214  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

die  Namensunterschrift  des  bisherigen  Gläubigers  auf  der  Rückseite  des
Wechsels,  genügt.

2.  Wird  eine  gewöhnliche  Forderung  mehrfach  zediert,  so  zerstört  die
Ungültigkeit  einer  einzigen  Zession  die  Gültigkeit  aller  folgenden;  der  Erwerber
  der  Forderung  muß  also  ängstlich  prüfen,  ob  sämtliche  früheren
Zessionen  zu  Recht  bestehn,  und  wenn  er  sich  dabei  irrt,  geht  der  Irrtum
auf  seine  Gefahr:  auch  die  letzte  Zession,  durch  die  er  selber  die  Forderung
erworben  hat,  ist  trotz  seines  guten  Glaubens  ungültig.  Anders,  wenn  ein
Wechsel  mehrfach  indossiert  wird:  die  materielle  Ungültigkeit  eines  Indossaments
  läßt  die  Gültigkeit  der  folgenden  Indossamente  unberührt.  Wer
also  einen  Wechsel,  der  mit  mehreren  Indossamenten  versehn  ist,  erwirbt,
läuft  dabei  keinerlei  Gefahr;  nur  die  formelle  Richtigkeit  der  vorausgehenden
Indossamente  braucht  er  zu  prüfen,  und  diese  Prüfung  ist  bei  der  Einfachheit
der  Indossamentsformen  mühelos.

3.  Vor  allem  wird  aber  die  Veräußerung  gerade  durch  die  Strenge
des  Wechselrechts  erleichtert,  insbesondre  dadurch,  daß,  wie  schon  erwähnt,
der  Schuldner  Einwendungen  aus  dem  Schuldgrunde,  der  zur  Ausstellung
des  Wechsels  geführt  hat,  nur  gegen  den  ursprünglichen  Gläubiger,  nicht
aber  gegen  spätere  Erwerber  des  Wechsels  erheben  kann.  Auch  in  dieser
Beziehung  ist  die  Stellung  dessen,  der  einen  Wechsel  erwirbt,  unvergleichlich
günstiger  als  die  des  Zessionars  einer  gewöhnlichen  Forderung,  da  dieser
allen  Einwendungen  ausgesetzt  ist,  die  gegen  seine  Vormänner  vorgebracht
werden  konnten.  .

4.  Schließlich  ist  schon  hier  zu  erwähnen,  daß  regelmäßig  jeder,  der
einen  Wechsel  veräußert,  dadurch  die  Gewähr  für  die  Zahlung  der  Wechselsumme
  zu  Gunsten  aller  spätern  Erwerber  des  Wechsels  übernimmt.  Je
öfter  also  der  Wechsel  veräußert  wird,  desto  mehr  Gewährsmänner  erstehn
ihm,  desto  mehr  Personen  haften  für  seine  Bezahlung,  desto  sicherer,  desto
wertvoller  wird  der  Wechsel.  1

VI.  Weil  der  Wechsel  streng  gegen  den  Schuldner  und  weil  er  leicht
veräußerlich  ist,  bildet  er  für  den  Gläubiger  einen  wertvollen  Besitz,  weit
nutzbarer  als  eine  gewöhnliche  Forderung.  Denn  die  Strenge  des  Wechsels
gegen  den  Schuldner  ist  schon  an  sich  eine  Gunst  für  den  Gläubiger.  Die
leichte  Veräußerlichkeit  des  Wechsels  hat  außerdem  den  Vorteil,  daß  der
Gläubiger,  wenn  er  die  Wechselforderung  in  bares  Geld  umsetzen  will,
nicht  den  Tag  abzuwarten  braucht,  an  dem  der  Wechsel  bezahlt  werden
soll,  sondern  daß  er  ihn  lange  vor  Verfall  verkaufen,  also  schon  jetzt  den
Wert  des  Wechsels  in  Form  des  dafür  bedungenen  Kaufpreises  einziehn
kann.  Freilich  ist  auch  die  gewöhnliche  Forderung  verkäuflich;  allein  die
Rechtslage  des  Käufers  solcher  Forderung  ist  gar  zu  unsicher;  so  findet  sich
tatsächlich  für  sie  kaum  ein  Käufer,  und  wenn  er  sich  findet,  zahlt  er  für  die
unsichere  Ware  einen  schlechten  Preis.  Hingegen  fehlt  es  für  den  Wechsel
an  Käufern  nicht;  jede  Börse  ist  ein  Markt  für  Wechsel.  So  sind  auch  gute