200  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäkler.

abschließt.  Das  mit  dem  Dritten  abgeschlossene  Geschäft  geht  dann  aber
auf  eigne  Rechnung  des  Kommissionärs  und  dient  nur  dazu,  ihn  in  Stand
zu  setzen,  die  ihm  selber  durch  seinen  Selbsteintritt  erwachsenden  Ver—
pflichtungen  gegenüber  dem  Kommittenten  zu  erfüllen.  Doch  ergibt  sich
aus  der  oben  zu  V,  2e  erwähnten  Regel,  daß,  wenn  der  Geschäftsabschluß
mit  dem  Dritten  in  die  Zeit  vor  Absendung  der  Ausführungsanzeige  fällt,
der  zwischen  dem  Kommittenten  und  dem  Dritten  vereinbarte  Preis  möglicherweise

  auch  für  die  Preisberechnung  zwischen  dem  Kommissionär  und
dem  Kommittenten  maßgebend  ist.

Beispiele.  I.  A.  soll  am  1.  Mai  für  B.  Konsols  kaufen;  er  sendet  die  Ausführungsanzeige
  mit  der  Erklärung  des  Selbsteintritts  sofort  nach  Börsenschluß  ab;  am  2.  Mai  kauft  er
die  Papiere  noch  vor  Beginn  der  Börse  in  seinem  Kontor  von  C.  zu  91,6.  Hier  kann,  wenn
der  Kurs  der  Konsols  am  1.  Mai  bei  Schluß  der  Börse  92  war,  A.  dem  B.  den  Kurs  von  92
in  Rechnung  stellen  und  die  Differenz  von  0,4  als  seinen  Gewinn  für  sich  behalten.  Ebenso
fiele  aber,  wenn  A.  dem  C.  für  die  Papiere  hätte  92,2  bezahlen  müssen,  die  Differenz
von  0,2  ihm  als  Verlust  zur  Last.  II.  Siehe  das  Beispiel  oben  S.  199,  4.

II.  Die  Geschäfte  der  Handlungsagenten.“
8  51.

I.  Handlungsagent  ist,  wer  ständig  damit  betraut  wird,  für
das  Handelsgewerbe  eines  Kaufmanns  Geschäfte  zu  vermitteln  oder  im
Namen  eines  Kaufmanns  Geschäfte  abzuschließen,  ohne  jedoch  zu  seinem
Auftraggeber  in  ein  Dienstverhältnis  zu  treten  (84).  So  beschränkt  sich
also  der  Handlungsagent  darauf,  einem  fremden  Handelsgewerbe  zu  helfen,
und  tritt  dadurch  in  Gegensatz  zu  den  Eigenhändlern,  während  er  den
Handlungsgehülfen,  Handelsmäklern  und  Kommissionären  nahe  steht.  Er
unterscheidet  sich  aber:

1.  von  den  Handlungsgehülfen  dadurch,  daß  er  nicht  zum  „Diener“
des  Geschäftsherrn  wird,  sondern  selbständig  bleibt;:

2.  von  den  Handelsmäklern,  von  sonstigen  unständigen  Agenten  und
von  unständigen  Kommissionären  dadurch,  daß  er  in  ständige  (nicht  bloß
gelegentliche)  Beziehungen  zu  dem  Geschäftsherrn  tritt;

3.  von  den  (ständigen  und  unständigen)  Kommissionären  dadurch,
daß  er  seine  Geschäftsabschlüsse  im  Namen  des  Geschäftsherrn  macht  oder
sich  gar  auf  bloße  Vermittlung  von  Geschäften  beschränkt.

Auffällig  ist,  daß  das  HGB.,  wenn  es  ständige  und  unständige  Agenten  unterscheidet,
nicht  auch  bei  den  Kommissionären  den  gleichen  Unterschied  macht.  Noch  auffälliger  ist  es,

daß  es  aus  dem  Kreise  der  H.Sagenten  nicht  sämtliche  Angestellte  des  Auftraggebers,  sondern
nur  die  „H.sgehülfen“  ausscheidet;  danach  wäre  z.  B.  der  Oberkellner  eines  Gastwirts

1  B.  1  S.  379.
2  Siehe  oben  S.  65.