Handelsmäkler.  Schlußnote.  Tagebuch.  5  52.  207

2.  Der  Handelsmäkler  soll  jedes  von  ihm  vermittelte  Geschäft  zwiefach
beurkunden;  nur  Mäkler,  die  die  Vermittlung  von  Warengeschäften  im
Kleinverkehr  besorgen,  sind  von  dieser  Pflicht  frei  (104).

a)  Die  Beurkundung  geschieht  erstlich  durch  Ausstellung  einer
Schlußnote,  die  den  Namen  der  Parteien,  den  Gegenstand  und  die
Bedingungen  des  Geschäfts  enthält  (94).  Die  Schlußnote  ist  in  so  viel
Exemplaren  auszufertigen,  als  Parteien  da  sind;  jede  Partei  erhält  vom
Mäkler  unverzüglich  nach  dem  Geschäftsabschluß  ein  Exemplar.  Bei  Geschäften,
  die  nicht  sofort  erfüllt  werden  sollen,  muß  der  Mäkler  die  Schlußnote
  den  Parteien  zur  Unterschrift  zustellen  und  jeder  Partei  das  von  der
andern  unterschriebene  Exemplar  aushändigen;  bei  andern  Geschäften  hat
der  Mäkler  selber  die  Schlußnoten  zu  unterschreiben.  Verweigert  eine
Partei  die  Annahme  oder  Unterschrift  der  Schlußnote,  so  hat  der  Mäkler
davon  der  andern  Partei  sofort  Anzeige  zu  machen.  —  Der  Zweck  der
Schlußnote  ist  nicht  der,  das  Geschäft  gültig  zu  machen:  denn  das  Geschäft
it  auch  ahne  Schlußnate  gültig.  Vielmehr  soll  die  Schlußnote  nur  den
Beweis  des  Geschäfts  erleichtern:  denn  wenn  sie  von  beiden  Parteien
widerspruchslos  angenommen  wird,  muß  das  Geschäft,  so  wie  es  in  der

ote  beschrieben  ist,  beiderseits  als  anerkannt  gelten.

Die  Schlußnotenpflicht  des  Mäklers  fällt  fort,  wenn  sie  ihm  von  beiden  Parteien

oder  mit  Rücksicht  auf  die  Gattung  der  Ware  vom  Ortsgebrauch  erlassen  wird  (94).  Solange
  der  Mäkler  seine  Schlußnotenpflicht  nicht  erfüllt,  kann  er  keinen  Mäklerlohn  fordern;

eine  schuldhafte  Verletzung  der  Pflicht  macht  ihn  schadensersabpflichtig.

b)  Die  Beurkundung  des  Geschäfts  geschieht  zweitens  durch  einen
Vermerk  im  Tagebuch  des  Mäklers.  Jeder  Handelsmäkler  soll  solch
ein  Buch  führen  und  alle  von  ihm  vermittelten  Geschäfte  in  diesem  Buch
täglich  der  Reihenfolge  nach  eintragen,  auch  seine  Eintragungen  täglich
unterzeichnen.  Er  muß  jeder  Partei  auf  Verlangen  Auszüge  aus  dem
Tagebuch  geben,  die  alles  enthalten,  was  von  ihm  in  Ansehung  des  vermittelten
  Geschäfts  eingetragen  ist.  Verletzt  der  Mäkler  seine  Pflichten
wegen  Führung  und  Aufbewahrung  des  Tagebuchs,  so  ist  er  schadensersatzpflichtig
  und  wird  kriminell  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  Mark  bestraft
(100—103).

3.  Wie  der  Kommissionär,  der  dem  Kommittenten  die  Ausführung
der  Kommission  anzeigt,  ohne  den  Namen  des  Dritten  zu  benennen,  für
die  Erfüllung  des  Geschäfts,  dessen  Abschluß  ihm  aufgetragen  ist,  haftet,
so  haftet  der  Handelsmäkler,  der  seinem  Auftraggeber  die  Ausführung
des  Auftrages  meldet,  ohne  den  Namen  der  Gegenpartei  zu  nennen,  für
die  Erfüllung  des  von  ihm  zu  vermittelnden  Geschäfts.  Doch  gilt  diese
Regel  nur,  wenn  folgende  weitere  Voraussetzungen  erfüllt  sind  (95).5

a)  Der  Mäkler  muß  dem  Auftraggeber  die  Ausführung  des  Auf-2

  Siehe  auch  die  Geschäftsbed.  der  Berl.  Fondsbörse  §  10.