Handlungsagenten.  Provision,  Auslagen.  851.  203

hat  und  der  Geschäftsherr  ohne  triftigen  Grund  unter  Umgehung  des  Agenten  den  Geschäftsabschluß
  persönlich  vollzieht,  so  muß  schon  jenes  erste  Stück  der  Agententätigkeit
genügen;  es  genügt  dagegen  nicht,  wenn  umgekehrt  der  Agent  die  Fortsetzung  der  ihm
obliegenden  Tätigkeit  grundlos  verweigert.  II.  H.  sagent  und  Mäkler  dürfen  in  dieser
Frage  nicht  gleichmäßig  behandelt  werden.  Denn  von  dem  Mäkler  wird  oft  erwartet,
daß  er  eine  Gegenpartei  heranzieht,  deren  Bereitschaft  zum  Geschäftsabschluß  dem  Auftraggeber
  unbekannt  war;  alsdann  verdient  er  für  die  Zuführung  einer  „bekannten“  Gegenpartei
  keine  Vergütung.  Für  den  H.  sagenten  wird  dagegen  diese  Auffassung  nur  ganz
selten  zutreffen.

e)  Ausnahmsweise  kann  der  Agent  die  Provision  schon  dann  fordern,
wenn  bloß  der  Geschäftsabschluß  unter  seiner  Mitwirkung  zu  stande  gekommen,
  die  Ausführung  des  Geschäfts  dagegen  unterblieben  ist  —  dann
nämlich,  wenn  der  Grund  der  Nichtausführung  in  dem  eignen  Verhalten
des  Geschäftsherrn  liegt,  ohne  daß  hierfür  wichtige  Gründe  in  der  Person
der  Gegenpartei  vorlagen  (88  II).

d)  Noch  günstiger  steht  ein  Agent  da,  der  ausdrücklich  für  einen  bestimmten
  Bezirk  bestellt  wird:  diese  Bestellung  hat  nach  einem  älteren,“
nunmehr  durch  das  Handelsgesetzbuch  zur  Rechtsregel  erhobenen  Handelsbrauch
  den  Sinn,  daß  der  Agent  in  dem  Bezirk  das  alleinige  Recht  haben
soll,  für  den  Geschäftsherrn  Geschäfte  abzuschließen  und  zu  vermitteln.
Allerdings  kann  er  es  nicht  verbieten,  daß  der  Geschäftsherr  in  dem  Agenturbezirk
  auch  ohne  seine  Mitwirkung,  persönlich  oder  durch  Angestellte  oder
durch  andre  Agenten  oder  Kommissionäre,  Geschäfte  abschließt;  aber  er
kann  für  derartige  Geschäfte  Provision  fordern,  gleich  als  ob  er  bei  ihrem
Abschluß  mitgewirkt  hätte  (89).  Dies  gilt  sogar  dann,  wenn  es  sich  um
Geschäfte  handelt,  die  der  Agent  gar  nicht  hätte  besorgen  können,  etwa  weil
ihm  die  Adresse  der  Gegenpartei  unbekannt  war;  sie  betrifft  also  keineswegs
bloß  den  Fall,  daß  der  Geschäftsherr  die  Mitwirkung  des  Agenten  arglistig
umgeht.

e)  Die  Höhe  der  Provision  wird,  wenn  sie  nicht  vertragsmäßig  festgesetzt
  ist,  durch  die  Handelssitte  bestimmt  (88  III).

t)  Die  Abrechnung  über  die  zu  zahlenden  Provisionen  findet,  soweit  nicht  ein  andres
vereinbart  ist,  am  Schluß  jedes  Kalenderjahrs  statt;  der  Agent  kann  zu  diesem  Zweck  von
dem  Geschäftsherrn  die  Mitteilung  eines  Buchauszuges  über  die  Geschäfte  fordern,  von  denen
er  eine  Provision  zu  berechnen  befugt  ist  (88  IV,  91);  Einsicht  in  die  Bücher  selbst  kann  er
nicht  fordern.  Unmittelbar  nach  Abschluß  der  Abrechnung  ist  die  Provision  bar  auszuzahlen.


2.  Außer  der  Provision  kann  der  Handlungsagent  auch,  wie  der
Kommissionär,  Erstattung  der  Auslagen  fordern,  die  er  für  den  Geschäftsherrn
  angemessenerweise  gemacht  hat;  er  hat  etwa  für  die  namens  des
Geschäftsherrn  gekauften  Waren  den  Kaufpreis,  die  Zölle  und  die  Fracht
bezahlt.  Bloß  die  gewöhnlichen,  im  regelmäßigen  Geschäftsbetriebe  entstandenen
  Kosten  und  Auslagen  bilden  eine  Ausnahme:  sie  werden  ihm

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o  RH.  16  Nr.  11.