Verkaufskommission.  8  49.  195

fällt  und  Gefahr  im  Verzuge  ist.  Hat  der  Verkaufskommissionär,  ohne
daß  einer  dieser  Ausnahmefälle  vorlag,  unter  dem  ihm  gesetzten  niedrigsten
Preise  verkauft,  so  hat  der  Kommittent  gemäß  der  allgemeinen  Regel  das
Recht,  den  Verkauf  als  nicht  für  seine  Rechnung  geschehn  gänzlich  zurückzuweisen,
  und  das  Recht,  Schadensersatz  zu  fordern.  Seine  Rechtsstellung
ist  dabei  offenbar  der  eines  Einkaufskommissionärs,  der  den  ihm  gesetzten
höchsten  Einkaufspreis  überschreitet,  völlig  analog.  Demgemäß  stellt  das
Handelsgesetzbuch  beide  einander  gleich,  indem  es  die  oben  S.  191  I,  2
genannten  Regeln  analog  auf  die  Verkaufskommission  überträgt  (386).

Das  alte  HGB.  Art.  363  hatte  dem  Verkaufskommittenten  das  Recht  zugesprochen,
von  dem  Kommissionär,  der  unter  dem  festgesetzten  Mindestpreise  verkaufte,  die  Erstattung
des  Preisunterschiedes  zu  fordern,  mochte  auch  der  Schaden  des  Kommittenten  erweislich
  geringer  sein:  wenn  A.  dem  B.  auftrug,  3  /ige  preußische  Konsols  nicht  unter  150
zu  verkaufen,  und  B.  die  Papiere  zu  88  verkaufte,  so  sollte  B.  dem  A.  62  erstatten,  obschon
  die  Konsols  einen  Wert  von  150  noch  niemals  erreicht  haben.  Das  neue  HGB.
hat  diese  Bestimmung  gestrichen;  doch  ist  in  HGB.  393  III  versehentlich  ein  aus  dieser
Bestimmung  sich  ergebender  Folgesatz  stehn  geblieben.  6

II.  1.  Nach  der  allgemeinen  Regel  oben  S.  184  VII  darf  der  Verkaufskommissionär
  seinem  Käufer  den  Preis  nicht  stunden,  sondern  muß  gegen
bar  verkaufen,  es  sei  denn,  daß  der  Kommittent  ihm  den  Verkauf  auf
Kredit  besonders  erlaubt  hat.  Nur  wenn  der  Handelsbrauch  am  Ort  des
Geschäfts  die  Stundung  des  Kauppreises  mit  sich  bringt,  dreht  das  Rechtsverhältnis
  sich  um:  der  Kommissionär  kann  den  Kaufpreis  stunden,  es  sei
denn,  daß  der  Kommittent  ihm  den  Verkauf  auf  Kredit  besonders  verboten
  hat  (393  I,  11).

2.  Hat  der  Verkaufskommissionär  den  Kaufpreis  gestundet,  ohne  daß
er  dazu  ermächtigt  war,  so  kann  der  Kommittent  das  Geschäft  ganz  zurückweisen
  und  Schadensersatz  fordern.  Er  kann  aber  auch  das  Geschäft  mit
der  Maßgabe  anerkennen,  daß  er  den  Kommissionär  persönlich  für  die
sofortige  Zahlung  des  Kaufpreises  haftbar  macht.  Kann  jedoch  der  Kommissionär
  beweisen,  daß  beim  Barverkauf  der  Preis  geringer  gewesen
wäre,  so  braucht  er  nur  den  geringeren  Preis  zu  vergüten  (393  I1I).

Und  zwar  kann  er,  wenn  er  letztere  Pflicht  auf  Verlangen  des  Kommittenten  erfüllt
hat  und  der  Dritte  nach  Ablauf  der  Stundungsfrist  den  vollen  von  ihm  versprochenen  Kaufpreis
  zahlt,  diesen  Preis  behalten,  braucht  also  den  Mehrbetrag  an  den  Kommittenten
nicht  abzuliefern.  Der  Kommittent  soll  eben  nicht  den  donpelten  Vorteil  sofortiger  Zahlung
des  Preises  und  der  mit  Rücksicht  auf  die  Stundung  bewilligten  Preiserhöhung  haben.  —
Natürlich  darf  aber  der  niedrigere  Barpreis  nicht  geringer  sein  als  der  dem  Kommissionär
vom  Kommittenten  gesetzte  Mindestpreis;  ist  dies  doch  der  Fall,  so  haftet  der  Kommissionär
außerdem  nach  Maßgabe  der  Regeln  zu  l  auf  Schadensersatz;  im  Gesetz  ist  dies  freilich
sehr  merkwürdig  ausgedrückt:  man  vergleiche  einerseits  HG.  I,  369  III  und  363,  andrerseits
  das  neue  HGB.  393  III  und  386  und  unsre  Bemerkung  oben  am  Ende  von  I.

III.  Eigentümer  des  Kommissionsguts  wird  der  Verkaufskommissionär
  nie:  zunächst  bleibt  das  Eigentum  beim  Kommittenten  und  geht
in  dem  Augenblick,  da  der  Kommissionär  das  Gut  dem  Dritten  übereignet,