Fünfter  Abschnitt.
Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

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I.  Der  Wechsel.)!

1.  Quellen  des  Wechselrechts.
#l  53.

I.  1.  Hauptquelle  ist  die  allgemeine  Wechselordnung  von  1847.

Den  Anstoß  zu  deren  Abfassung  hat  nicht,  wie  bei  dem  HGB.,  der  Bundestag,
sondern  —  auf  Grund  eines  1846  von  Württemberg  gestellten  Antrages  —  der  preußische
Zollverein  gegeben.  In  dessen  Auftrage  lud  Preußen  1847  die  Regierungen  sämtlicher
deutscher  Staaten  zu  einer  Konferenz  zwecks  Beratung  einer  deutschen  Wechselordnung
nach  Leipzig  ein;  die  Konferenz  trat  im  Oktober  1847  zusammen  und  stellte  in  rascher  Arbeit
den  Entwurf  einer  Wechselordnung  fest;  die  große  Mehrzahl  der  deutschen  Staaten  hat
alsdann  diesen  Entwurf  als  Landesgesetz  eingeführt;  nach  Gründung  des  norddeutschen
Bundes  und  des  deutschen  Reichs  ist  die  Wechselordnung  ebenso  wie  das  Handelsgesetzbuch
zum  Bundes-  und  Reichsgesetz  erhoben  worden.

An  der  Leipziger  Konferenz  nahmen  Bischoff  und  Thöl  (die  später  auch  Mitglieder
der  Nürnberger  Konferenz  gewesen  sind),  Einert,  Liebe  u.  a.  teil.  Der  Beratung  wurde
ein  preußischer  Entwurf,  der  samt  Motiven  von  Bischoff  verfaßt  war,  zu  Grunde  gelegt
(ebenso  wie  später  bei  der  Beratung  des  HGB.s);  mitberücksichtigt  ward  daneben  ein  braunschweigischer
  Entwurf  (Verfasser  Liebe),  ein  mecklenburgischer  (Verfasser  Thöl)  und  ein
sschsischer  (Verfasser  Einert).  —  Die  Einführung  der  WO.  geschah  dreifach:  1.  als  Reichsgesetz
  durch  den  Reichsverweser  Erzherzog  Johann  auf  Beschluß  der  Frankfurter  Nationalversammlung
  am  26.  November  1848;  2.  als  Landesgesetz  durch  die  meisten  Einzelregierungen
  von  1848—1862;  3.  als  norddeutsches  Bundes-  und  als  Reichsgesetz  zugleich  mit
dem  alten  HGB.  seit  1869.

2.  Eine  Abänderung  hat  die  Wechselordnung  namentlich  erfahren:
a)  durch  die  Nürnberger  Novellen;  es  sind  dies  kurze  Zusätze  zur
Wechselordnung,  die  von  der  zur  Beratung  des  alten  Handelsgesetzbuchs
einberufenen  Kommission  entworfen  und  später  gesetzgeberisch  in  gleicher
Art  wie  der  damalige  Handelsgesetzbuchsentwurf  behandelt  worden  sind;
b)  durch  das  neue  Handelsgesetzbuch  (EG.  8  Nr.  2);

1iteratur  (außer  den  den  Wertpapieren  im  allgemeinen  gewidmeten  Schriften):

Einert  Wechselrecht  nach  dem  Bedürfnis  des  Wechselgeschäfts  im  19.  Jahrh.  (39);  Kuntze  (62);

6n  4  Aufl.  78);  H.  Lehmann  (86);  Grünhut  (97);  K.  Adler,  Grünhuts  Zeitschr.  26  S.  19;

österr.  Wechselrecht  (04);  Wieland,  der  Wechsel  u.  seine  zivilrechtl.  Grundlagen  (01).

ders.,  re:  Liebe  (48);  Volkmar  u.  Löwy  (62);  S.  Borchardt  (8.  Aufl.  82);  Rehbein
):  Staub-Stranz  (6.  Aufl.  09);  Bernstein  (96).