218  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

zogenen  selbst,  abgegeben.  Gläubiger  des  Akzeptanten  sind  also  der  Aussteller,
  der  Remittent,  alle  Indossatare  (WO.  23  I,  II,  10).

8)  Aus  dem  Wechsel  haftet  ferner  der  Aussteller;  denn  dadurch,
daß  er  den  Wechsel  ausgestellt  hat,  hat  er  kraft  Gesetzes  die  Verpflichtung
überkommen,  als  Gewähre  dafür  einzustehn,  daß  der  Bezogene  die  ihm
anbefohlene  Zahlung  pünktlich  leisten  werde  (WO.  8).  Und  zwar  gilt  diese
Gewährschaftspflicht  zu  Gunsten  aller  Wechselbeteiligten  mit  selbstverständlicher
  Ausnahme  des  Ausstellers  selbst  und  des  Bezogenen.  Gläubiger
des  Ausstellers  sind  also  der  Remittent  und  sämtliche  Indossatare.

)  Aus  dem  Wechsel  haftet  endlich  jeder  Indossant;  denn  dadurch,
daß  er  den  Wechsel  indossiert  hat,  hat  er,  gerade  so  als  ob  er  damit  den
Wechsel  von  neuem  selber  ausgestellt  hätte,  kraft  Gesetzes  die  Verpflichtung
überkommen,  als  Gewähre  dafür  einzustehn,  daß  der  Bezogene  die  ihm
anbefohlene  Zahlung  pünktlich  leisten  werde  (WO.  14).  Und  zwar  gilt
diese  Gewährschaftspflicht  zu  Gunsten  aller  Wechselbeteiligten  mit  selbstverständlicher
  Ausnahme  des  Indossanten  selbst,  der  ihm  vorausgehenden
Indossanten-Indossatare,  des  Remittenten,  des  Ausstellers  und  des
Bezogenen.  Gläubiger  des  Indossanten  sind  also  alle  ihm  folgenden
Indossatare  (WO.  8,  14).

Der  Satz,  daß  jeder  Indossant  durch  sein  Indossament  nicht  bloß  die  ihm  aus  dem
Wechsel  zukommende  Zahlung  dem  Indossatar  überweist,  sondern  zugleich  mit  der  Pflicht
belastet  wird,  als  Gewähre  für  diese  Zahlung  einzustehn,  wird  häufig  durch  die  Formel
ausgedrückt,  daß  das  Indossament  nicht  bloß  Transport.,  sondern  auch  Garantiefunktion
  habe.

b)  Hiernach  ordnen  sich  alle  Wechselbeteiligten  in  eine  Reihe,  die
mit  dem  Bezogenen  als  Akzeptanten  beginnt  und  über  den  Aussteller,
den  Remittenten-Indossanten  und  die  Indossatare-Indossanten  fort
bis  zu  dem  letzten  Indossatar  führt.  Der  Sinn  der  Reihe  ist,  daß  jedes
ihrer  Glieder  Wechselschuldner  seiner  Nach=  und  Wechselgläubiger  seiner
Vormänner  ist;  nur  der  Bezogene  als  Akzeptant  ist  lediglich  Wechselschuldner,
  der  letzte  Indossatar  lediglich  Wechselgläubiger:  denn  jener
darbt  der  Vor-,  dieser  darbt  der  Nachmänner.

e)  Die  einzelnen  aus  dem  Wechsel  hintereinander  entspringenden
Wechselschulden  des  Akzeptanten,  des-  Ausstellers,  der  Indossanten  sind
trotz  des  engen  Zusammenhanges,  der  zwischen  ihnen  besteht,  grundsätzlich
voneinander  unabhängig:  jeder  Wechselschuldner  geht  seine  Verpflichtung
selbständig  ein  und  ist  an  sie  gebunden,  auch  wenn  die  Verpflichtungen  der
übrigen  Wechselschuldner  ungültig  sein  sollten  (s.  WO.  3,  75,  76).  Ingleichen
sind  auch  die  einzelnen  aus  dem  Wechsel  hintereinander  entspringenden
Wechselgläubigerrechte  des  Ausstellers,  des  Remittenten  und  der  Indossatare,
  obschon  auch  sie  auf  das  engste  miteinander  zusammenhängen,  grundsätzlich
  unabhängig  voneinander:  jeder  Wechselschuldner  ist  gegenüber
jedem  seiner  Wechselgläubiger  selbständig  verpflichtet  und  ist  an  seine