188  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäkler.

Dritten  abgeschlossen,  sondern  auch  von  dem  Dritten  tatsächlich  erfüllt  ist
(396  I  Satz  1);  er  ist  also  ungünstiger  gestellt  als  die  meisten  andern  Dienstschuldner,
  die  für  ihre  Arbeit  einen  Lohn  auch  dann  verlangen  können,
wenn  sie  erfolglos  gearbeitet  haben.  Und  zwar  gilt  diese  für  den  Kommissionär
  so  ungünstige  Regel  auch  dann,  wenn  der  Kommissionär  an  dem
Scheitern  seiner  Bemühungen  keine  Schuld  trägt,  also  namentlich,  wenn
der  Kommittent  gerade  in  dem  Augenblick,  in  dem  der  Kommissionär  das
ihm  aufgetragene  Geschäft  zum  Abschluß  bringen  wollte,  seinen  Auftrag
widerruft.  Doch  erleidet  die  Regel  zwei  Ausnahmen:

a)  Die  erste  Ausnahme  hat  nur  lokale  Bedeutung:  überall,  wo  es
Ortsgebrauch  ist,  daß  ein  Kommissionär  schon  für  seine  Bemühungen  als
solche,  auch  wenn  sie  erfolglos  sind,  Provision  beanspruchen  kann  —  eine
derartige  Provision  wird  Auslieferungsprovision  genannt
und  pflegt  nur  halb  so  groß  zu  sein  wie  die  gewöhnliche  Provision  —,  soll
dieser  Anspruch  auch  rechtlich  anerkannt  werden  (396  I  Satz  2).

b)  Die  zweite  Ausnahme  gilt  für  ganz  Deutschland:  hat  der  Kommissionär
  das  ihm  aufgetragene  Geschäft  bereits  mit  einem  Dritten  abgeschlossen,
  so  kann  er  die  gewöhnliche  Provision  auch  dann  fordern,  wenn
das  Geschäft  tatsächlich  nicht  zur  Ausführung  kommt,  falls  die  Nichtausführung
  lediglich  durch  ein  Verschulden  des  Kommittenten  oder  einen  andern
nur  in  seiner  Person  liegenden  Umstand  herbeigeführt  ist  (396  I  Satz  2).

Beispiele.  A.  soll  für  B.  ein  Pferd  zu  mindestens  2000  Mark,  zahlbar  spätestens
drei  Monate  nach  Ubergabe  des  Pferdes,  kommissionsweise  verkaufen;  es  ist  ihm  au
gelungen,  von  C.  ein  Gebot  auf  das  Pferd  in  Höhe  von  2400  Mark,  zahlbar  einen  Monat
nach  Ubergabe,  zu  erwirken;  dennoch  bleibt  die  Kommission  unausgeführt,  aus  einem  der
folgenden  Gründe:  I.  gleich  nachdem  A.  das  Gebot  C.s  erhalten  hatte,  geht  bei  ihm  ein
Telegramm  B.s  ein,  in  dem  der  Auftrag  zum  Verkauf  des  Pferdes  widerrufen  wird;  A.  ist
deshalb  nicht  in  der  Lage,  das  Gebot  C.s  anzunehmen,  und  das  Pferd  bleibt  unverkauft
II.  gleich  nachdem  A.  das  Gebot  C.3  erhalten  und  angenommen  hatte,  erkrankt  das  Pferd,
ohne  daß  jemandem  dabei  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  und  geht  ein;  A.  ist  deshalb  nicht  in
der  Lage,  das  Pferd  dem  C.  vertragsgemäß  zu  liefern,  und  C.  verweigert  mit  Recht,  den
bedungenen  Kaufpreis  zu  zahlen;  III.  gleich  nachdem  A.  das  Gebot  C.s  erhalten  und  angenommen
  und  auch  das  verkaufte  Pferd  an  C.  übergeben  hatte,  stellt  sich  heraus,  daß  das
Pferd  an  einem  Hauptmangel  leidet;  demgemäß  verweigert  C.,  indem  er  den  Kau
wandelt,  gleichfalls  die  Bezahlung  des  bedungenen  Preises.  Hier  hat  A.  in  den  Fällen  zu
1  und  11  keine  Provision  oder  höchstens  nach  Ortsgebrauch  eine  Auslieferungsprovision
verdient.  Dagegen  kann  er  zu  III  die  volle  Provision  fordern,  salls  B.  zur  Zeit  des
Verkaufs  den  Hauptmangel  des  Pferdes  gekannt  hat  oder  hätte  kennen  müssen;  denn  dann
lag  die  Nichtausführung  des  Kaufs  in  der  Person  B.s.

2.  Die  Höhe  der  Provision  wird  durch  Ortsgebrauch  oder  Abrede
bestimmt;  sie  pflegt  nicht  von  dem  Maß  der  Mühewaltung,  die  mit  der
Ausführung  der  Kommission  verbunden  ist,  sondern  nur  von  dem  Wert
des  Geschäftsgegenstandes  abzuhängen.  Im  Fall  der  Delkrederehaftung
erhöht  sich  die  Provision  um  einen  Zuschlag,  die  Delkredereprovision

  (394  II).