Grundwechsel.  Indossamente.  Alzept.  8  65.  217

3.  a)  Das  Akzept  ist  das  Versprechen,  der  im  Grundwechsel  und
den  Indossamenten  enthaltenen  Zahlungsanweisung  Folge  zu  leisten.
Bei  ihm  ist  nur  eine  einzige  Person  beteiligt:  derjenige,  der  dies  Ver—
sprechen  abgibt;  er  heißt  Akzeptant  (im  Muster  „Betz).

b)  Als  Akzeptant  kann  immer  nur  der  Bezogene  auftreten.  Das
Indossament  eines  Nichtbezogenen  ist  ungültig  (s.  WO.  23).

Doch  sind,  wie  einem  Indossanten,  so  auch  dem  Bezogenen  seine  Rechtsnachfolger
gleichzustellen.  Allerdings  brauchen  sich  Remittent  und  Indossatare  mit  deren  Akzept
nicht  zu  begnügen,  sondern  können,  wenn  sie  nicht  das  Akzept  des  ursprünglichen  Bezogenen
erhalten,  den  Wechsel  „mangels  Annahme“  protestieren  lassen  (s.  unten  #  60).  Daraus
folgt  aber  nicht,  daß  das  Akzept  des  Rechtsnachfolgers  ganz  ungültig  wäre.

Muster  der  Vorderseite  eines  Wechsels.

Mannbeim,  den  1.  April  1909.

Nach  drei  Monaten  zahlen  Sie  gegen  diesen  Wechsel  6000  Mark

—  ——  —  —  —  —  ——
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an  Herrn  C.  Renn.
4.  T77.

Muster  der  Rückseite.

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II.  1.  a)  Aus  dem  indossierten  und  akzeptierten  Wechsel  haftet  eine
ganze  Schar  von  Schuldnern:  der  Aussteller,  ferner  alle  Indossanten,
endlich  in  seiner  Eigenschaft  als  Akzeptant  auch  der  Bezogene.  Und  dieser
Schuldnerschar  steht  auch  eine  ganze  Schar  von  Gläubigern  gegenüber:
der  Aussteller,  ferner  der  Remittent,  endlich  alle  Indossatare.

a)  Aus  dem  Wechsel  haftet  zunächst  der  Bezogene  als  Akzeptant;
denn  dadurch,  daß  er  den  Wechsel  akzeptiert  hat,  hat  er  versprochen,
die  auf  ihn  angewiesene  Geldsumme  am  Verfalltage  zu  zahlen.  Und
zwar  gilt  dies  Versprechen,  obschon  es  seinem  Wortlaut  nach  lediglich  eine
Zahlung  an  den  Remittenten  betrifft,  doch  zugleich  als  zu  Gunsten  aller
übrigen  Wechselbeteiligten,  mit  selbstverständlicher  Ausnahme  des  Be-