Pflichten  des  Kommissionärs.  Delkredere.  8  47.  185

VIII.  Wenn  ein  Kommissionär,  der  Vollkaufmann  ist,  die  Wertpapiere
  seines  Kommittenten  einem  Dritten  zur  Aufbewahrung,  zur  Veräußerung,
  zum  Umtausch  u.  s.  w.  übergibt,  soll  er  dem  Dritten  ausdrücklich
mitteilen,  daß  die  Papiere  nicht  ihm  gehören;  dagegen  ist  es  nicht  nötig,
daß  er  ihm  auch  den  Namen  des.  Kommittenten  nennt  (RWGes.  v.  5.  Juli
1896  §s§  8,  9,  13).

1.  Hat  er  diese  Verpflichtung  erfüllt,  so  gilt  er  trotzdem  dem  Dritten  gegenüber
als  Vertragspartei;  denn  er  hat  ja  nur  die  Papiere  als  ihm  nicht  gehörig  bezeichnet,  im
übrigen  aber  den  Vertrag  in  eignem  Namen  abgeschlossen.  Demgemäß  kann  er  auch  dem
Dritten  gegenüber  über  die  Papiere  gültig  verfügen,  in  gleichem  Umfang,  wie  wenn  er  sie
nicht  als  fremd  bezeichnet  hätte  10  insbesondre  kann  er  die  Bezeichnung  der  Papiere  als
fremder  nachträglich  zurücknehmen.  Darum  ist  aber  seine  Mitteilung  nicht  bedeutungslos.
Vielmehr  bewirkt  sie,  daß  der  Dritte  an  den  übergebenen  oder  neu  angeschafften  Papieren
wegen  seiner  Ansprüche  wider  den  Kommissionär  kein  Pfand=  oder  Zurückbehaltungsrecht
erwirbt,  es  sei  denn,  daß  seine  Ansprüche  gerade  mit  Bezug  auf  diese  Papiere  entstanden  sind.
2.  Hat  er  die  Verpflichtung  verletzt,  so  erwirbt  der  Dritte  ein  Pfandrecht  an
den  Papieren  wegen  aller  Ansprüche  wider  den  Kommissionär,  die  durch  ein  h.  srechtliches
  Pfandrecht  geschützt  sind  (366  III).  Ebenso  erwirbt  der  Dritte  zwar  nicht  an  den
dem  Kommittenten  gehörigen,  aber  doch  an  den  für  ihn  neu  angeschafften  Papieren
wegen  aller  seiner  gegen  den  Kommissionär  gerichteten  h.  sgeschäftlichen  Ansprüche  das  allgemeine
  kaufmännische  Zurückbehaltungsrecht.  Der  Kommittent  muß  das  Pfand-  und
Zurückbehaltungsrecht  des  Dritten  gegen  sich  gelten  lassen,  kann  aber  vom  Kommissionär
chadensersatz  fordern.  Auch  wird  der  Kommissionär  wegen  seiner  Pflichtverletzung,
wenn  er  sie  vorsätzlich  zu  eignem  Nutzen  oder  zum  Nutzen  eines  Dritten  begangen  hat,
eaminell  bestraft.

IX.  1.  Der  Kommissionär  soll  sich  um  das.  ihm  aufgetragene  Geschäft
  bemühn,  steht  aber  dafür,  daß  seine  Bemühungen  Erfolg  haben,  nicht
ein  (394  1).  Er  haftet  also  weder  dafür,  daß  er  das  ihm  von  dem  Kommittenten
  aufgetragene  Geschäft  durch  einen  Abschluß  mit  einem  Dritten
zu  stande  bringt,  noch  dafür,  daß,  wenn  er  es  zu  stande  gebracht  hat,  der
dritte  das  Geschäft  tatsächlich  erfüllt.

2  öm  Doch  kann  Abrede  und  Handelsbrauch  auch  das  Gegenteil  bestimmen.
  Namentlich  ist  dies  in  Ansehung  der  zweiten  zu  1  genannten
Haftung  oft  der  Fall:  nach  Abrede  oder  Handelsbrauch  ist  der  Kommissionär
dem  Kommittenten  sehr  oft  für  die  Erfüllung  der  von  ihm  mit  dem  Dritten
kommissionsgemäß  abgeschlossenen  Geschäfte  persönlich  haftbar.  Man  spricht
alsdann  von  einer  Delkred  erehaftung  des  Kommissionärs  (394  1).

Im  Fall  der  Delkrederehaftung  steht  ider  Kommissionär  für  die  Verpflichtungen
des  Dritten  selbstschuldnerisch  ein  (394  II  Satz  1).  Er  haftet  also  nicht  im  weiteren
Umfang  als  der  Dritte,  sondern  kann  alle  Einwendungen  aus  dem  Ausführungsgeschäft,  11
die  er  sich  von  dem  Dritten  gefallen  lassen  muß,  auch  seinerseits  gegen  den  Kommittenten
geltend  machen,  z.  B.  Unmöglichkeit  der  Erfüllung,  Mangelhaftigkeit  der  vom  Kommittenten

gelieferten  Ware.  So  selbst  dann,  wenn  der  Einwand  auf  Zusagen  beruht,  die  der  Kommissionär
  ohne  Ermächtigung  des  Kommittenten  gegeben  hatte;  wenn  z.  B.  der  Verkaufs-10

  Rießer,  Bankdepotgesetz  2.  Aufl.
u  305  15  Nan  Gepotgeseh  2.  Aufl.  (de)  S.  83.  Abw.  RG.  41  S.  35.