Kommission  zum  Einkauf  von  Wertpapieren.  8  48.  193

wegen  Nichterfüllung  fordern;  doch  verliert  er  dies  Recht,  wenn  er  dem
Kommissionär  nicht  binnen  weiterer  drei  Tage  (vom  Ablauf  der  dreitägigen
Nachholungsfrist  ab  gerechnet)  erklärt,  von  dem  Recht  Gebrauch  machen
zu  wollen  (RGes.  v.  5.  Juli  1896  58  3,  4,  13).7

Wenn  der  Kommissionär  in  seiner  Einkaufsanzeige  nicht  den  Namen  des  Verkäufers
  genannt  hat,  läuft  dic  erste  der  soeben  genannten  dreitägigen  Fristen  nicht  von  dem
Tage,  an  dem  der  Kommissionär  die  Papiere  von  seinem  Verkäufer  geliefert  erhält,  sondern
von  dem  Tage,  an  dem  er  bei  ordnungsmäßigem  Geschäftsgange  ohne  schuldhafte  Verzögerung
  die  Papiere  von  seinem  Verkäufer  hätte  beziehn  können;  die  Frist  läuft  also  nicht,
wenn  die  Anfertigung  des  Stückeverzeichnisses  ohne  Schuld  des  Kommissionärs,  z.  B.
durch  Lieferungsverzug  des  Verkäufers,  verzögert  wird.  —  Die  Verpflichtung  zur  übersendung
  des  Stückeverzeichnisses  fällt  fort,  sobald  die  eingekauften  Papiere  dem  Kommittenten
  ausgehändigt  oder  in  seinem  Auftrage  weiterveräußert  werden.

Eine  Verpflichtung  zur  UÜbersendung  eines  Stückeverzeichnisses  hat  auch  der  Kommissionär,
  der  einen  Auftrag  zum  Umtausch  von  Wertpapieren  oder  zur  Geltendmachung
eines  Bezugsrechts  auf  Wertpapiere  ausführt;  die  Frist  ist  aber  eine  vierzehntägige  und
beginnt  stets  mit  dem  Empfang  der  neuen  Stücke.  Verletzt  der  Kommissionär  diese  Pflicht,
so  verliert  er  seinen  Anspruch  auf  Provision;  daß  der  Kommittent  das  Geschäft  ganz  zurückweisen
  dürfe,  ist  hier  nicht  bestimmt  (RGes.  v.  5.  Juli  1896  58  5,  6).

2.  Hat  der  Kommittent  auf  die  Zusendung  eines  Stückeverzeichnisses
in  gehöriger  Form  verzichtet,  so  ist  die  Folge,  daß  der  Kommissionär  die
einzukaufenden  und  in  der  Einkaufsanzeige  auch  als  wirklich  eingekauft
gemeldeten  Papiere  nur  als  Gattungssachen  schuldet:  er  braucht  also  die
Papiere  für  den  Kommittenten  nicht  abgesondert  aufzubewahren,  ja  er
braucht  die  Papiere  überhaupt  nicht  in  Besitz  zu  haben."  Demgemäß  werden
die  Papiere  dem  Kommittenten  nicht  auf  „Depotkonto“,  sondern  auf
„Stückekonto“  gebucht,  d.  h.  es  wird  ihm  kein  Recht  auf  individuell  bestimmte,
  beim  Kommissionär  effektiv  vorhandene,  sondern  nur  eine  Forderung
  auf  der  Gattung  nach  bestimmte  Papiere  gutgeschrieben.¾  Doch
kann  der  Kommittent  seine  Rechtslage  dadurch  verbessern,  daß  er  die  Übersendung
  eines  Stückeverzeichnisses  nachträglich  verlangt;  er  ist  aber  dazu
erst  dann  berechtigt,  wenn  er  seinen  eignen  Verpflichtungen  gegen  den
Kommissionär  zuvor  vollständig  nachgekommen  ist,  also  insbesondre  die
Barzahlung  des  vollen  Einkaufspreises  angeboten  hat.  Tatsächlich  ist
der  Verzicht  auf  die  ÜUbersendung  des  Stückeverzeichnisses  überaus
häufig;  viele  Einkaufskommissionäre  nehmen  Einkaufskommissionen  sogar
nur  unter  der  Bedingung  an,  daß  ihnen  der  Kommittent  entweder  den
Einkaufspreis  vollständig  vorschießt  oder  aber  auf  das  Stückeverzeichnis
verzichtet.

3.  Verletzt  der  Kommissionär  seine  Pflichten  zu  1  vorsätzlich,  so  wird  er  kriminell
bestraft,  jedoch  nur,  wenn  er  seine  Zahlungen  eingestellt  hat  und  das  Aussonderungsrecht
des  Kommittenten  an  den  für  ihn  anzuschaffenden  Papieren  durch  die  Pflichtverletzung
gemindert  ist  (RGes.  v.  5.  Juli  1893  5  10).

1  RG.  48  S.  9.
2  Vgl.  Rießer  a.  a.  O.  S.  493.  3  Rießer  a.  a.  O.  S.  55.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  13