Provision,  Auslagen,  Pfandrecht  des  Kommissionärs.  +#  47.  189

Der  Zuschlag  ist  auch  dann  zu  zablen,  wenn  das  Ausführungsgeschäft  Zug  um  Zug
erfüllt  wird  14  denn  auch  in  diesem  Fall  ist  die  Delkrederehaftung  nicht  ohne  Wert:  wenn
z.  B.  bei  der  Einkaufskommission  sich  nachträglich  herausstellt,  daß  die  vom  Dritten  gelieferte
  Ware  mangelhaft  ist,  muß  der  Kommissionär  kraft  der  Delkrederehaftung  auch  für
diesen  Mangel  aufkommen.

XII.  Auslagen  (Porti,  Stempelauslagen,  Courtage  eines  vom
Kommissionär  zugezogenen  Mäklers  u.  dgl.),  die  der  Kommissionär  zwecks
Ausführung  der  Kommission  gemacht  hat  und  die  er  für  nötig  oder  nützlich
halten  durfte,  sind  ihm  zu  erstatten;  ebenso  ist  ihm  die  Benutzung  seiner
Lagerräume  oder  Beförderungsmittel  und  die  Arbeit  seiner  Leute  besonders
  zu  vergüten  (396  II;  BGB.  670,  675).  Die  Provision  ist  demnach
—  anders  als  beim  Mäkler  —  zur  Deckung  der  Auslagen  nicht  bestimmt.
Auch  sind  die  Auslagen  selbst  dann  zu  erstatten,  wenn  die  Kommission
ohne  Verschulden  des  Kommissionärs  unausgeführt  bleibt  und  deshalb
eine  Provision  nicht  gezahlt  wird.  Der  Kommissionär  trägt  also,  wenn
er  einen  schwierigen  Auftrag  annimmt,  die  Gefahr,  daß  er  sich  um  dessen
Ausführung  umsonst  bemüht,  nicht  aber  auch  die  Gefahr,  daß  er  dabei
zusetzen  muß.

Der  Kommissionär  kann  sogar  für  die  voraussichtlich  nötigen  Auslagen  (z.  B.  bei
der  Einkaufskommission  für  den  von  ihm  zu  zahlenden  Kaufpreis)  Vorschuß  („Einschuß")
fordern.  Namentlich  die  Bankiers  machen  von  diesem  Recht  sehr  oft  Gebrauch  und  bedingen
  sich  bei  den  Kommissionen  zum  Abschluß  von  Zeitgeschäften  außerdem  aus,  daß
der  Kommittent,  sobald  die  Kurse  sich  zu  seinem  Nachteil  verändern,  den  Einschuß  auf
Verlangen  durch  einen  „Nachschuß“  verstärken  müsse.  —  Welche  Ausgaben  notwendig
oder  nützlich  sind,  z.  B.  die  Kosten  einer  telegraphischen  Rückfrage  an  den  Auftraggeber,
einer  von  diesem  nicht  ausdrücklich  verlangten  Versicherung  der  Ware,  ist  dem  Einzelfall

zu  entnehmen.  15
Auch  hier  kann  übrigens  Abrede  und  H.sbrauch  bestimmen,  daß  gewisse  Auslagen

G.  B.  für  Schreibpapier)  oder  gewisse  Arbeiten  der  Leute  des  Kommissionärs  (z.  B.  Botengänge)
  nicht  besonders  vergütet  werden.

XIII.  Der  Kommissionär  hat  am  Kommissionsgut  ein  gesetzliches
Pfandrecht  (397).

1.  Das  Pfandrecht  ergreift  das  Kommissionsgut,  wenn  und  solange
der  Kommissionär  es  in  seinem  Pfandbesitz  hat.

2.  Das  Pfandrecht  gilt  zunächst  nur  für  konnexe  Forderungen,  d.  h.
für  solche  Forderungen,  die  sich  gerade  auf  das  als  Pfand  zurückbehaltene
Gut  beziehn.  Nur  wenn  zwischen  Auftraggeber  und  Kommissionär  ein
Kontokorrent  oder  eine  sonstige  laufende  Rechnung  besteht,  gilt  das
Pfandrecht  ohne  Rücksicht  auf  Konnexität  für  sämtliche  Forderungen  aus
Kommissionsgeschäften,  die  in  diese  Rechnung  gehören.

Beispiel.  A.  hat  als  Kommissionär  für  B.  im  Januar  10  000  Mark  Konsols,  im  März
10  000  Mark  Reichsanleihe  eingekauft  und  die  Konsols  aus  eignen  Mitteln,  die  Reichs-KaoODllidn6



14  Lehmann,  Kommentar  Anm.  9  zu  394.
15  RH.  2  Nr.  75;  21  Nr.  100;  22  Nr.  19;  23  Nr.  38;  vgl.  20  Nr.  56.
16  Siehe  RH.  20  Nr.  26;  RG.  9  S.  430.