Vierter  Abschnitt.

Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäkler.

I.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre.:

1.  Begriff.
s46.

I.  Eine  Partei  schließt  ein  Geschäft  kommissionsweise  ah,
wenn  sie  den  Geschäftsabschluß  zwar  in  eignem  Namen,  aber  nicht  für
eigne  Rechnung,  sondern  für  Rechnung  eines  Auftraggebers  vornimmt.
Den  Gegensatz  bildet  namentlich:

1.  der  Abschluß  in  fremdem  Namen  für  fremde  Rechnung,  wie  ihn
der  Stellvertreter,  ·

2.  der  Abschluß  in  eignem  Namen  für  eigne  Rechnung,  wie  ihn
der  Eigen=  oder  Properhändler  vornimmt.

II.  Ein  kommissionsweise  erfolgender  Geschäftsabschluß  ist  auch
dem  bürgerlichen  Verkehr  wohlbekannt.  Damit  er  aber  zu  einem
eigentlichen  Kommissionsgeschäft  im  Sinn  des  Handelsgesetzbuchs
  werde,  müssen  noch  zwei  weitere  Voraussetzungen  erfüllt
sein  (383).

1.  Subjektiv:  die  Partei,  die  das  Geschäft  kommissionsweise  abschließt,
  muß  gerade  aus  dieser  Art  des  Geschäftsabschlusses  ein  Gewerbe
machen.

2.  Objektiv:  das  kommissionsweise  abgeschlossene  Geschäft  muß  ein
Kauf  oder  Verkauf  von  Waren  oder  Wertpapieren  sein.

Doch  wird  dem  Kauf  oder  Verkauf  ein  Werkvertrag  gleichgestellt,  bei  dem  der  zu
bearbeitende  Stoff  nicht  vom  Unzt#rnehmer  geliefert  wird  (406  II,  BGB.  651).2

III.  Den  „eigentlichen“  Kommissionsgeschäften  stellt  das  Handelsgesetzbuch
  die  uneigentlichen  zur  Seite.  Hierher  gehören  alle  Handelsgeschäfte,
  die  ein  Kaufmann  in  seinem  Handelsbetriebe  kommissions-——

  —

1  Grünhut,  Recht  des  Kommissionshandels  (79);  ders.  in  E.s  Handb.  3  S.  157;
Lepa,  Selbsteintritt  des  Kommissionärs  (83);  v.  Hahn  Z.  29  S.  1;  S.  Jacoby,  Das  Recht
der  Bank-  und  Warenkommission  (91);  Weber  2.  44  S.  29;  Rießer,  Bankdepotgesetz,
3.  Aufl.  (06);  Breit,  Leipz.  Beitschr.  1  S.  799.

2  Siehe  auch  oben  S.  161.