194  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäller.

V.  1.  Liefert  bei  der  Einkaufskommission  der  Dritte  das  einzukaufende
Gut  dem  Kommissionär,  so  ist  anzunehmen,  daß  das  Eigentum  des  Guts“
nicht  von  dem  Kommittenten,  sondern  vom  Kommissionär  erworben  wird;
denn  letzterer  handelt  ja  in  eignem  Namen.  Um  den  Kommittenten  zum
Eigentümer  zu  machen,  ist  also  noch  eine  neue  Rechtshandlung  erforderlich:
der  Kommissionär  muß  das  von  ihm  soeben  erworbene  Eigentum  auf  den
Kommittenten  weiter  übertragen.5

2.  Wie  diese  Ubertragung  zu  bewerkstelligen  ist,  bestimmt  sich  nach
bürgerlichem  Recht.  Nur  für  vertretbare  Wertpapiere  (mit  Ausnahme  von
Papiergeld  und  Banknoten)  ist  eine  Sonderbestimmung  getroffen:  hier  soll
nämlich  das  Eigentum  der  eingekauften  Papiere  —  vorausgesetzt,  daß  der
Kommissionär  Vollkaufmann  ist  und  selber  das  Eigentum  der  Papiere
erworben  hat  oder  sonst  darüber  zu  verfügen  berechtigt  ist  —  spätestens
in  dem  Augenblick  auf  den  Kommittenten  übergehn,  in  dem  der  Kom—
missionär  das  Verzeichnis  der  eingekauften  Stücke  an  ihn  absendet;  daß
das  Verzeichnis  beim  Kommittenten  eintrifft  oder  daß  der  Kommittent
erklärt,  die  Ubereignung  der  Papiere  anzunehmen,  ist  nicht  erforderlich
(RGes.  v.  5.  Juli  1896  8  7).

VI.  Gibt  ein  Einkaufskommissionär,  der  Vollkaufmann  ist,  seine  auf  Anschaffung
vertretbarer  Wertpapiere  (ausgenommen  Papiergeld  und  Banknoten)  gerichtete  Kommission
an  einen  andern  Kommissionär  ab,  so  muß  er  letzterem  mitteilen,  daß  der  Einkauf  ni
für  seine  Rechnung,  sondern  für  Rechnung  eines  Auftraggebers  erfolgen  solle.  Auf  diese

Mitteilung  kommen  die  oben  S.  185  VIII  erwähnten  Regeln  zur  Anwendung  (RGes.
v.  5.  Juli  1896  5#  8,  9  II,  13).

4.  Die  Verkaufskommission.
—  49.

I.  Sehr  oft  setzt  der  Verkaufskommittent  einen  bestimmten  niedrigsten
Verkaufspreis  (Verkaufslimito)  fest.

1.  Dann  darf  der  Kommissionär  nicht  schlechthin  zu  diesem  Preise
verkaufen,  sondern  muß,  wenn  es  geht,  zu  Gunsten  des  Kommittenten
einen  höheren  Preis  bedingen  (387  II).

.  2.  Dagegen  darf  er  unter  dem  ihm  gesetzten  Preise  selbst  dann
nicht  verkaufen,  wenn  ein  Verkauf  zu  diesem  Preise  unmöglich  ist,  sondern
muß  den  Verkauf  einfach  unterlassen.  Anders  nur  dann,  wenn  einer  der
Ausnahmefälle  vorliegt,  in  denen  dem  Kommissionär  schon  nach  allgemeiner
Regel  (oben  S.  183  III)  eine  Abweichung  von  den  Anweisungen  des  Kommittenten
  freisteht;  gerade  bei  der  Verkaufskommission  werden  solche  Ausnahmefälle
  nicht  selten  sein,  namentlich  wenn  das  Kommissionsgut  stark  im  Preise

4  E.  Jung,  Eigentumsübergang  beim  Kommissionseinkauf  (Diss.  92);  ders.  2Z.  47
S.  183;  Langen,  Eigentumserwerb  bei  Kommissionsgeschäften  (00).
5  R.  16  Nr.  60,  65;  18  Nr.  46;  R.  11  S.  53;  Langen  S.  105.  Abw.  Jung

in  den  beiden  Anm.  4  genannten  Schriften.