198  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäller.

(oben  S.  192,  194  V,  2)  gelten  für  den  Einkaufskommissionär  auch  im  Fall
des  Selbsteintritts.

V.  Der  Preis,  den  der  selbsteintretende  Einkaufskommissionär  als
Verkäufer  von  dem  Kommittenten  zu  fordern,  den  der  selbsteintretende
Verkaufskommissionär  als  Käufer  an  den  Kommittenten  zu  zahlen  hat,
wird  berechnet  wie  folgt.

1.  Hauptregel  ist:  der  Kommissionär  muß  den  Markt=  oder  Börsenpreis
  der  Zeit  in  Rechnung  stellen,  in  der  er  die  Anzeige  von  der  Ausführung
  der  Kommission  an  den  Kommittenten  abgesendet  hat  (400  II).

2.  Diese  Hauptregel  erleidet  aber  mehrere  Ausnahmen,  die  zum
Teil  ebenso  wichtig  sind  wie  die  Hauptregel  selbst.

a)  War  die  Kommission,  wie  dies  meist  der  Fall,  während  der  Marktoder
  Börsenzeit  auszuführen  und  ist  die  Ausführungsanzeige  erst  nach
dem  Schluß  des  Markts  oder  der  Börse  abgesendet,  so  darf  der  berechnete
Preis  für  den  Kommittenten  nicht  ungünstiger  sein  als  der  Preis  bei  Schluß
des  Markts  oder  der  Börse  (400  III).

b)  War  der  Kommissionär  in  der  Lage,  die  Kommission  statt  durch
Selbsteintritt  durch  einen  Geschäftsabschluß  mit  einem  Dritten  auszuführen,
  so  darf  der  berechnete  Preis  für  den  Kommittenten  nicht  ungünstiger
sein  als  der  Preis,  den  der  Kommissionär  bei  Anwendung  pflichtmäßiger
Sorgfalt  mit  dem  Dritten  hätte  vereinbaren  dürfen  (401  1).

e)  Hat  der  Kommissionär,  nachdem  er  die  Kommission  empfangen,
aber  bevor  er  die  Ausführungsanzeige  an  den  Kommittenten  abgesendet
hat,  an  dem  Markt  oder  an  der  Börse  aus  Anlaß  der  Kommission  tatsächlich
  ein  Geschäft  mit  einem  Dritten  abgeschlossen,  so  darf  der  berechnete
Preis  für  den  Kommittenten  nicht  ungünstiger  sein  als  der  Preis,  den
der  Kommissionär  bei  diesem  Geschäft  vereinbart  hat  (401  I1).

d)  Bezog  sich  die  Kommission  auf  Gegenstände,  für  die  der  Marktoder
  Börsenpreis  amtlich  festgestellt  wird,  so  darf  der  berechnete  Preis
für  den  Kommittenten  nicht  ungünstiger  sein  als  dieser  amtlich  festgestellte
Preis  (400  V).

e)  Sollte  die  Kommission  zu  einem  bestimmten  Kurse  —  insbesondre
zu  dem  Anfangs-,  Mittel=  oder  Schlußkurse  eines  bestimmten  Tages  —
ausgeführt  werden,  so  darf  der  berechnete  Preis  kein  andrer  sein  als
eben  dieser  bestimmte  Kurs,  mag  dieser  Kurs  für  den  Kommittenten  günstiger
oder  ungünstiger  sein  als  der  Preis,  der  ihm  nach  der  Hauptregel  zu  1
oder  nach  den  vier  Ausnahmeregeln  zu  2  a  bis  d  in  Rechnung  zu  stellen
wäre  (400  IV).

3.  Die  Rechenschaftspflicht  des  selbsteintretenden  Kommissionärs  beschränkt
  sich  auf  den  Nachweis,  daß  er  bei  seiner  Preisberechnung  die  Hauptregel
  zu  1  und  gegebenenfalls  die  drei  Ausnahmeregeln  zu  2  a,  d,  e  eingehalten
  hat  (s.  400  II).  Dagegen  braucht  er  nicht  zu  beweisen,  daß  er  auch