Wesen  des  Wechsels.  5  54.  215

Preise  für  Wechsel  möglich;  oft  genug  wird  die  volle  Wechselsumme  —
selbstverständlich  nach  Abzug  des  Zwischenzinses  für  die  Zeit,  die  zwischen
dem  Tage  des  Kaufs  und  dem  Tage  der  Fälligkeit  des  Wechsels  liegt  —
dafür  bezahlt.

Deshalb  legen  die  Kaufleute  mit  Recht  den  allergrößten  Wert  auf  den  Wechsel.
Bei  der  heutigen  Kreditwirtschaft  besteht  ein  sehr  erheblicher  Teil  des  umlaufenden  Kapitals
der  Kaufleute  in  kurzfristigen  Forderungen.  Es  ist  nun  selbstverständlich,  daß  die  Kauflhute
  danach  streben,  über  diese  Forderungen  Wechsel  zu  erlangen  und  dadurch  die  Verwertung
  der  Forderungen  zu  erleichtern.  Und  auch  die  Schuldner  sträuben  sich  selten
gegen  die  Ausstellung  von  Wechseln.  Denn  wenn  sie  es  ehrlich  meinen,  können  sie  gegen
eine  strenge  Haftung  nichts  einwenden.  Nur  wer  einen  Wechsel  ausstellt,  obschon  er  dem
Wechselgläubiger  nichts  schuldig  ist  oder  obschon  seine  Schuld  von  Gegenleistungen  des
Gläubigers  abhängig  oder  bedingt  oder  zweifelhaft  ist,  hat  Ursache,  sich  vor  der  Wechselstrenge
  zu  fürchten.  So  erklärt  es  sich,  daß  eine  Theorie,  die  Einert  aufgestellt  hat  und  die
für  die  weitere  Behandlung  des  Wechselrechts  von  großer  Bedeutung  gewesen  ist,  den
Wechsel  geradezu  als  das  Papiergeld  der  er  Kaufleute  bezeichnet  hat.  Namentlich  bei  einem
auf  eine  runde  Geldsumme  lautenden,  in  dblanco  indossierten  Sichtwechsel  ist  die  Ahnlichkeit
mit  Papiergeld  und  Banknote  auffallend.  Zwei  Unterschiede  bleiben  aber  in  jedem  Fall.
Bei  dem  Wechsel  muß  der  Gläubiger  sich  binnen  einer  meist  kurz  bemessenen  Frist  beim
Schuldner  zur  Einlösung  melden;  bei  Papiergeld  und  Banknote  besteht  dagegen  eine  derartige
  Frist  nicht.  Ebenso  muß  der  Wechsel  den  ersten  Gläubiger  namentlich  benennen;
Papiergeld  und  Banknote  werden  dagegen  von  vornherein  auf  den  Inhaber  gestellt.

3.  Das  regelmäßige  Wechselrecht.
a)  Inbalt  des  Wechlels.
g  55.

Ein  Wechsel  besteht  regelmäßig  aus  drei  verschiedenen  Hauptbestandteilen,
  nämlich  dem  Grundwechsel,  der  Indossamenten=  oder  Girokette  und
dem  Akzept.  In  dem  auf  S.  217  abgedruckten  Musterformular  befindet  sich
der  Grundwechsel  und  das  nur  aus  dem  Namen  „Betz“  bestehende  Akzept  auf
der  Vorder-,  die  aus  drei  einzelnen  Indossamenten  bestehende  Indossamentenkette
  befindet  sich  auf  der  Rückseite  des  Wechsels;  der  Grundwechsel
ist  der  Länge  nach,  das  Akzept  und  die  Indossamentenkette  sind  quer  geschrieben;
  die  auf  der  Rückseite  angedeutete  Marke  ist  ein  Steuerstempel
und  hat  privatrechtliche  Bedeutung  nicht.

I.  1.  Der  Grundwechsel  ist  eine  Zahlungsanweisung,  gerichtet
auf  Auszahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  an  einem  bestimmten
„Verfalltage“.

a)  Beim  Grundwechsel  sind  drei  Personen  beteiligt,  nämlich:

a)  derjenige,  der  befiehlt,  daß  die  Zahlung  erfolgen  soll;  er  heißt
Aussteller  oder  Trassant  (im  Muster  „Traß");

ß)  derjenige,  der  die  anbefohlene  Zahlung  leisten  soll;  er  heißt  Bezogener
  oder  Trassat  (im  Muster  „Betz“);