Pflichten  und  Rechte  der  Handelsmäller.  5  52.  209

Geschäft  tatsächlich  erfüllt  oder  ausgeführt  wird:  nur  die  Realverträge  bilden
ler  eine  Ausnahme,  weil  bei  ihnen  die  Erfüllung  des  Vertrages  seitens
eimer  Partei  zum  Geschäftsabschluß  gehört;  wichtig  ist  dies  namentlich  für
den  Darlehnsvertrag,  der  wenigstens  der  Regel  nach  als  Realvertrag  anzusehn
  ist.  War  der  Geschäftsabschluß  aufschiebend  bedingt,  so  muß
außerdem  die  Bedingung  eingetreten  sein  (BGB.  6521  Satz  2);  dagegen
kommt  darauf,  ob  das  Geschäft  mit  einem  Rücktrittsrecht  einer  Partei

behaftet  oder  von  einer  auflösenden  Bedingung  abhängig  ist,  nichts  an.

2.  Dagegen  ist  bezüglich  der  Auslagen  der  Mäkler  ungünstiger  gestellt
als  der  Handlungsagent:  während  letzterer  ein  Recht  auf  Erstattung  der  nicht
in  seinem  regelmäßigen  Geschäftsbetriebe  entstandenen  Auslagen  hat,

ann  der  Mäkler  die  Erstattung  seiner  Aufwendungen  nur  fordern,  wenn  es
vereinbart  ist  (BGB.  652  II).

d  Doch  ist  der  Unterschied  beider  Regeln  tatsächlich  minder  groß,  als  man  zäht
enken  möchte;  denn  bei  Auslagen,  die  für  Rechnung  des  Auftraggebers  außerhalb  des
regelmäßigen  Geschäftsbetriebes  gemacht  sind  —  der  Mäller  hat  etwa  den  von  seinem
Mftraggeber  zu  bezahlenden  Kaufpreis  vorgeschossen  —,  wird  auch  der  Mäkler  meistens
ohne  besondre  Vereinbarung  Ersatz  fordern  können,  z.  B.  vom  Standpunkte  ungerechtfertigter
  Bereicherung  oder  auftragloser  Geschäftsführung  (BGB.  812,  683).

V.  Ein  Recht  zum  Selbsteintritt  hat  der  Mäkler  sowenig  wie  der
Handlungsagent.  Das  gilt  auch  dann,  wenn  der  Auftraggeber  eine  Schlußnote
  des  Mäklers  angenommen  hat,  die  den  Namen  der  Gegenpartei  nicht
enthält:  der  Mäller  darf  also  auch  in  diesem  Fall  als  Gegenpartei  nicht
etwa  sich  selber  benennen.  Demgemäh  ist  die  Regel  zu  III,  3  dahin  formuliert,
  daß  der  Auftraggeber,  wenn  er  will,  den  Mäller  für  die  Erfüllung  des
Geschäfts  haftbar  machen,  nicht  aber,  daß  der  Mäkler  seinerseits  dem  Auftraggeber
  die  Erfüllung  aufdringen  darf.

VI.  Eine  Vollmacht  zur  Abgabe  oder  Entgegennahme  von  Erklärungen
  namens  der  Parteien,  zwischen  denen  er  vermitteln  soll,  hat
der  Mäkler  nicht  (s.  97).

VII.  Der  Auftraggeber  kann  seinen  dem  Mäkler  gegebenen  Auftrag
beliebig  widerrufen.  So  selbst  dann,  wenn  der  Mäkler  bereits  eine  Partei
ausfindig  gemacht  und  dem  Auftraggeber  angezeigt  hat,  die  das  Geschäft
  genau  so,  wie  es  in  dem  Auftrage  bezeichnet  ist,  abschließen  will:  denn
der  Auftraggeber  kann  jede  ihm  vom  Mäkler  zugeführte  Gegenpartei  zurückweisen,
  und  zwar  nach  freiem  Belieben,  ohne  Angabe  von  Gründen.

Doch  kann  das  Gegenteil  vereinbart  werden;  alsdann  muß  der  Auftraggeber  auf
das  ihm  vom  Mäkler  angezeigte  Geschäft,  sofern  es  erweislich  dem  Auftrage  entspricht,
eingehn.  Ein  Beispiel  ist  der  bereits  erwähnte  Fall,  daß  der  Auftraggeber  eine  Schlußnote
  widerspruchslos  angenommen  hat,  in  der  der  Name  der  Gegenpartei  nicht  angegeben

4  RG.  39  S.  231;  Staub,  Exkurs  vor  §93  Anm.  27;  abw.  Düringer  2.  Aufl.  1  S.  549.
5  Düringer  1  S.  549.  Abw.  Staub,  Exkurs  vor  z  93  Anm.  30.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  14