Selbsteintritt  des  Kommissionärs.  8  50.  199

den  Regeln  zu  2b,  e  nachgekommen  ist;  vielmehr  trifft  in  dieser  Beziehung
die  Beweislast  den  Kommittenten.

4.  Eine  Vereinbarung,  die  von  den  vorstehenden  Regeln  abweicht,  ist
nichtig  (402).

Beispiele.  Gewisse  Aktien  sind  vom  1.—10.  Mai  ab  im  Kurse  von  100  auf  109  gestiegen,
täglich  um  etwa  1%;  seitdem  ist  ihr  Kurs  wieder  bis  auf  95  gefallen;  am  1.  Mai  hat  A.
dem  B.  die  Kommission  erteilt,  dreißig  dieser  Aktien  für  ihn  einzukaufen;  am  4.  Mai  telegraphiert
  B.  dem  A.,  daß  er  die  Kommission  zum  Kurse  von  103  durch  Selbsteintritt  ausgeführt
  habe.  I.  Erster  Fall:  A.  kann  beweisen,  daß  B.  am  2.  Mai  dreißig  jener  Mtien  an
der  Börse  von  C.  zu  101  gekauft  und  seitdem  andre  Käufe  in  jenen  Aktien  nicht  vorgenommen
hat.  Dann  kann  er  ohne  weiteres  verlangen,  daß  B.  in  seine  Rechnung  statt  des  Kurses
von  103  den  von  101  einsetzt;  denn  es  ist  llar,  daß  B.  den  Kauf  von  C.  aus  Anlaß  der  ihm  von
A.  erteilten  Kommission  vorgenommen  hat  (Regel  2c).  II.  Zweiter  Fall:  B.  hat  die  Aktien
nicht  von  C.  gekauft,  sondern  einen  Ankauf  ganz  unterlassen,  da  er  mehr  als  dreißig  Stück
der  Aktien  selber  besaß  und  dem  A.  aus  diesem  eignen  Vorrat  liefern  wollte.  Hier  muß  A.,
wenn  er  sich  den  Kurs  von  103  nicht  anrechnen  lassen  will,  den  Beweis  führen,  daß  B.  als
gewissenhafter  Kommissionär  die  Ausführung  der  Kommission  nicht  drei  Tage  hätte  verzögern
  dürfen,  ohne  seine  Ermächtigung  dazu  einzuholen  (Regel  2  b).  Ob  dieser  Beweis
dem  N.  gelingen  wird,  ist  nicht  zweifellos.  Denn  es  ist  wohl  denkbar,  daß  B.  wirklich  nur
geine  Pflicht  erfüllt  hat,  wenn  er  die  Einkaufskommission  A.s  bei  der  starken  Kurssteigerung
der  Aktien  etwas  verzögerte.

Schwierig  liegt  der  Fall,  wenn  ein  Kommissionär  eine  Kommission  zum  Kauf  von
Vopieren  erhält,  in  denen  er  auch  für  Rechnung  andrer  Einkaufskommittenten  oder  für
eigne  Rechnung  spekuliert.  Denn  wenn  er  seine  Ankäufe  allmählich  vornimmt,  ist  es  unmsgich
  zu  sagen,  ob  er  einen  bestimmten  Ankauf  gerade  aus  Anlaß  jener  einen  Kommission
vorgenommen  hat.  Und  ebensowenig  wird  man  sagen  können,  daß  er  durch  die  allmähliche

ornahme  der  Ankäufe  seine  Pflichten  gegen  die  Kommittenten  schulbhaft  verletzt  hat;
denn  hätte  er  alle  Kommissionen  und  die  für  seine  eigne  Rechnung  erfolgenden  spekulativen
nkäufe  alle  an  einem  Tage  ausgeführt,  so  hätte  er  vielleicht  zum  Schaden  der  Kommittenten

en  Kurs  in  die  Höhe  getrieben.

V.  Außer  dem  Kaufpreise  darf  der  Kommissionär  auch  die  Provision
in  Rechnung  stellen,  die  ihm  bei  einem  Geschäftsabschluß  mit  einem  Dritten
zugestanden  hätte.  Ebenso  kann  er  dem  Kommittenten  die  gewöhnlichen
Auslagen,  die  in  diesem  Fall  entstanden  wären,  berechnen,  auch  wenn
er  sie  tatsächlich  gar  nicht  gemacht,  sondern  gerade  durch  den  Selbsteintritt
vermieden  hat;  hierher  gehören  angebliche  Auslagen  an  Porto,  Stempel,
Maklercourtage  u.  s.  w.  Dadurch  verschiebt  sich  also  im  Endergebnis  der
Marktpreis  jedesmal  zu  Ungunsten  des  Kommittenten  (403).

Daß  der  Kommissionär  die  Provision  auch  im  Fall  des  Selbsteintritts  bekommt,
ist  wohl  gerechtfertigt;  denn  er  ist  Gewerbtreibender,  will  also  verdienen.  Wo  wäre  aber
sein  Verdienst,  wenn  er  Papiere,  die  er  selbst  zum  Marktpreise  eingekauft  hat,  dem  Auftraggeber
  zu  dem  nämlichen  Marktpreise  abgeben  müßte?  —  Daß  der  Kommissionär  auch  solche
Auslagen,  die  er  gar  nicht  gemacht  hat,  berechnen  darf,  ist  im  Interesse  glatter  Abrechnung
angeordnet;  es  wäre  wenig  praktisch,  wenn  der  Kommittent  eine  in  den  Grenzen  des
„dewöhnlichen“  bleibende  Auslagenrechnung  in  allen  Einzelheiten  beanstanden  dürfte.

VII.  Der  Selbsteintritt  bleibt  auch  dann  zulässig,  wenn  der  Kommissionär
  das  ihm  aufgetragene  Geschäft  tatsächlich  mit  einem  Dritten