Selbsteintritt  des  Kommissionärs.  g  50.  197

Durch  die  Regel,  daß  der  Selbsteintritt  bei  Wertpapieren  nur  dann  statthaft  ist,
wenn  für  sie  eine  amtliche  Preisnotierung  stattfindet,  wird  der  Selbsteintritt  namentlich
bezüglich  solcher  Papiere  ausgeschlossen,  die  zum  Börsenhandel  nicht  amtlich  zugelassen
sind,  mögen  auch  die  Preise  dieser  Papiere  in  dem  nichtamtlichen  Teil  des  Kurszettels  Aufnahme
  finden.  Bei  der  Warenkommission  gilt  eine  solche  Beschränkung  nicht.  —  Ein  Verbot
des  Selbsteintritts  kann  durch  den  Kommittenten  auch  stillschweigend  erfolgen,  z.  B.  wenn
er  die  Art  und  die  Menge  der  zu  verkaufenden  Papiere  in  das  freie  Ermessen  des  Kommissionärs
  stellt,:  also  völlige  Unparteilichkeit  von  ihm  erwartet  oder  wenn  er  „Verkauf
möglichst  über  dem  Marktpreise“  wünscht,  womit  aber  der  häufige  Auftrag,  „bestmöglichst“
zu  verkaufen,  der  nur  eine  Redensart  für  „Verkauf  zum  Marktpreise“  sein  soll,  nicht  verwechselt
  werden  darf.s  Bei  befristeten  und  bedingten  Geschäften  (z.  B.  Zeitkäufen)  ist
der  Selbsteintritt  zulässig,  wenn  sich  ein  eigner  Marktpreis  für  sie  gebildet  hat.

III.  Will  der  Kommissionär  selbst  eintreten,  so  muß  er  dies  dem
Kommittenten  besonders  erklären:  von  selbst  versteht  der  Selbsteintritt  sich
nicht.  Und  zwar  muß  er  die  Erklärung  spätestens  in  seiner  Ausführungsanzeige
  abgeben;  andernfalls  geht  das  Recht  des  Selbsteintritts  verboren

  (405  1).

Zulässig  ist  auch  eine  frühere  Erklärung:  der  Kommissionär  kann  also  seinen  Kunden
durch  Zirkular  im  voraus  mitteilen,  daß  er  alle  ihm  gegebenen  Kommissionen  durch  Selbsteintritt
  vollziehen  werde.  Zulässig  ist  auch  eine  spätere  Erklärung,  wenn  der  Kommittent
le  im  Einzelfall  annimmt;  dagegen  ist  eine  im  voraus  getroffene  Vereinbarung,  daß  der

ommissionär  die  Erklärung  des  Selbsteintritts  nach  Absendung  der  Ausführungsanzeige
nachholen  dürfe,  nur  dann  gültig,  wenn  die  Nachholung  auf  den  Tag  beschränkt  wird,  an
dem  die  Ausführungsanzeige  abgeschickt  ist  (405  11).

IV.  1.  Der  Selbsteintritt  bedeutet,  daß  der  Einkaufskommissionär  Ware
oder  Wertpapier  nunmehr  selber  als  Verkäufer  zu  liefern  verspricht,  daß
der  Verkaufskommissionär  Ware  oder  Wertpapier  als  Käufer  selber  über—
nimmt.  Demgemäß  hat  der  selbsteintretende  Kommissionär  von  nun  ab

alle  Rechte  und  alle  Pflichten  eines  Verkäufers  oder  Käufers.

Beispiel.  Der  selbsteintretende  Verkaufskommissionär  haftet,  anders  als  der  nicht
selbsteintretende,  dem  Kommittenten  persönlich  für  den  Kaufpreis  und  muß,  wenn  auch  der
Kommittent  Kaufmann  ist,  etwaige  Mängel  des  Kommissionsguts  unverzüglich  rügen  (429;
die  Rügefrist  beginnt,  wenn  der  Kommittent  das  Gut  dem  Kommissionär  zugleich  mit  der

ommission  übergeben  hatte,  sobald  der  Kommissionär  den  Selbsteintritt  erklärt  und  damit
zum  Käufer  wird.

2.  Doch  behält  der  Kommissionär  auch  nach  der  Erklärung  des  Selbst—
eintritts  eine  eigentümliche  Rechtsstellung,  die  von  der  des  gewöhnlichen
Käufers  oder  Verkäufers  abweicht.

a)  Er  hat  den  Preis  der  Ware  oder  des  Papiers  in  besondrer  Art
zu  berechnen  (s.  unten  zu  V).

b)  Er  behält  das  Pfandrecht  des  Kommissionärs  (404).

e)  Die  auf  die  Zusendung  des  Stückeverzeichnisses  bezüglichen  Regeln

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Val.  R  6.  a4.
RG.  ;  siehe  .  23  Nr.  36.
&amp;.  34  S.  152/ehe  R.  23  Nr.  36