Vollmacht  der  Handlungsagenten.  Kündigung  der  Agentur.  861.  205

Die  Regel  zu  2  setzt  nicht  voraus,  daß  der  Dritte  redlich  war,  d.  h.  den  Agenten  für
bevollmächtigt  hielt,  wohl  aber,  daß  das  Geschäft  an  und  für  sich  in  den  Bereich  der  Agentur
des  H.  sagenten  fällt.  Sie  versagt  also  z.  B.,  wenn  ein  Kaufmann,  der  ein  Kaff  eimportgeschäft
  und  ein  Zigarrengeschäft  hat,  einen  Agenten  nur  für  das  erstere  Geschäft  bestellt
und  der  Agent  auf  eigne  Faust  auch  Zigarrenverkäufe  abschließt.  —  Warum  mag  das  Gesetz
nicht  die  gleiche  Regel  auch  für  die  H.  sgehülfen  aufgestellt  haben?

3.  Die  Regel  zu  2  ist  analog  auf  Geschäfte  anzuwenden,  die  ein  mit  Vollmacht
ausgestatteter  Agent  unter  Uberschreitung  seiner  Vollmacht  abschließt;  ebenso  auf  Erklärungen,
  die  ein  Dritter  an  den  Agenten  richtet  und  die  von  dem  Agenten  widerspruchslos
entgegengenommen  werden.

4.  Auch  wenn  der  Agent  keine  Vollmacht  hat,  ist  der  Geschäftsherr  für  dessen  Verhalten

  verantwortlich,  sofern  es  sich  um  Erklärungen  handelt,  die  der  Agent  als  Werkzeug
des  Geschäftsherrn  der  Gegenpartei  übermittelt  (s.  BGB.  1290).
5.  Häufig  wird  ein  H.sagent  ausdrücklich  als  „Vertreter“  des  Geschäftsherrn
bezeichnet.  Darin  liegt  nach  kaufmännischem  Sprachgebrauch  eine  Vollmachtserteilung
nicht.  Ülbrigens  sind  die  sog.  Vertreter  keineswegs  immer  H.agenten,  sondern  häufig
Händler,  die  die  Waren  des  Vertretenen  für  eigne  Rechnung  verkaufen.

VII.  1.  Die  Dauer  des  Agenturverhältnisses  wird  durch  den  Agenturvertrag
  frei  bestimmt;  die  für  den  Anstellungsvertrag  der  Handlungsgehülfen
geltenden  Beschränkungen  greifen  hier  nicht  Platz;  die  Kündigungsfrist
kann  also  für  beide  Parteien  verschieden  lang  bemessen  werden.

2.  Schweigt  der  Vertrag,  so  können  beide  Parteien  die  Agentur
nur  in  gleicher  Art  wie  den  Dienstvertrag  eines  Handlungsgehülfen  aufheben,
  also  nur  auf  das  Ende  eines  Kalendervierteljahrs  mit  sechswöchiger
Kündigungsfrist  (92  1).

3.  Liegt  ein  wichtiger  Grund  vor,  so  können  beide  Parteien  die
Agentur  sofort  aufheben,  ohne  die  vertragsmäßige  oder  die  gesetzliche
Kündigungsfrist  einzuhalten.  Welche  Gründe  wichtig  sind,  hat  im  Streitfall
  der  Richter  frei  zu  bestimmen  (92  II).

VIII.  Bezüglich  der  Konkurrenzklausel  gilt  für  die  H.  sagenten  keine  Beschränkung

außer  der  einen  Regel,  daß  eine  Klausel,  die  eine  unsittliche  oder  wucherische  Ausbeutung
der  Agenten  enthält,  nichtig  ist.

III.  Die  Geschäfte  der  Handelsmäkler.“
52.

Der  Begriff  des  Mäklecs  im  allgemeinen  ist  keine  Besonderheit  des
Handelsrechts,  wie  ja  auch  die  allgemeinen  Regeln  des  Mäklerrechts  nicht
im  Handelsgesetzbuch,  sondern  im  bürgerlichen  Gesetzbuch  enthalten  sind.
Dieser  Begriff  ist  hier  also  nicht  zu  entwickeln.  Nur  einer  besondern  Art
der  Mäkler,  für  die  das  Handelsgesetzbuch  eigentümliche,  vom  bürgerlichen

1  B.  1  S.  392;  Grünhut  bei  E.  3  S.  132;  Riesenfeld  bei  Gruchot  36  S.  790;  37  S.  27;
Neubauer  im  Arch.  f.  BR.  6  S.  1.