Quellen  des  Wechselrechts.  §s  53.  Begriff  des  Wechsels.  8  54.  213

IV.  Der  Wechsel  ist  ausgezeichnet  durch  seine  Strenge  gegen  den
Schuldner.  Die  Strenge  des  Wechsels  (rigor  cambialis)  ist  der  wesentlichste
Grundzug  des  ganzen  Wechselrechts.

1.  Der  Wechselschuldner  verspricht  die  im  Wechsel  bezeichnete  Geld—
zahlung  unabhängig  von  irgend  welchen  Gegenleistungen  des  Gläubigers,
unabhängig  von  jedem  materiellen  Schuldgrunde.  Natürlich  fehlt  beim
Wechsel  ein  Schuldgrund  regelmäßig  nicht,  und  der  Gläubiger  übernimmt
auch  oft  genug  bei  Begründung  der  Wechselschuld  eine  Gegenleistung.
Allein  der  Wechsel  ist  von  seinem  Schuldgrunde  und  insbesondre  von  den
etwa  dem  Gläubiger  auferlegten  Gegenleistungen  losgelöst.  Er  steht  unabhängig
  da  und  hat  seine  Stütze  in  sich  selbst.  Der  Gläubiger  kann  also  seine
Klage  gegen  den  Schuldner  ganz  allein  aus  dem  Wechsel  begründen.  Damit
wird  dem  Gläubiger  die  Begründung  seiner  Ansprüche  gegen  den  Schuldner
ungemein  erleichtert.  Es  wird  ihm  eine  ausgezeichnete  Angriffsstellung
eingeräumt.

2.  Außerdem  wird  dem  Schuldner  auch  noch  die  Verteidigung  erschwert.
  Zwar  gilt  die  Loslösung  des  Wechsels  von  seinem  Schuldgrunde
und  von  den  Gegenleistungen  des  Gläubigers  für  die  Verteidigung  des
Schuldners  zunächst  nicht.  Vielmehr  kann  der  Schuldner  seine  Einwendungen
nicht  bloß  dem  Wechsel  selber  entnehmen,  sondern  auch  auf  den  Schuldgrund
  des  Wechsels  zurückgreifen.  Trotzdem  ist  die  Verteidigungsstellung
des  Schuldners  äußerst  ungünstig.  Denn  ihn  trifft  für  alle  seine  Angaben
die  Beweislast  und  seine  Beweismittel  sind  beschränkt;  auch  ist  die  Verteidigungsfrist
  des  Beklagten  äußerst  kurz  und  das  Urteil  erster  Instanz
sofort  gegen  ihn  vollstreckbar  (Z  PO.  602,  592  ff.).

3.  Die  Wechselstrenge  wird  noch  verschärft,  wenn  der  Gläubiger  den
Wechsel  veräußert:  der  Wechsel  wird  in  der  Hand  des  zweiten  Gläubigers
eine  für  den  Schuldner  noch  weit  gefährlichere  Waffe.  Denn  nunmehr
gilt  die  Loslösung  des  Wechsels  von  Schuldgrund  und  Gegenleistungen
auch  für  die  Verteidigung  des  Schuldners:  dem  Schuldner  ist  fortab
nicht  bloß  der  Beweis  seiner  Einwendungen  erschwert,  sondern  alle  Einwendungen,
  die  sich  nicht  auf  den  Wechsel  selbst  gründen,  sind  ihm  ganz
und  gar  genommen,  es  sei  denn,  daß  sie  aus  dem  zwischen  ihm  und  dem
jedesmaligen  Kläger  bestehenden  Rechtsverhältnis  entspringen.

4.  Die  Wechselstrenge  ist  übrigens  zweischneidig:  sie  gilt  auch  gegen
den  Gläubiger,  indem  sie  ihn  an  die  Einhaltung  schwieriger  Formen  und
Fristen  bindet.  Doch  ist  der  geschäftskundige  Gläubiger  an  diese  Strenge
so  gewöhnt,  daß  er  sie  kaum  als  eine  Last  empfindet.

V.  Der  Wechsel  ist  leicht  veräußerlich.

1.  Die  Form  der  Veräußerung  durch  Indossament  ist  denkbar  einfach:
eine  Erklärung  von  zwei  Zeilen,  unter  Umständen  sogar  ein  einziges  Wort,

1  Vgl.  aber  hierzu  Wieland  in  der  S.  2111  genannten  Schrift.