Begriff  des  Kommissionärs.  8  46.  181

weise  abschließt,  mögen  auch  die  besondern  zu  II  erwähnten  Voraussetzungen
  nicht  erfüllt  sein  (406  1).

1.  Sonach  ist  es  nicht  nötig,  daß  der  Kaufmann  aus  dem  Geschäftsabschluß
  für  fremde  Rechnung  und  in  eignem  Namen  ein  Gewerbe  macht:
es  genügt  vielmehr,  wenn  er  im  Lauf  seines  Handelsbetriebes  ganz  vereinzelt
  einen  Auftrag  zu  einem  Geschäftsabschluß  dieser  Art  übernimmt,
während  er  im  übrigen  Eigenhändler  ist.

2.  Ebensowenig  braucht  der  Auftrag  gerade  auf  einen  Kauf  oder
Verkauf  zu  gehn,  sondern  kann  auch  ein  Fracht-,  ein  Versicherungsgeschäft
  u.  dergl.  betreffen.

IV.  Die  uneigentlichen  Kommissionsgeschäfte  werden  durchaus  wie  die
eigentlichen  behandelt.  Nur  ein  einziger  Unterschied  besteht  zwischen  ihnen:
die  eigentlichen  Kommissionsgeschäfte  sind  Grundhandelsgeschäfte  und
bringen  demgemäß  die  Kaufmannseigenschaft  der  Partei,  die  diese  Geschäfte
  gewerbemäßig  betreibt,  als  ihre  Folge  mit  sich  (1  Nr.  6);  die  uneigentlichen
  Kommissionsgeschäfte  können  dagegen  auch  Nebenhandelsgeschäfte
  sein;  demgemäß  ist  bei  ihnen  die  Kaufmannseigenschaft  der
Partei,  die  sie  betreibt,  nicht  Folge,  sondern  Voraussetzung.

V.  1.  Derjenige,  der  es  gewerbemäßig  übernimmt,  eigentliche  Kommissionsgeschäfte
  abzuschließen,  heiße  Kommissionär:;  sein  Auftraggeber
  heißt  Kommittent  (383);  im  folgenden  werden  wir  aber  der
Kürze  wegen  auch  denjenigen,  der  den  Abschluß  uneigentlicher  Kommissionsgeschäfte
  übernimmt,  im  Bereich  dieser  Tätigkeit  Kommissionär  nennen
und  ebenso  die  Partei,  die  den  Auftrag  zu  einem  uneigentlichen  Kommissionsgeschäft
  gibt,  als  Kommittenten  bezeichnen.  Die  Partei,  mit  der
der  Kommissionär  das  ihm  aufgegebene  Geschäft  abschließt,  nennen  wir
kurz  den  Dritten.

2.  Der  Kommissionär  ist  immer  Kaufmann  (383,  1  Nr.  6,  406):  bei
den  eigentlichen  Kommissionsgeschäften  ist  er  Kaufmann,  weil  er  Kommissionär,
  bei  den  uneigentlichen  Kommissionsgeschäften  ist  er  Kommissionär,
  weil  er  Kaufmann  ist.  Der  Kommittent  und  der  Dritte  brauchen
dagegen  Kaufleute  nicht  zu  sein.

VI.  Der  Auftrag  zum  Abschluß  eines  Kommissionsgeschäfts  heißt
Kommission.  Das  Kommissionsgeschäft  selber  werden  wir,  um  es
von  der  Kommission  schärfer  zu  unterscheiden,  als  Ausführungsgeschäft
  bezeichnen.

VII.  Der  Kommissionär  schließt  für  fremde  Rechnung  ab,  behält  also  Gewinn  und
Verlust  des  von  ihm  abgeschlossenen  Geschäfts  nicht  für  sich.  Doch  ist  es  zulässig,  daß  er
an  Gewinn  und  Verlust  Anteil  hat,  sofern  nur  nach  der  überwiegenden  Absicht  der  Parteien

das  Geschäft  für  fremde  Rechnung  geschlossen  wird.3  —  Auf  den  Namen,  den  die  Parteien
dem  Geschäft  geben,  kommt  es  nicht  an.“"  So  sprechen  die  Kaufleute  von  einer  „Kom-——M



3  RH.  19  Nr.  21;  22  Nr.  19.
4  RH.  2  Nr.  89;  3  Nr.  7;  18  Nr.  52;  19  Nr.  21;  20  Nr.  79;  RG.  3  S.  109;  5  S.  84.