  daß  die  Regeln  des  alten  HGB.s
als  B.  in  das  BGB.  ausgenommen  sind  und  ihre  Wiederholung  als  HK.  im  neuen  HGB.
deshalb  überflüssig  gewesen  wäre.