Rechte  des  Kommittenten.  8  47.  187

Auftraggeber  zu  ersetzen  hat,  sondern  auch  allen  andern  nur  dem  Auftraggeber  persönlich
erwachsenen  Schaden.12  —  Andrerseits  muß  sich  der  Kommissionär  in  gewissem  Umfang
auch  Einwendungen  aus  der  Person  des  Auftraggebers,  z.  B.  aus  dessen  Arglist,  entgegensetzen
  lassen.

2.  Doch  kann  der  Kommittent  selbstverständlich  verlangen,  daß  der
Kommissionär  ihm  seine  Forderungen  aus  dem  Ausführungsgeschäft  abtrete.
  Dies  Recht  ist  obligatorischer  Art.  Aber  es  wirkt  nicht  nur  gegen
den  Kommissionär  und  seine  Erben,  sondern  auch  gegen  seine  Gläubiger.
Diese  dürfen  also  eine  Forderung  des  Kommissionärs  aus  dem  Ausführungsgeschäft
  nicht  mit  Beschlag  belegen,  da  sie  ja  dadurch  die  Abtretung  an  den
Auftraggeber  verhindern  würden;  tun  sie  es  dennoch,  so  kann  der  Auftraggeber
  intervenieren.  Ebenso  hat  der  Auftraggeber  im  Konkurse  des  Kommissionärs
  ein  Aussonderungsrecht;  doch  dauert  sein  Vorrecht  nur  so  lange,
als  die  Forderung  noch  aussteht;  ist  sie  bezahlt,  so  erlischt  das  Vorrecht,  es
sei  denn,  daß  die  Zahlung  nach  der  Konkurseröffnung  zur  Konkursmasse
erfolgt  ist.  Die  Gläubiger  des  Kommissionärs  müssen  mithin  die  Forderungen,
  obschon  sie  dem  Auftraggeber  erst  abgetreten  werden  sollen,
doch  so  behandeln,  als  ob  sie  dem  Auftraggeber  bereits  abgetreten  seien

(392  11).

Hieraus  folgt,  daß  der  Dritte,  wenn  ihm  eine  gegen  den  Kommissionär  persönlich
gerichtete  (nicht  konnexe)  Gegenforderung  zusteht,  damit  gegen  die  Forderung  des  Kommissionärs
  aus  dem  Ausführungsgeschäft  nicht  aufrechnen  darf:  denn  daß  er  gegen  eine
Forderung  des  Kommittenten  mit  einer  Forderung  gegen  den  Kommissionär  nicht  aufrechnen
  kann,  ist  selbstverständlich;  nun  gilt  aber  die  Forderung  des  Kommissionärs  aus
dem  Ausführungsgeschäft  im  Verhältnis  zwischen  dem  Kommittenten  und  den  Gläubigern
des  Kommissionärs  als  Forderung  des  Kommittenten;  und  in  diesem  Fall  ist  ja  der  Dritte
zugleich  Gläubiger  des  Kommissionärs.  Doch  hat  das  Reichsgericht  die  Aufrechnung  gestattet.13
  —  Gleichgültig  ist  es,  ob  der  Gläubiger  des  Kommissionärs  gewußt  hat,  daß  die
Forderung  seines  Schuldners,  die  er  mit  Beschlag  belegt  hat  oder  gegen  die  er  aufrechnen
will,  aus  einem  Kommissionsgeschäft  herrührt  oder  nicht.  —  Auch  freihändige  Verfügungen
des  Kommissionärs  über  eine  Forderung  aus  dem  Ausführungsgeschäft  sind  ungültig,
wenn  sie  zu  Gunsten  eines  Gläubigers  erfolgen,  z.  B.  wenn  der  Kommissionär  eine  solche
Forderung  an  einen  seiner  Gläubiger  zum  Zweck  der  Angabe  an  Zahlungsstatt  abtriit;
es  wird  eben  gegenüber  den  Gläubigern  des  Kommissionärs  die  Forderung  als  eine  dem
Kommissionär  fremde  behandelt.

Gegen  andre  Personen  wirkt  der  Anspruch  des  Kommittenten  auf  Abtretung  der
Forderungen  nicht;  so  muß  z.  B.  der  Kommittent,  wenn  der  Kommissionär  die  Forderungen
anderweit  veräußert  oder  wenn  er  sie  den  Schuldnern  erlassen  hat,  sowohl  die  Veräußerung

wie  den  Erlaß  gegen  sich  gelten  lassen.

XI.  Der  Kommissionär  kann  für  seine  Bemühungen  eine  Vergütung
fordern,  die  Provision  oder  Kommission  genannt  wird.

1.  Der  Kommissionär  hat  die  Provision  erst  dann  verdient,  wenn  das
ihm  aufgetragene  Geschäft  ausgeführt,  d.  h.  wenn  es  nicht  bloß  mit  einem

12  RH.  14  Nr.  123;  RG.  40  S.  174,  187.  Siehe  RH.  22  Nr.  55;  RG.  27  S.  127.
13  RG.  32  S.  40.  Ebenso  Rießer  a.  a.  O.  S.  871,  Staub,  Anm.  11  zu  §  332.