208  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäller.

trages  durch  eine  Schlußnote,  also  schriftlich,  angezeigt  und  sich  in  der
Schlußnote  die  Bezeichnung  der  Gegenpartei  besonders  vorbehalten  haben,
namentlich  durch  die  Klausel:  N.  N.  (Auftraggeber)  verkauft  an  „Aufgabe“.
Auch  muß  der  Auftraggeber  die  Schlußnote  widerspruchslos  angenommen
haben.

b)  Die  Haftung  des  Mäklers  greift  nicht  sofort  nach  Abgabe  der
Schlußnote  Platz;  vielmehr  ist  der  Mäkler  berechtigt,  innerhalb  der  üblichen
Frist  (in  Ermanglung  einer  solchen  innerhalb  einer  den  Umständen  nach
angemessenen  Frist)  die  Gegenpartei  nachträglich  namhaft  zu  machen  und
sich  dadurch  von  jeder  persönlichen  Haftung  zu  befreien.  Erst  wenn  er  die
Frist  verstreichen  läßt,  ohne  die  Benennung  der  Gegenpartei  nachzuholen,
oder  wenn  er  eine  Gegenpartei  benennt,  gegen  die  der  Auftraggeber
erhebliche  Einwendungen  geltend  macht,  ist  seine  Haftbarkeit  begründet.
Sie  erlischt  aber  wieder,  wenn  sich  der  Auftraggeber  auf  die  Aufforderung

des  Handelsmäklers  nicht  unverzüglich  darüber  erklärt,  ob  er  Erfüllung  des
Geschäfts  von  ihm  fordert.

4.  Der  Handelsmäkler  hat,  sofern  nicht  die  Parteien  ihm  dies  erlassen  oder  der
Ortsgebrauch  mit  Rücksicht  auf  die  Gattung  der  Ware  ihn  davon  entbindcet,  von  jeder  durch
seine  Vermittlung  nach  Probe  verkauften  Ware  die  ihm  übergebene  Probe  so  lange  aufzuheben,
  bis  das  Geschäft  erledigt,  z.  B.  die  Ware  ohne  Einwendungen  gegen  ihre  Beschaffenheit
  angenommen  wird.  Er  hat  die  Probe  durch  ein  Zeichen  kenntlich  zu  machen.  Verletzt
er  die  Vorschrift,  so  ist  er  schadensersatzpflichtig  (96).

IV.  Die  Rechte  des  Mäklers  sind  gleichfalls  denen  des  Handlungsagenten
  ähnlich.  Abweichungen:

1.  a)  Schuldner  des  Mäklerlohns  —  der  übrigens  nicht  als  Provision,
sondern  als  Courtage  oder  Sensarie  bezeichnet  wird  —  sind  in
Ermanglung  eines  abweichenden  Ortsgebrauchs  beide  Parteien,  eine  jede
zur  Hälfte  (99);  das  hängt  damit  zusammen,  daß  der  Mäkler  als  Beauftragter
beider  Parteien  gilt  und  die  Interessen  beider  Parteien  wahrzunehmen  hat.

Wenn  also  der  Mäkler  gemäß  der  Regel  III,  3  persönlich  für  die  Erfüllung  des
Geschäfts  haftbar  gemacht  wird  und  dem  Auftraggeber  selber  als  Gegenpartei  entgegentritt,
  verdient  er  überhaupt  nur  die  halbe  Courtage.

Bestimmen  Vertrag  oder  Ortsgebrauch  ein  andres,  so  ist  genau  zuzusehn,  ob  die
Abweichung  nur  das  innere  Verhältnis  zwischen  den  beiden  Parteien,  unter  denen  der  Mäller
vermittelt,  oder  ob  sie  auch  das  Verhältnis  dieser  Parteien  zum  Mäkler  betrifft.  Wenn
z.  B.  der  Ortsgebrauch  beim  Warenverkauf  bestimmt,  daß  die  Courtage  allein  vom  Verkäufer
  zu  tragen  ist,  so  gilt  das  zunächst  nur  zwischen  Verkäufer  und  Käufer,  d.  h.  der  vom
Käufer  bestellte  Mäkler  kann  von  beiden  Parteien  gemäß  Gesetz  die  halbe  Courtage  fordern,
der  Verkäufer  muß  aber  dem  Käufer  gemäß  Ortsgebrauch  die  auf  ihn  entfallende  Hälfte
erstatten.

b)  Die  Courtage  ist  leichter  verdient  als  die  Provision  des  Handlungsagenten,
  nämlich  schon  dann,  wenn  das  zu  vermittelnde  Geschäft  gültigs
zum  Abschluß  gebracht  ist  (BGB.  652  1).  Unerheblich  ist  es  also,  ob  das

3  N.  25  S.  320;  29  S.  232.