186  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäller.

kommissionär  der  von  ihm  zu  verkaufenden  Ware  auf  eigne  Faust  besondre  Vorzüge  an—
gedichtet  und  dadurch  einen  sehr  günstigen  Kaufpreis  erzielt  hat,  kann  er  gegenüber
dem  Kommittenten,  der  ihn  selber  kraft  seiner  Delkrederehaftung  auf  Zahlung  des  hohen
Kaufpreises  belangt,  sich  einwandweise  auf  seine  eigne  Lüge  berufen;  er  ist  also  in  Fällen
dieser  Art  nicht  zur  Erfüllung  des  Ausführungsgeschäfts,  sondern  nur  zu  Schadensersatz
verpflichtet.  Ausgenommen  sind  Einwendungen,  die  nur  zwischen  dem  Kommissionär
und  dem  Dritten  persönlich  wirksam  sind.

3.  In  einem  wichtigen  Fall  haftet  der  Kommissionär  für  den  tatsächlichen
  Erfolg  seiner  Bemühungen  sogar  von  Gesetzes  wegen,  dann
nämlich,  wenn  er  dem  Kommittenten  die  Ausführung  der  Kommission

meldet,  ohne  zugleich  den  Dritten,  mit  dem  das  Geschäft  abgeschlossen  sein
soll,  namentlich  zu  benennen  (384  III).

a)  Regelmäßig  ist  die  Haftung  des  Kommissionärs  als  eine  gesetzliche
Delkrederehaftung  zu  bezeichnen:  der  Kommissionär  steht  einfach  selbstschuldnerisch
  dafür  ein,  daß  der  Dritte,  mit  dem  er  das  Ausführungsgeschäft
abgeschlossen  hat,  seine  aus  diesem  Geschäft  hervorgehenden  Verpflichtungen
erfülle.  Er  muß  also  den  Namen  des  Dritten  nachträglich  angeben,  über  die
Bedingungen  des  Ausführungsgeschäfts  Auskunft  erteilen  und  die  nach
Maßgabe  dieser  Bedingungen  dem  Dritten  obliegenden  Verpflichtungen
persönlich  erfüllen.

b)  Anders  ist  die  Sachlage,  wenn  der  Kommissionär  ein  der  Kommission
  entsprechendes  Ausführungsgeschäft  mit  einem  Dritten  tatsächlich
gar  nicht  abgeschlossen  hat,  wenn  also  die  von  ihm  an  den  Kommittenten
abgesendete  Ausführungsanzeige  unrichtig  war.  Dann  liegt  eine  Delkrederehaftung
  des  Kommissionärs,  d.  h.  eine  Haftung  für  Verpflichtungen
eines  Dritten  nicht  vor,  sondern  der  Kommissionär  hat  Verpflichtungen
völlig  selbständigen  Inhalts:  er  haftet  für  die  Erfüllung  des  ihm  zum
Abschluß  aufgetragenen  Geschäfts  so,  wie  er  es  bei  Anwendung  kaufmännischer
  Sorgfalt  hätte  abschließen  können  und  müssen.

Die  Regel  zu  b,  die  u.  U.  dem  Kommissionär  höchst  gefährlich  werden  kann,  fällt
fort,  wenn  die  Ausführungsanzeige  wegen  Irrtums  oder  Simulation  anfechtbar  oder
nichtig  ist.  Man  kann  den  Inhalt  dieser  Regel  (b)  dahin  bezeichnen,  daß  der  Kommittent
den  Kommissionär  zum  Selbsteintritt  in  das  ihm  aufgegebene  Geschäft  nötigt;  die  Regel

steht  also  im  Zusammenhang  mit  den  Bestimmungen  über  den  freiwilligen  Selbsteintritt
des  Kommissionärs,  von  denen  unten  §  50  näher  die  Rede  sein  wird.

X.  1.  Da  der  Kommissionär  das  Ausführungsgeschäft  in  eignem
Namen  abschließt,  stehn  die  Forderungen  aus  diesem  Geschäft  ihm  und
nicht  etwa  dem  Auftraggeber  zu  (392  1).

Beispiel.  Soll,  nachdem  der  Kommissionär  einen  ihm  aufgetragenen  Einkauf  abgeschlossen
  hat,  auf  Lieferung  der  Ware  oder,  wenn  die  gelieferte  Ware  mangelhaft  ist,
auf  Preisminderung  gegen  den  Dritten  geklagt  werden,  so  gebührt  das  Klagrecht  nicht  dem
Auftraggeber,  sondern  dem  Kommissionär.

Wenn  der  Kommissionär  das  Klagrecht  geltend  macht,  tut  er  es  zwar  im  eignen
Namen,  aber  im  Interesse  des  Auftraggebers.  Deshalb  darf  er  bei  Schadensersatzansprüchen
nicht  bloß  den  Schaden  in  Ansatz  bringen,  an  dem  er  selber  interessiert  ist,  weil  er  ihn  dem