206  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäkler.

Recht  abweichende  Regeln  aufstellt,  ist  hier  zu  gedenken,  der  Handelsmäkler
  oder  Sensale.

I.  Handelsmäkles  sind  Personen,  die  gewerbemäßig  für  andre,
ohne  von  ihnen  ständig  damit  betraut  zu  sein,  die  Vermittlung  von  Verträgen
  über  Gegenstände  des  Handelsverkehrs  übernehmen,  insbesondre
über  die  Anschaffung  und  Veräußerung  von  Waren  oder  Wertpapieren,
über  Versicherungen,  über  Güterbeförderungen,  über  Schiffsmieten  (931).
Sie  stehn  also  vor  allem  im  Gegensatz  zu  den  Eigenhändlern.  Sie
stehn  ferner  in  einem  freilich  weit  schwächeren  Gegensatz  zu  den  Handlungsagenten
  und  zu  den  Kommissionären.  Sie  sind  endlich  auch  von  den

Mäklern  des  bürgerlichen  Verkehrs,  insbesondre  von  den  Grundstücks-,
Gesinde=  und  Heiratsmäklern,  zu  unterscheiden.

Natürlich  kann  ein  H.smäkler  nebenbei  zugleich  bürgerlicher  Mäkler,  H.sagent,  Kommissionär
  u.  s.  w.  sein.  Dann  kommt  aber  das  H.smällerrecht  nicht  auf  seine  gesamte
gewerbliche  Tätigkeit,  sondern  nur  auf  seine  H.mäkelei  zur  Anwendung  (93  II).

II.  1.  Der  Handelsmäkler  ist  wie  der  Handlungsagent  selbständiger
Gewerbtreibender  und  als  solcher  Kaufmann  (1  Nr.  7).

2.  Die  Parteien,  zwischen  denen  der  Handelsmäkler  vermittelt,
brauchen  Kaufleute  nicht  zu  sein.

Beispiel.  Ein  Gewerbtreibender,  der  ausschließlich  Getreideverkäufe  zwischen
Landwirten  und  dem  Militärfiskus  oder  Weinverkäufe  zwischen  Weinbauern  und  Weim
trinkern  vermittelt,  ist  H.  smäkler.  Allerdings  sind  die  von  ihm  vermittelten  Geschäfte
keine  H.sgeschäfte.  Aber  das  ist  nach  dem  Gesetz  auch  nicht  erforderlich;  es  genücgt,  wenn
die  Geschäfte  einen  „Gegenstand  des  H.sverkehrs"  betreffen.

III.  Die  Pflichten  des  Handelsmäklers  gehn  auf  sorgfältige  Ausführung
  der  von  ihm  angenommenen  Vermittlungsaufträge,  ähnlich  wie
die  Pflichten  eines  mit  Geschäftsvermittlungen  beauftragten  Handlungsagenten.
  Doch  bestehn  zwischen  seinen  Verpflichtungen  und  denen  des
Handlungsagenten  einige  wichtige  Unterschiede.

1.  Der  Handelsmäkler  steht  in  einem  Vertragsverhältnis  zu  beiden
Parteien,  zwischen  denen  er  vermittelt,  also  nicht  bloß  zu  der  Partei,
die  ihn  um  seine  Vermittlung  ersucht  hat,  sondern  auch  zu  der  Gegenpartei,
  die  sich  seine  von  der  andern  Partei  veranlaßte  Vermittlung
bloß  passiv  hat  gefallen  lassen.  Deshalb  muß  er  beiden  Parteien  gleichmäßig
  dienstbar  sein:  beide  gelten  als  seine  Auftraggeber,  so  verschieden
auch  ihre  Interessen  sein  mögen.  Eine  Regel,  daß  der  Handelsmäkler
mit  Rücksicht  auf  den  Widerstreit  der  Parteiinteressen  nur  von  einer
der  Parteien  einen  Auftrag  annehmen  und  die  andre  Partei  lediglich
als  Gegenpartei  ansehn  dürfe,  besteht  also  durchaus  nicht;  vielmehr
soll  der  Handelsmäkler  unparteiisch  zwischen  den  Interessen  beider  Parteien
  vermitteln.  Verletzt  er  diese  Pflicht,  so  ist  er  beiden  Parteien  ersatzpflichtig

  (98).