212  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

e)  durch  das  Reichsgesetz  vom  30.  Mai  1908  betr.  die  Erleichterung
des  Wechselprotestes.

Die  Hauptneuerungen  der  Novelle  von  1908  sind:  I.  Die  Protesterhebung  durch  Postbeamte
  wird  gestattet  und  die  Protesterhebung  auch  sonst  erleichtert.  II.  Die  Regel  der
alten  Wechselordnung,  daß,  wenn  der  Gläubiger  bei  einem  Domizilwechsel  die  rechtzeitige
Präsentation  und  Protesterhebung  versäumt,  nicht  bloß  die  Schar  der  Regreßschuldner,
sondern  auch  der  Akzeptant  befreit  wird,  ist  aufgehoben.  III.  Die  Frist  zur  Präsentation
eines  in  Not  geratenen  Wechsels  bei  den  Notadressaten  und  dem  Ehrenakzeptanten  wird
um  einen  Tag  verlängert.

II.  Das  Wechselrecht  ist  überwiegend  zwingendes  Recht;  abweichende
Abreden  sind  nur  erlaubt,  wo  Wortlaut  oder  Sinn  der  Wechselordnung  sie
besonders  gestattet.)

III.  Ergänzend  kommt  auch  in  Wechselsachen  das  sonstige  Privatrecht
—  bürgerliches  oder  Handelsrecht  —  zur  Anwendung,  Handelsrecht  aber
nur  dann,  wenn  dem  Wechsel  ein  Handelsgeschäft  zu  Grunde  liegt.  Und
letzteres  ist  durchaus  nicht  immer  der  Fall.  Denn  weder  sind  die  Wechselgeschäfte
  auf  Kaufleute  beschränkt,  so  daß  sie  stets  als  Nebengeschäfte  des
Handels  gelten  müßten,  noch  gehören  sie  zu  den  Grundgeschäften  des
Handels.  Bloß  im  prozessualen  Sinn,  was  die  Zuständigkeit  der  Kammern
für  Handelssachen  betrifft,  sind  auch  nicht  kaufmännische  Wechselsachen  für
Handelssachen  erklärt  (GVerfGes.  101  Nr.  2).

2.  Zegriff  und  Wesen  des  Wechsels.
g  54.

Der  Wechsel  ist  ein  Verpflichtungsschein.  Aber  er  ist  ein  Verpflichtungsschein
  eigner  Art.

I.  Der  Wechsel  ist  ausgezeichnet  durch  seine  Form.  Die  Einzelheiten
sind  später  darzustellen.  Hier  genügt  der  Hinweis  darauf,  daß  ein  Wechsel,
der  sich  nicht  ausdrücklich  als,Wechsel  bezeichnet,  ungültig  ist.

II.  Der  Wechsel  ist  ein  Geldpapier.  Denn  die  im  Wechsel  versprochene
Leistung  ist  stets  eine  Geldzahlung.

III.  1.  Der  Wechsel  ist  ein  Wertpapier.  Das  will  besagen:  das
Recht,  die  in  dem  Wechsel  verbriefte  Wechselschuld  geltend  zu  macheen,  steht
grundsätzlich  nur  dem  zu,  der  berechtigt  ist,  über  die  Wechselurkunde  als
solche  zu  verfügen;  das  Recht  „aus“  dem  Wechsel  ist  mit  dem  Recht  „am“
Wechsel  eng  verknüpft.

2.  Die  Wertpapiere  zerfallen  in  drei  Arten:  Inhaberpapiere,  Orderpapiere,
  Rektapapiere.  Der  Wechsel  gehört  regelmäßig  zu  der  zweiten  Art,
er  ist  Orderpapier.  Das  will  besagen,  daß  der  Wechsel  durch  sogenanntes
Indossament  veräußert  werden  kann.

2  Beyer  2.  34  S.  1.