184  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäkler.

„imperatib“  gemeint  sind,  die  also  gelten  sollen  wie  auch  immer  sich  die  Umstände  gestalten
  mögen.  exieili  Uu  ein  Geisteskranker.

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IV.  Eine  Frist,  binnen  der  der  Auftraggeber  Pflichtverletzungen  des
Kommissionärs  rügen  müßte,  besteht,  abgesehn  von  einigen  später  zu
erwähnenden  Ausnahmefällen,  nicht.  Doch  kann  im  Einzelfall  die  längere
Unterlassung  jeder  Rüge  als  Genehmigung  der  Geschäftsführung  des
Kommissionärs  gelten  oder  den  Auftraggeber  zu  Schadensersatz  verpflichten.“

V.  Häufig  muß  der  Kommissionär  nicht  bloß  das  ihm  aufgetragene
Geschäft  abschließen,  sondern  auch  bei  dessen  Erfüllung  mitwirken.  Das
einzelne  wird  durch  Abrede  und  Handelsbrauch  bestimmt.-Beispiel.

  Ein  Bankier,  dem  der  Einkauf  von  Wertpapieren  aufgetragen  ist,  hat
die  Papiere  nicht  bloß  zu  kaufen,  sondern  muß  sie  auch  vom  Verkäufer  in  Empfang  nehmen
und  den  Kaufpreis  dafür  bezahlen,  muß  prüfen,  ob  die  Papiere  gültig  sind  u.  s.  w.

VI.  Für  Verlust  oder  Beschädigung  des  „Kommissionsguts“  —  d.  h.
des  Guts,  das  dem  Kommissionär  infolge  der  Kommission  vom  Kommittenten
  oder  einem  Dritten  übergeben  ist  —  steht  der  Kommissionär  nur  ein,
wenn  ihn  ein  Verschulden  trifft.  Doch  muß  er  seine  Schuldlosigkeit  beweisen;
  genauer:  er  muß  dartun,  daß  der  Unfall  durch  die  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Kaufmanns  nicht  habe  abgewendet  werden  können  (390  1).

1.  Daraus,  daß  das  Kommissionsgut  gegen  den  Unfall  nicht  versichert  war,  kann
dem  Kommissionär  ein  Vorwurf  nicht  gemacht  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Kommittent
ihm  die  Versicherung  besonders  aufgetragen  hatte  (390  II).

2.  War  das  Kommissionsgut  dem  Kommissionär  „zugesendet"  und  ist  bereits  bei  der
Ablieferung  äußerlich  erkennbar,  daß  das  Gut  in  einem  mangelhaften  oder  beschädigten
Zustande  war,  so  muß  der  Kommissionär  alle  Rechte  gegen  Frachtführer  oder  Verfrachter
wahren,  für  den  Beweis  des  Zustandes  sorgen  und  dem  Kommittenten  unverzüglich  Nachricht
geben;  im  Fall  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatz  verpflichtet  (388  1).  —  Unter
„Zusendung“  ist  hier  jede  Ablieferung  des  Kommissionsguts  zu  verstehn,  die  nicht  durch  den
Kommittenten  persönlich  geschieht.  Daß  sie  von  einem  andern  Ort  erfolgt,  ist  nicht  erforderlich,
  der  Tatbestand  also  von  dem  eines  „Distanzgeschäfts“  (s.  oben  S.  170,  2)
durchaus  verschieden.

3.  Ist  das  Kommissionsgut  dem  Verderben  ausgesetzt  oder  treten  später  Veränderungen
  an  dem  Gut  ein,  die  dessen  Entwertung  befürchten  lassen,  so  kann  der  Kommissionär
das  Gut  in  den  Formen  des  Selbsthülfeverkaufs  veräußern  (388  II).  Doch  muß  er,  wenn
die  Zeit  es  erlaubt,  zuvor  die  Verfügung  des  Kommittenten  einholen.  Im  Einzelfall,  wenn
Gefahr  im  Verzuge,  ist  der  Kommissionär  zu  einem  solchen  Verkauf  dem  Kommittenten

gegenüber  sogar  verpflichteto  und  braucht  alsdann  die  Formen  des  Selbsthülfeverkaufs
nicht  zu  beobachten.

VII.  Der  Kommissionär  darf  dem  Dritten  nur  dann  Vorschüsse
leisten  oder  Kredit  gewähren,  wenn  der  Kommittent  es  ihm  besonders  erlaubt
  hat.  Andernfalls  handelt  er  auf  seine  eigne  Gefahr,  d.  h.  der  Kommittent
  kann  das  Geschäft  als  nicht  für  seine  Rechnung  geschlossen  zurückweisen,
und  der  Kommissionär  ist  außerdem  schadensersatzpflichtig  (393  1).

7  RH.  1  Nr.  22;  2  Nr.  19;  4  Nr.  43.
6  Eae  RH.  1  Nr.  22;20  Nt.  79,  11;  22  Nr.  7.

6  Siehe  RH.  21  Nr.  46.