182  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäkler.

mission,  Kohlen  den  Wagen  zu  25  Mark  und  einer  Provision  von  4%  einzulaufen“;  hier
ist  aber  der  Preis,  zu  dem  der  angebliche  Kommissionär  die  Kohlen  liefern  soll,  ein  fester
(nämlich  25—+  4%  =  26);  wenn  er  also  die  Kohlen  tatsächlich  zu  24  einkauft,  kann  er  den
Preisunterschied  von  2  für  sich  behalten;  somit  geht  der  Einkauf  gar  nicht  auf  Rechnung
des  Auftraggebers,  sondern  auf  seine  eigne  Rechnung;  der  Auftrag  ist  also  keine  echte
Kommission.  Ebenso  kommt  es  oft  vor,  daß  die  Kaufleute  einen  Mäkler  oder  einen  Bevollmächtigten
  als  Kommissionär  bezeichnen.  Der  Parteiwille  ist  also  vorsichtig  durch  freie
Auslegung  zu  ermitteln.

VIII.  Der  Kommissionär  darf  nicht  im  Namen  der  Person,  für  deren  Rechnung  er
handelt,  auftreten,  sondern  muß  im  eignen  Namen  handeln.  Doch  schadet  es  nichts,  wenn
er  erklärt,  füt  Rechnung  eines  andern  abzuschließen,  oder  wenn  er  gar  den  Namen  dieses
andern  kundgibt.  Denn  deshalb  kann  der  verbindliche  Vertragsschluß  immer  noch  in
seinem  eignen  Namen  geschehn.5  —  Ob  ein  kaufmännischer  Auftrag  als  Vollmacht  oder  als
Kommission  zu  verstehen  ist,  ob  also  der  Auftragnehmer  im  fremden  oder  im  eignen  Namen
handeln  soll,  ist  für  jeden  Einzelfall  durch  freie  Auslegung  der  Parteierklärungen  zu  entscheiden.
  Eine  gesetzliche  Vermutung  spricht  weder  für  die  Vollmacht  noch  für  die  Kommission.


IX.  Der  Kommissionär  vermittelt  nicht  bloß  zwischen  dem  Kommittenten  und  dem
Dritten,  so  daß  der  eigentliche  Vertragsschluß  zwischen  diesen  beiden  Parteien  unmittelbar
geschehen  müßte,  sondern  er  schließt  das  ihm  aufgetragene  Geschäft  selber  mit  dem  Dritten
endgültig  ab.  Das  unterscheidet  ihn  namentlich  vom  Mäkler.

X.  Arten  der  Kommission  sind:  die  Einkaufs-  und  Verkaufs-K.,  die
Export-K.,  bei  der  der  Kommissionär  nicht  selber  die  Ware  verkaufen,  sondern  erst
seinerseits  einen  Verkaufskommissionär  in  eignem  Namen  bestellen  soll,'  die  Spedition,
der  Kommissionsverlag  u.  s.  f.  —  Die  Konsignations  bedeutet  bald  die
überseeische  Verkaufs-,  bald  die  Export-,  bald  jede  Verkaufskommission.

XI.  Die  tatsächliche  Bedeutung  des  Kommissionshandels,  der  anscheinend  ein
Rückfall  aus  der  mühsam  errungenen  unmittelbaren  in  die  römische  mittelbare  Stellvertretung
  ist,  beruht  darin,  daß  jede  dieser  beiden  Arten  der  Stellvertretung  ihre  eignen  Vorzüge
hat.  Die  Vorzüge  der  mittelbaren  Stellvertretung  sind:  für  den  Auftraggeber  und  den
Dritten,  daß  sie,  die  sich  gegenseitig  meist  nicht  kennen,  nicht  in  unmittelbare  Beziehung
zueinander  geraten,  sondern  sich  an  den  ihnen  beiden  wohlbekannten  Kommissionär  persönlich
  halten  können;  für  den  Kommissionär,  daß  er  dem  Dritten  gegenüber  als  Eigenhändler

  auftritt  und  deshalb  Gelegenheit  zur  Anknüpfung  von  H.sbeziehungen  für  eigne
Rechnung  hat.

2.  Pflichten  und  Bechte  des  Kommissionärs  im  allgemeinen.
g  47.

I.  Der  Kommissionär  muß  den  von  ihm  übernommenen  Auftrag
unter  Anwendung  kaufmännischer  Sorgfalt  ausführen,  dem  Auftraggeber
von  dem  Geschäftsabschluß  sofort  Anzeige  machen,  Rechnung  legen,  endlich
alles,  was  er  auf  Grund  des  Auftrags  von  dem  Auftraggeber  oder  dem
Dritten  erhalten  hat,  soweit  es  nicht  auftraggemäß  verwendet  ist,  dem

5  Si  ten  S.  185,  VIII.  «

6  Wmn  135;  22  Nr.  7,  52;  siehe  RG.  25  S.  69.
7  RG

8

5  S.  11;  R.  22  Nr.  19.
RH.  8  Nr.  28;  19  Nr.  21.