192  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäller.

800  einkaufen;  er  kauft  sie  für  1000;  B.  nimmt  sie  an,  kann  sie  aber  nur  für  900  weiter—-veräußern;
  läßt  sich  beweisen,  daß  A.  die  Ware  für  700  hätte  kaufen  können,  so  geht  B.s
Schadensersatzanspruch  auf  1000  —  700  =  300;  konnte  A.  die  Ware  dagegen  nicht  billiger
als  für  1000  kaufen,  so  geht  B.3  Anspruch  bloß  auf  1000  —  900  =  100.

II.  Wenn  der  Einkaufskommissionär  das  ihm  aufgegebene  Gut  angekauft
  hat,  tritt  er  zu  dem  Kommittenten  in  ein  ähnliches  Verhältnis  wie
der  Verkäufer  zum  Käufer.  Dem  entsprechen  folgende  Regeln.

1.  Ist  die  Kommission  für  beide  Teile  ein  Handelsgeschäft,  so  hat
der  Kommittent  das  für  ihn  eingekaufte  und  ihm  abgelieferte  Gut  in  gleicher
Art  und  Frist  zu  untersuchen  und  etwaige  Mängel  des  Guts  dem  Kommissionär
  in  gleicher  Art  und  Frist  anzuzeigen  wie  ein  Käufer.  Andernfalls
gelten  die  Mängel  als  genehmigt;  der  Kommittent  kann  also  weder  das
Gut  dem  Kommissionär  zurückgeben  noch  den  Preis  mindern  noch  Schadensersatz
  fordern.  Nur  ein  einziges  Recht  bleibt  ihm,  auch  wenn  er  die  Untersuchung
  des  Guts  und  die  Anzeige  der  Mängel  verzögert  hat:  er  kann  die
Abtretung  aller  Rechte  fordern,  die  dem  Kommissionär  gegen  seinen  Verkäufer
  zustehn;  das  ist  wichtig:  denn  daraus,  daß  der  Kommittent  sein
Rügerecht  gegenüber  dem  Kommissionär  verloren  hat,  folgt  noch  nicht,
daß  auch  das  Rügerecht  des  Kommissionärs  gegenüber  seinem  Verkäufer
erloschen  ist  (391).

2.  Ist  die  Kommission  für  beide  Teile  ein  Handelsgeschäft,  so  ist,
wenn  der  Kommissionär  oder  der  Dritte  das  Gut  dem  Kommittenten  von
auswärts  zusendet,  der  Kommittent  zur  vorläufigen  Annahme  des  Guts
ebenso  verpflichtet  und  zum  Verkauf  des  Guts  ebenso  berechtigt  wie  beim
Handelsdistanzkauf  der  Käufer  (391).

III.  Hat  der  Kommissionär  für  den  Kommittenten  einen  Wechsel
eingekauft,  so  muß  er  ihn  dem  Kommittenten  nicht  bloß  übergeben,  sondern
ihn  auch  an  den  Kommittenten  indossieren,  und  zwar  in  üblicher  Art  und
ohne  Vorbehalt,  also  nicht  in  Form  eines  Prokuraindossaments  (395).

IV.  1.  Hat  ein  Kommissionär,  der  Vollkaufmann  ist,  für  den  Kommittenten
  vertretbare  Wertpapiere  außer  Papiergeld  und  Banknoten  eingekauft,
  so  muß  er  binnen  dreier  Tage,  nachdem  sein  Verkäufer  ihm  die
Papiere  geliefert  hat,  dem  Kommittenten  ein  Verzeichnis  dieser  Papiere
mit  Angabe  ihrer  Gattung,  ihres  Nennwerts  und  ihrer  Unterscheidungsmerkmale
  (Litera,  Nummern  u.  s.  w.)  übersenden.  Ein  Verzicht  des  Kommittenten
  auf  die  Übersendung  dieses  Stückeverzeichnisses  ist  nur
gültig,  wenn  er  bezüglich  des  einzelnen  Auftrages  ausdrücklich  und  schriftlich
erklärt  wird;  nur  wenn  der  Kommittent  ein  Bankier  oder  Geldwechsler
ist,  kann  er  den  Verzicht  auch  in  allgemeinerer  Form  und  mündlich  erklären.
Kommt  der  Kommissionär  mit  der  Erfüllung  dieser  seiner  Verpflichtung
in  Verzug  und  holt  er  das  Versäumte  nicht  binnen  dreier  Tage,  nachdem
der  Kommittent  ihn  gemahnt  hat,  nach,  so  kann  der  Kommittent  den  Einkauf
als  nicht  für  seine  Rechnung  abgeschlossen  zurückweisen  und  Schadensersatz