Handlungsagenten.  5  51.  201

H.agent;  offenbar  liegt  hier  aber  bloß  eine  —  freilich  gar  nicht  zu  entschuldigende  —
Ungenauigkeit  der  gesetzlichen  Formulierung  vor.

II.  1.  Der  Handlungsagent  macht  aus  seinen  Hülfsleistungen  ein
selbständiges  Gewerbe;  er  ist  also  nicht  bloß  Gehülfe  eines  Prinzipals,
sondern  selber  Prinzipal.  Als  solcher  ist  er  Kaufmann  (1  Nr.  7),  muß,  wenn
sein  Betrieb  den  Umfang  des  Kleingewerbes  überschreitet,  eine  eigne
Firma  annehmen  und  zum  Handelsregister  anmelden,  eigne  kaufmännische
Bücher  führen  u.  s.  w.

Beispiel.  Daß  ein  H.aagent  wirklich  selber  Prinzipal  ist,  zeigt  sich  u.  a.  darin,  daß
er  sein  Kontor  in  eignem  Namen  mietet,  daß  er  seine  eigne  Firma  daran  anbringt,  daß  er
sein  Personal  selbständig  auswählt  und  beschäftigt.  In  alledem  verfährt  ein  Angestellter,

der  etwa  zum  Direktor  eines  Zweiggeschäfts  seines  Prinzipals  ernannt  wird,  anders  und
kennzeichnet  sich  damit  deutlich  als  bloßen  Diener  des  Prinzipals.

2.  Der  Auftraggeber  des  Handlungsagenten  ist  gleichfalls  Kaufmann:
ein  Nichtkaufmann  kann  keine  Handlungsagenten  bestellen.

III.  Die  Pflichten  der  Handlungsagenten  gegen  den  Geschäftsherrn
  bestimmen  sich  in  erster  Reihe  aus  dem  Agenturvertrage.  Ergänzend
stellt  das  Gesetz  folgende  Regeln  auf.

1.  Der  Agent  soll  bei  seinen  Verrichtungen  mit  der  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Kaufmanns  das  Interesse  des  Geschäftsherrn  vertreten  (84  1).
Deshalb  darf  er  Agenturen  von  mehreren  Geschäftsherren  nur  dann  annehmen,
  wenn  deren  Interessen  sich  nicht  widerstreiten,  also  namentlich
nicht  von  Konkurrenten,  es  sei  denn,  daß  die  beteiligten  Geschäftsherren
das  Gegenteil  besonders  gestattet  hätten.  Deshalb  darf  er  auch  nicht  selber
ein  Konkurrenzgeschäft  betreiben.  Dagegen  ist  ihm  der  Betrieb  eines
andersartigen  Geschäfts  unverboten:  gerade  hierin  zeigt  sich  in  charakteristischer
  Art  die  Selbständigkeit  des  Agenten  im  Gegensatz  zu  der  Gebundenheit
  des  Handlungsgehülfen.

Um  dieses  Gegensatzes  willen  darf  man  auch  die  Regel,  daß  ein  H.sgehülfe  in  dem
Handelszweige  seines  Dienstherrn  nicht  einmal  vereinzelt  für  eigne  Rechnung  oder  für
Rechnung  eines  Dritten  Geschäfte  abschließen  darf,  nicht  allgemein  auf  die  H.Sagenten
übertragen,  sondern  muß  zusehn,  was  im  Einzelfall  die  H.ssitte  unter  ordentlichen  Kaufleuten
  besagt.  —  Hat  der  Agent  einen  Geschäftsabschluß  für  eigne  oder  fremde  Rechnung
vorgenommen,  der  nach  Lage  des  Einzelfalls  seinen  Pflichten  widerstreitet,  so  kann  der
Geschäftsherr  nicht  (wie  gegenüber  den  H.sgehülfen)  Abtretung  des  ganzen  Geschäfts  oder
der  beim  Abschluß  verdienten  Provision,  sondern  nur  Schadensersatz  fordern.

2.  Ist  der  Agent  bloß  mit  Vermittlungen  beauftragt,  so  genügt  es
nicht,  daß  er  die  Adressen  der  Parteien,  die  zu  Geschäftsabschlüssen  bereit
sind,  aufsucht  und  dem  Geschäftsherrn  mitteilt,  sondern  er  muß  auch  die
Verhandlungen  zwischen  dem  Geschäftsherrn  und  der  Gegenpartei  führen,
die  Leistungsfähigkeit  der  Gegenpartei  in  üblicher  Art  prüfen?  u.  s.  w.
Noch  größer  ist  die  Verantwortlichkeit  des  Agenten,  wenn  er  ein  Geschäft

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3  Rp.  22  Nr.  27  II;  RG.  18  S.  112.