202  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäkler.

nicht  bloß  vermitteln,  sondern  nach  eignem  Ermessen  zum  Abschluß  bringen
soll.  In  jedem  Fall  muß  er  von  allen  seinen  Vertragsschlüssen  dem  Geschäftsherrn
  unverzüglich  Anzeige  machen  (84  II).

Für  die  Erfüllung  der  von  ihm  vermittelten  oder  abgeschlossenen  Geschäfte  steht
(vorbehaltlich  abweichender  Abrede)  der  Agent  nicht  ein.  Das  gilt  sogar  dann,  wenn  er  dem
Geschäftsherrn  den  Abschluß  eines  Geschäfts  meldet,  ohne  die  Gegenpartei  namhaft  zu

machen:  der  Agent  wird  also  in  diesem  Fall  milder  behandelt  als  der  Kommissionär  und  auch
als  der  Mäkler.4

3.  Die  Verpflichtungen  des  Handlungsagenten  bestehn  bloß  gegenüber
  dem  Geschäftsherrn,  nicht  gegenüber  der  Gegenpartei:  der  Agent
braucht  also  nur  die  Interessen  des  Geschäftsherrn  wahrzunehmen  und  ist
der  Gegenpartei,  wenn  er  ihre  Interessen  verletzt,  bloß  im  Fall  eines
Delikts  zu  Schadensersatz  verpflichtet.  So  selbst  dann,  wenn  die  Gegenpartei
  sich  mit  ihren  Anträgen  an  ihn  persönlich  gewendet  hat.“

Vorausgesetzt  ist  dabei  aber,  daß  er  sich  als  H.sagent  des  Geschäftsherrn  zu  erkennen
gegeben  hat  und  nicht  etwa  als  unparteiischer  Mäkler  oder  gar  als  Agent  der  Gegenparter

aufgetreten  ist,  sowie  daß  er  nicht  in  eignem  Namen  Zusagen  gemacht,  z.  B.  der  Gegenpartei
den  Geschäftsabschluß  bindend  versprochen  hat.

IV.  Auch  die  Rechte  der  Handlungsagenten  bestimmen  sich  in  erster
Reihe  aus  dem  Agenturvertrage.  Ergänzend  kommen  die  folgenden  Bestimmungen
  in  Anwendung.

1.  Der  Hauptanspruch  des  Agenten  geht  auf  eine  Provision.  Für
diese  gelten  ähnliche  Regeln  wie  für  die  Provision  des  Kommissionärs  (88).

a)  Zunächst  ist  also  vorausgesetzt,  daß  die  Geschäfte,  für  die  der
Agent  Provision  fordert,  durch  seine  Tätigkeit  zum  Abschluß  gelangt  sind:
hat  der  Agent  sich  um  den  Abschluß  eines  Geschäfts  noch  so  sehr  bemüht,
so  geht  er  dennoch  provisionslos  aus,  wenn  der  Geschäftsherr  den  Geschäftsabschluß
  im  letzten  Augenblick  willkürlich  verhindert,  insbesondre  die  von
dem  Agenten  vorgeschlagene  Gegenpartei  grundlos  zurückweist.

b)  Der  bloße  Geschäftsabschluß  genügt  aber  noch  nicht,  um  den
Provisionsanspruch  des  Agenten  zu  begründen.  Vielmehr  muß  das  Geschäft
  auch  tatsächlich  zur  Ausführung  gelangt  sein.  Daraus  folgt  insbesondre
  für  die  Verkaufsagenten,  daß  sie  Provision  erst  dann  verlangen
können,  wenn  für  die  von  ihnen  vermittelten  oder  abgeschlossenen  Käufe
der  Kaufpreis  bezahlt  ist;  doch  gilt  hier  eine  Milderung,  deren  der  Verkaufskommissionär
  sich  nicht  erfreut:  wenn  der  Kaufpreis  bloß  teilweise
gezahlt  wird,  ist  die  Agentenprovision  nicht  gänzlich  verloren,  sondern  ist  nach
Verhältnis  des  bezahlten  Teils  des  Kaufpreises  zu  entrichten  (88  1  Satz  2).

Wann  kann  man  sagen,  daß  ein  Geschäftsabschluß  gerade  durch  die  Tätigkeit  des

Agenten  zu  stande  gekommen  ist?  Die  Frage  läßt  sich  nur  im  Einzelfall  beantworten;
doch  ist  hier  zweierlei  zu  bemerken:  1.  Wenn  der  Agent  seine  Tätigkeit  bereits  begonnen

4  Siehe  oben  S.  188,  unten  862  III,  3.
5  Siehe  RG.  12  S.  17.