Pflichten  des  Kommissionärs.  J  47.  183

Auftraggeber  herausgeben  (384  J,  II).1  Schließt  er  zu  vorteilhafteren  Bedingungen
  ab,  als  sie  ihm  vom  Kommittenten  gesetzt  sind,  so  kommt  dies
dem  Kommittenten  zu  statten:  er  darf  also  das  Gewonnene  oder  Ersparte
keineswegs  für  sich  behalten  (387  1).

II.  Handelt  der  Kommissionär  nicht  gemäß  dem  übernommenen
Auftrage,  so  kann  der  Auftraggeber  Schadensersatz  fordern  und  braucht
das  Geschäft  nicht  für  seine  Rechnung  gelten  zu  lassen  (385  1).

Doch  ist  diese  Bestimmung  wie  folgt  einzuschränken.

1.  Schadensersatz  kann  der  Auftraggeber  nur  fordern,  wenn  der  Kommissionär
schuldhaft  gehandelt  hat.  So  ist  der  Einkaufskommissionär,  der  eine  Ware  eingekauft
hat,  die  dem  Auftrage  des  Kommittenten  nicht  entspricht,  von  der  Ersatzpflicht  frei,  wenn  er
die  Auftragswidrigkeit  seines  Einkaufs  auch  bei  ordnungsmäßiger  Untersuchung  der  Ware
nicht  erkennen  konnte.

2.  Das  Geschäft  zurückweisen  kann  der  Auftraggeber  nur,  wenn  es  seinem  Inhalt
nach  von  dem  Auftrage  abweicht.8  So  z.  B.  dann,  wenn  der  Einkaufskommissionär  andre
Ware  einkauft  oder  einen  andern  Lieferungsort  oder  andre  Zahlungsfristen  vereinbart
hat,  als  ihm  aufgetragen  war.  Nicht  dagegen,  wenn  er  den  anbefohlenen  Einkauf  richtig
abgeschlossen  hat,  aber  etwa  die  Übersendung  der  Ware  oder  die  Ausführungsanzeige
auftragswidrig  verzögert."  Der  Auftraggeber  ist  vielmehr  in  solchen  Fällen  auf  die  gewöhnlichen
  Rechte  beschränkt,  die  einem  Gläubiger  gegen  seinen  in  Verzug  geratenen  Schuldner
zustehn.

III.  Eine  Abweichung  vom  Auftrage  wird  dadurch  nicht  entschuldigt,
daß  der  Kommissionär  sie  im  Interesse  des  Auftraggebers  für  ratsam  oder
gar  für  notwendig  erachtet;  denn  er  ist  nicht  der  Vormund  des  Auftraggebers.&amp;
  Anders  nur  dann,  wenn  der  Kommissionär  nach  pflichtmäßiger
Überzeugung  annehmen  darf,  daß  der  Auftraggeber  die  Abweichung  genehmigen
  werde,  also  namentlich  dann,  wenn  der  Auftraggeber  bei  Erteilung
  seines  Auftrages  sich  offenbar  geirrt  hat  oder  wenn  seit  Erteilung
seines  Auftrages  die  Umstände  sich  wesentlich  geändert  haben  (385  II;

BGB.  675,  665).

Beispiel.  A.  hat  dem  B.  aufgetragen,  gewisse  ihm  gehörige  Aktien,  deren  Kurs
zur  Zeit  96  ist,  möglichst  rasch  zu  mindestens  98  zu  verkaufen;  gleich  nach  Annahme  dieser
Kommission  wird  dem  B.  zuverlässig  mitgeteilt,  der  Kurs  der  Aktien  würde  wegen  großer
Verluste  der  Aktiengesellschaft  in  allernächster  Zeit  um  mindestens  20  fallen;  zu  weiteren
Erkundigungen  und  zu  einer  telegraphischen  Rückfrage  an  A.  ist  keine  Zeit;  B.  verkauft  deshalb
  rasch  entschlossen  auf  eigne  Faust  auftragswidrig  zu  96.  Hier  muß  A.  den  Verkauf
genehmigen,  auch  wenn  sich  nachher  herausstellt,  daß  B.  ohne  seine  Schuld  falsch  informiert
war  und  die  Aktien  auf  104  steigen.

Grünhuto  will  das  Recht  des  Kommissionärs,  von  dem  Auftrage  abzuweichen,  nur
für  Anordnungen  des  Auftraggebers  gelten  lassen,  die  „instruktionell“,  nicht  für  solche,
die  „imperativ“"  gemeint  sind.  Schwerlich  richtig.  Denn  Anordnungen,  die  unbedingt

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1  RH.  2  Nr.  98;  7  Nr.  101;  22  Nr.  2

2  Staub,  Anm.  3  zu  385.

3  RH.  20  Nr.  79  iu.  siehe  18  Nr.  85.

4  Abw.  RH.  18  Nr.  85.

5  9n  6  Nr.  70.

6  In  C.s  Handbuch  3  S.  196;  ebenso  Lehmann,  Kommentar  Anm.  4  zu  8  384.