Verfügungen  über  das  Kommissionsgut.  §  47.  Einkaufskommission.  §  48.  191

berlauften  Papiere  sofort  anschaffen  dürfen,  mag  auch  der  Kursstand  noch  so  ungünstig
sein;  damit  haben  sie  es  in  der  Hand,  ihre  Kommittenten  wucherisch  auszubeuten.  18

XVI.  Im  übrigen  gilt  für  das  Rechtsverhältnis  zwischen  Kommittent
und  Kommissionär  das  Recht  des  auf  eine  Geschäftsbesorgung  gerichteten
Dienstvertrages.““  Insbesondre  kann  der  Kommittent  die  Kommission
lederzeit  widerrufen  (675,  671).

3.  Die  GEinkaufskommission.
#s48.

I.  Sehr  oft  setzt  der  Einkaufskommittent  einen  bestimmten  höchsten
Einkaufspreis  (Einkaufslimito)  fest.

1.  Dann  darf  der  Kommissionär  nicht  schlechthin  zu  diesem  Preise
kufen,  sondern  muß,  wenn  es  geht,  zu  Gunsten  des  Kommittenten  einen
billigeren  Preis  bedingen  (387  II).

2.  Dagegen  darf  er  über  den  ihm  gesetzten  Preis  selbst  dann  nicht
hinausgehen,  wenn  ein  Ankauf  zu  diesem  Preise  unmöglich  ist,  es  müßte
denn  einer  der  Ausnahmefälle  vorliegen,  von  denen  oben  S.  183  III,  die
Rede  war;  vielmehr  muß  er  alsdann  den  Einkauf  einfach  unterlassen.  Hat
er  diese  Regel  verletzt  und  den  Einkauf  tatsächlich  zu  einem  höheren  Preise
bewerkstelligt,  als  er  durfte,  so  hat  der  Kommittent  gemäß  der  allgemeinen
Regel  S.  183  II,  das  Recht,  den  Einkauf  als  nicht  für  seine  Rechnung  geschehn
  gänzlich  zurückzuweisen,  und  das  Recht,  Schadensersatz  zu  fordern.
Doch  kann  er  das  erste  dieser  Rechte  nur  unter  folgenden  Beschränkungen
ausüben  (386):

a)  Der  Kommissionär  kann  ihm  das  Recht  dadurch  abschneiden,  daß
er  sich  zugleich  mit  der  Einkaufsanzeige  bereit  erklärt,  den  Preisunterschied
aus  eignen  Mitteln  zu  decken.

b)  Auch  ohne  ein  derartiges  Angebot  des  Kommissionärs  verliert  der
Kommittent  das  Zurückweisungsrecht,  wenn  er  es  versäumt,  unverzüglich,
nachdem  er  die  Einkaufsanzeige  des  Kommissionärs  empfangen  hat,  die
Zurückweisung  des  Einkaufs  zu  erklären.

Hat  der  Kommittent  das  Recht  auf  vollständige  Zurückweisung  des  Einkaufs  verloren,
  so  kann  er  auch  nicht  Schadensersatz  wegen  „Nichtausführung“  der  Kommission
fordern.  Wohl  aber  verbleibt  ihm  das  Recht,  Schadensersatz  wegen  „schlechter  Ausführung“
der  Kommission  zu  verlangen  (s.  386  II).  —  Daraus,  daß  der  Kommissionär  das  Zurückweisungsrecht
  des  Kommittenten  mit  der  Zahlung  des  „Preisunterschiedes“  ablösen  kann,
folgt  nicht,  daß  der  Kommittent  die  Zahlung  des  Preisunterschiedes  seinerseits  fordern
dürfte.  Fordern  kann  er  vielmehr  nur  den  Ersatz  des  ihm  mirklich  Crmachsenen  Schadens,
und  dieser  braucht  mit  dem  Preisunterschiede  nicht  zusammen  zu  fallen,  sondern  kann
größer  oder  auch  kleiner  sein.  Beispiel:  A.  soll  in  B.s  Auftrage  eine  Ware  für  höchstens

18  Weber  2.  44  S.  45.
10  Staub,  Anm.  19  zu  §  383.  Abw.  Wandelt,  rechtl.  Natur  des  Kommissionsgeschfts
  (Diss.  97)  S.  31;  Lehmann,  Kommentar  Vorbemerkung  11  vor  &amp;  383;  Düringer  3