190  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäkler.

anleihe  teils  aus  eignen,  teils  aus  Mitteln  B.s  bezahlt;  die  Konsols  hat  er  dem  B.  ausgehändigt,
  während  er  die  Reichsanleihe  noch  in  Händen  hat;  außerdem  hat  er  dem  B.  im
Februar  10  000  Mark  bar  geliehen.  Hier  hat  A.  ein  gesetzliches  Pfandrecht  an  der  Reichsanleihe
  in  jedem  Fall  wegen  seiner  Ansprüche  aus  dem  März,  in  keinem  Fall  (weil  sie  nicht
auf  einem  Kommissions-,  sondern  auf  einem  Eigengeschäft  beruhn)  wegen  seiner  Ansprüche
aus  dem  Februar;  wegen  der  Ansprüche  aus  dem  Januar  hat  er  ein  Pfandrecht,  wenn
er  mit  B.  damals  in  laufender  Rechnung  stand.

3.  Das  Pfandrecht  ergreift  auch  Güter,  die  dem  Kommissionär  selbst  gehören  (398),
z.  B.  bei  der  Einkaufskommission  die  vom  Kommissionär  eingekaufte  Ware;  denn  ein
Pfandrecht  an  der  eignen  Sache  ist  auch  dem  BR.  wohl  bekannt  und  läßt  sich  wegen  des
mit  dem  Pfandrecht  verbundenen  Verkaufs-  und  Zurückbehaltungsrechts  praktisch  gar  nicht
entbehren.  —  Uber  den  Fall,  daß  das  Kommissionsgut  weder  dem  Kommittenten  noch
dem  Kommissionär  gehört,  siehe  oben  zu  VIII  und  §  30  II,  1.

4.  Kraft  seines  Pfandrechts  kann  der  Kommissionär  das  Kommissionsgut  verkaufen
und  sich  aus  dem  Erlöse  wegen  seiner  Ansprüche  gegen  den  Kommittenten  befriedigen.
Dies  Recht  ist  von  dem  oben  zu  VI,  3  und  unten  zu  XV  genannten  Verkaufsrecht  verschieden;
  denn  es  ist  nicht  in  den  Formen  des  Selbsthülfeverkaufs,  sondern  des  Pfandverkaufs
  auszuüben;  auch  setzt  es  voraus,  daß  die  Ansprüche  des  Kommissionärs  auf  eine
Geldzahlung  gehn  und  mindestens  zu  einem  Teil  fällig  sind  (BGB.  1228).

XIV.  Soweit  der  Kommissionär  durch  ein  Pfandrecht  geschützt  ist,
kann  er  sich  aus  den  Forderungen,  die  durch  das  Ausführungsgeschäft  für
ihn  begründet  sind,  vor  dem  Kommittenten  und  dessen  Gläubigern  befriedigen
  (399).  Das  ist  um  deswillen  besonders  hervorzuheben,  weil  diese
Forderungen  nach  der  zu  X,  2  erwähnten  Regel  im  Verhältnis  zwischen  dem
Kommittenten  einer=  und  dem  Kommissionär  und  dessen  Gläubigern
andrerseits  als  Forderungen  des  Kommittenten  gelten.

XV.  Wenn  der  Kommittent  es  unterläßt,  eine  Verfügung  über  das
Kommissionsgut  zu  treffen,  obschon  er  dazu  nach  Lage  des  Falls  verpflichtet
ist,  gilt  die  Besonderheit,  daß  der  Kommissionär  die  Rechte  hat,  die  dem
Verkäufer  beim  Handelskauf  gegenüber  dem  in  Annahmeverzug  geratenen
Käufer  zustehn:  der  Kommissionär  kann  das  Kommissionsgut  hinterlegen
oder  durch  Selbsthülfeverkauf  veräußern  (389).  Hiervon  abgesehn,  gilt
für  den  Annahme=  und  Erfüllungsverzug  des  Kommittenten  oder  Kommissionärs
  das  gewöhnliche  bürgerliche  Recht.

Anwendbar  ist  also  vor  allem  BGB.  326.  Danach  hat  z.  B.  der  Einkaufskommissionär,
wenn  der  Kommittent  ihm  den  Kaufpreis  vorzuschießen  oder  zu  vergüten  oder  die  Provision
  zu  zahlen  verweigert,  das  Recht,  nach  Ablauf  einer  billigen  Nachfrist  vom  Vertrage
zurückzutreten;  tut  er  dies,  so  kann  er  den  Einkauf  der  Ware  unterlassen  oder,  wenn  er  ihn
bereits  ausgeführt  hat,  die  Ware  für  sich  behalten.!?  —  Die  Regeln  über  die  Wirkungen
des  Verzuges  sind  nicht  zwingend,  können  also  durch  Parteivereinbarung  beliebig  abgeändert
werden.  Insbesondre  bedingen  die  Kommissionäre  sich  häufig  aus,  daß  sie  die  für  Rechnung
  ihrer  Kommittenten  „auf  Zeit“  eingegangenen  „Engagements“  ohne  Abwartung
einer  Nachfrist  „lösen“  dürfen,  sobald  der  Kommittent  mit  der  Erfüllung  seiner  Pflichten,
z.  B.  der  Einzahlung  eines  Nachschusses,  in  Verzug  kommt;  das  will  besagen,  daß  sie  die
für  den  Kommittenten  gekauften  Papiere  sofort  verkaufen,  die  für  den  Kommittenten

17  Adler  bei  Holdheim  6  S.  170.  Abw.  Staub,  Anm.  11  zu  §&amp;  397.