196  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäller.

unmittelbar  auf  letzteren  über.  Der  Eigentumsübergang  geschieht,  Redlichkeit
  des  Dritten  vorausgesetzt,  selbst  dann,  wenn  der  Kommissionär  bei
der  Übereignung  die  Bedingungen  der  ihm  erteilten  Verkaufskommission
nicht  eingehalten  hat  (366;  BGB.  932).

S.  HFelbsteintritt  des  Kommissionärs.
*  50.

1.  Die  Kommission  geht  zunächst  dahin,  daß  der  Kommissionär  das
ihm  aufgetragene  Geschäft  mit  einem  Dritten  abschließen  solle.  Doch
ermächtigt  sie  zugleich  den  Kommissionär  unter  gewissen  Voraussetzungen
zum  Selbsteintritt  in  das  Geschäft:  der  Kommissionär  darf  also
selber  die  Rolle  des  Dritten  übernehmen,  darf  dem  Kommittenten  sich
selber  statt  eines  Dritten  als  Gegenpartei  bieten.

1.  Der  Kommittent  „ermächtigt“  durch  seine  Kommission  den  Kommissionär
  zum  Selbsteintritt,  trägt  ihm  also  nicht  etwa  den  Selbsteintritt
auf.  Sonach  ist  der  Kommissionär,  auch  wenn  er  die  Kommission  angenommen
  hat,  zum  Selbsteintritt  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.
Selbst  wenn  die  Ausführung  der  Kommission  durch  Geschäftsabschluß  mit
Dritten  unmöglich,  durch  Selbsteintritt  dagegen  möglich  ist,  kann  der  Kommissionär,
  ohne  seine  Pflichten  zu  verletzen,  den  Selbsteintritt  ablehnen-2.

  Die  Ermächtigung  des  Kommissionärs  zum  Selbsteintritt  kann
vom  Kommittenten  so  lange  widerrufen  werden,  bis  der  Kommissionär
die  Anzeige  von  der  Ausführung  der  Kommission  an  den  Kommittenten
absendet  (405  III).

3.  Wenn  der  Kommissionär  von  der  ihm  gewährten  Ermächtigung
Gebrauch  macht,  also  den  Selbsteintritt  erklärt,  führt  er  eben  dadurch  die
von  ihm  übernommene  Kommission  in  einer  der  ihm  gestatteten  Formen
aus.  Er  darf  deshalb  den  Selbsteintritt  nur  dann  erklären,  wenn  dies
den  Interessen  des  Kommittenten  entspricht.

Der  Selbsteintritt  des  Kommissionärs  spielt  tatsächlich  eine  außerordentlich  große
Rolle:  in  den  Fällen,  in  denen  er  überhaupt  zulässig  ist,  bildet  er  nicht  bloß  die  Regel
sondern  hat  die  gewöhnliche  Ausführung  der  Kommission  durch  Abschluß  eines  Ausführungsgeschäfts
  mit  einem  Dritten  tatsächlich  so  gut  wie  ganz  verdrängt.

II.  Der  Selbsteintritt  ist  nur  zulässig  bei  der  Kommission  zum  Einkauf
  oder  Verkauf  von  Waren,  die  einen  Markt=  oder  Börsenpreis  haben,

und  von  Wertpapieren,  für  die  ein  Markt=  oder  Börsenpreis  amtlich  festgestellt

  wird.  Außerdem  ist  vorausgesetzt,  daß  der  Kommittent  den  Selbsteintritt
  nicht  etwa  verboten  hat  (400  1).

1  Lepa,  Selbsteintritt  des  Kommissionärs  (83);  Schaps,  Selbsteintrittsrecht  des
Kommissionärs  (Diss.  87);  Eschenbach  Z.  41  S.  1;  Salmann  2.  41  S.  377;  M.  Rümelin,
Selbstkontrahieren  des  Stellvertreters  (88)  S.  254;  A.  Endemann,  das  Börsenkommissionsgeschäft
  im  Effektenverkehr  (95);  Sieveking  2.  44  S.  1;  Breit,  Leipz.  Zeitschr.  1  S.  799.