210  Vierter  Abschnitt.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  Agenten  und  Mäkler.

Zusatz  zu  §5  46—52.

I.  Das  Kommissionsgeschäft  war  im  alten  HG#B.,  von  Einzelheiten  abgesehn,
ähnlich  geregelt  wie  jetzt.  Nur  für  den  Selbsteintritt  des  Kommissionärs  galten  erheblich
abweichende  Vorschriften.  Doch  sind  diese  bereits  1896  durch  das  Reichsbörsengesetz
z5  70  ff.  aufgehoben  worden.

II.  Die  Geschäfte  der  Handlungsagenten  waren  im  alten  HGB.  noch  gar  nicht
geregelt.  Doch  bringen  die  jetzigen  Vorschriften  materiell  insofern  keine  sehr  großen
Neuerungen,  als  sie  großenteils  einfach  den  bisherigen  H.bSgebrauch  wiedergeben.

III.  1.  Unter  den  H.Smäklern  verstand  das  alte  HGB.  im  Anschluß  an  das  ältere
Rechts  nur  Personen,  die  zur  Vermittlung  von  H.  geschäften  amtlich  bestellt  waren.7
Es  sah  demgemäß  die  H.#Smäkler  nicht  als  Kaufleute,  sondern  als  Beamte  an.  Seit
1900  gibt  es  derartige  Mäkler  nicht  mehr.  Allerdings  werden  auch  nach  jetzigem  Recht
wenigstens  die  sog.  Kursmakler  (s.  unten  im  Börsenrecht)  amtlich  bestellt;  ihre  Amtsstellung
  bezieht  sich  aber  nur  auf  einen  Teil  ihrer  Obliegenheiten,  während  sie  im  Bereich
  ihrer  Mäklertätigkeit,  von  gewissen  ihnen  auferlegten  Beschränkungen  abgesehn,
freie  Gewerbtreibende  sind.

2.  Nach  älterem  Recht,  z.  B.  dem  preußischen  Landrecht,  besaßen  die  amtlich  bestellten
  Mäkler  ein  Monopol  der  Mäkelei:  die  Privatmäkelei  war  bei  Strafe  verboten  8
Dies  Verbot  blieb,  soweit  es  landesrechtlich  bestand,  auch  nach  Erlaß  des  alten  HGB.s  in
Kraft,  ist  aber  1869  durch  die  Reichsgewerbeordnung  beseitigt.  Doch  war  die  Rechtsstellung
  der  privaten  Mäkler  bis  1900  eine  sehr  zweifelhafte,  da  sie  reichsrechtlich  gar
nicht  und  landesrechtlich  nur  sehr  unvollständig  geregelt  war.

6  G.  UGesch.  S.  250;  ders.  Z.  28  S.  115;  R.  Ehrenberg  ebenda  30  S.  403;  Frensdorf,
  in  den  Gött.  Festg.  für  Regelsberger  (01)  S.  253.

7  HGB.  I1,  66.

8  Pr.  LR.  II,  8  P.  1311.

9  HGB.  I,  84.