204  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäller.

nur  erstattet,  wenn  der  Agenturvertrag  oder  der  Handelsbrauch  es  bestimmt
(90).  Hierher  gehören  die  Miete  für  sein  Kontor,  seine  gewöhnlichen  Reise—
kosten,  seine  Auslagen  an  Porto,  Depeschen,  Schreibmaterial  u.  dgl.  Der
Agent  muß  also  diese  regelmäßigen  Unkosten  aus  seinen  Provisionen  decken;
wenn  er  erfolglos  arbeitet  und  deshalb  Provisionen  nicht  verdient,  bleiben
die  Unkosten  sogar  ohne  alle  Deckung.

3.  Zur  Zahlung  der  Provision  und  zur  Erstattung  der  Auslagen  ist

dem  Agenten  gegenüber  nur  der  Geschäftsherr  verpflichtet,  nicht  die  Gegenpartei.


V.  Ein  Recht  des  Selbsteintritts  in  die  ihm  zur  Vermittlung  oder  zum

Abschluß  aufgetragenen  Geschäfte  hat  der  Handlungsagent,  anders  als  der
Kommissionär,  nicht.

VI.  1.  a)  Eine  Vollmacht  zum  Geschäftsabschluß  im  Namen  des  Geschäftsherrn
  steht  dem  Handlungsagenten  nicht  zu;  insbesondre  darf  er
keine  Zahlungen  für  den  Geschäftsherrn  annehmen  und  keine  Zahlungsfristen
  bewilligen  (86  1).  Nur  im  Warenhandel  gilt  eine  ziemlich  unscheinbare
Ausnahme:  der  Agent  ist  hier  nämlich  bevollmächtigt,  die  Anzeige  von
Mängeln  einer  Ware,  die  Erklärung,  daß  eine  Ware  zur  Verfügung  gestellt
werde,  sowie  andre  Erklärungen  solcher  Art  entgegenzunehmen  (86  II);
eine  bindende  Gegenerklärung  kann  er  aber  nicht  abgeben.

b)  Die  vorstehenden  Regeln  sind  auf  Handlungsagenten,  die  ihre
Tätigkeit  für  den  Geschäftsherrn  als  Reisende  entfalten  (og.  Provisions
reisende),  nicht  anwendbar.  Für  diese  gelten  vielmehr  die  gewöhnlichen
Regeln  von  den  Handlungsreisenden;  das  bedeutet  u.  a.,  daß  sie,  wenn  sie
überhaupt  eine  Vollmacht  zum  Geschäftsabschluß  haben,  auch  die  Kaufpreise
aus  den  von  ihnen  abgeschlossenen  Kaufgeschäften  annehmen  und  stunden
dürfen;  ferner,  daß  ihnen  Mängel  der  Ware  nicht,  wie  dies  der  Regel  zu  a
entspricht,  auch  brieflich  unter  Abwesenden,  sondern  nur  unter  Anwesenden
angezeigt  werden  können  (87,  55).  —.

O)FürStadtreisende7giltwederdieRegclzua  noch  die  zu  b:  sie
können  also  Mängelanzeigen  überhaupt  nicht  entgegennehmen;  das  Gesetz
drückt  das  freilich  recht  undeutlich  aus  (.  87  in  Verbindung  mit  55  I).

2.  Hat  ein  Handlungsagent,  dem  keine  Vollmacht  zum  Geschäftsabschluß,
  sondern  nur  ein  Auftrag  zur  Geschäftsvermittlung  erteilt  ist,  ein
Geschäft  im  Namen  des  Geschäftsherrn  mit  einem  Dritten  abgeschlossen,
so  gilt  das  Geschäft  als  von  dem  Geschäftsherrn  genehmigt,  wenn  dieser
nicht  unverzüglich,  nachdem  er  von  dem  Abschluß  Kenntnis  erlangt  hat,
dem  Dritten  gegenüber  erklärt,  daß  er  das  Geschäft  ablehne  (85).

Eine  Genehmigung  des  Geschäfts  gegenüber  dem  Agenten  liegt  hierin  nicht;  ob
also  der  Agent  wegen  dieses  Geschäftsabschlusses  provisionsberechtigt  und  nicht  umgekehrt
schadensersatzpflichtig  ist,  muß  für  jeden  Einzelfall  besonders  entschieden  werden.

7  Siehe  oben  S.  99  am  Ende.