Wechselschuldner  und  Wechselgläubiger.  Vor-  und  Nachmänner.  8  55.  219

Verpflichtung  gegenüber  einem  jeden  gebunden,  auch  wenn  seine  Ver—
pflichtung  gegenüber  den  übrigen  Wechselgläubigern  ungültig  sein  sollte
(s.  WO.  82)38.  Von  den  Ausnahmen,  die  diese  beiden  Regeln  erleiden,
wird  erst  später  zu  reden  sein  (s.  unten  S.  224  VI).

Beispiel.  Man  nehme  für  unser  Musterformular  an,  daß  Remi  die  Unterschrift
des  Traß  unter  dem  Wechsel  gefälscht,  sodann  das  Akzept  des  Betz  erwirkt  und  den  Wechsel
schließlich  an  den  gutgläubigen  Neumann  indossiert  hat.  Hier  ist  dem  Wortlaut  des  Wechsels
entgegen  eine  Wechselschuld  des  Traß  und  ein  Wechselgläubigerrecht  des  Traß  und  des
Remi  selbstverständlich  nicht  entstanden;  dagegen  ist  dem  Wortlaut  des  Wechsels  gemäß
die  Wechselschuld  des  Betz,  des  Remi,  des  Neumann,  des  Weiß  und  das  Wechselgläubigerrecht
des  Neumann,  des  Weiß  und  des  Schwarz  gültig  zu  stande  gekommen.  Der  Akzeptant  und
die  Indossanten  sind  also  aus  dem  Wechsel  haftbar,  während  der  angebliche  Aussteller
haftfrei  ist;  die  Indossatare  haben  ein  Wechselgläubigerrecht,  während  der  angebliche  Remittent
  und  Aussteller  des  Gläubigerrechts  darbt.

d)  Wie  die  verschiedenen  Wechselschuldner  eines  und  desselben
Wechselgläubigers  nebeneinander  haften  und  wie  die  verschiedenen  Wechselgläubiger
  eines  und  desselben  Wechselschuldners  sich  wegen  ihrer  konkurrierenden
  Ansprüche  miteinander  zu  vertragen  haben,  kann  erst  später
dargelegt  werden.

2.  Eine  Vereinfachung  erfährt  die  Reihe  der  Wechselschuldner  und
Wechselgläubiger,  wenn  der  Wechsel  nicht  indossiert  oder  nicht  akzeptiert
oder  weder  indossiert  noch  akzeptiert  ist.

a)  Beim  nicht  indossierten  Wechsel  schließt  die  Reihe  schon  mit  dem
Remittenten:  er  ist  nur  Wechselgläubiger,  nicht  Wechselschuldner.

b)  Beim  nicht  akzeptierten  Wechsel  beginnt  die  Reihe  erst  mit  dem
Aussteller:  er  ist  nur  Wechselschuldner,  nicht  Wechselgläubiger.

e)  Beim  nicht  indossierten  und  nicht  akzeptierten  Wechsel  endigt  die
Reihe  mit  dem  Remittenten  und  beginnt  mit  dem  Aussteller:  sie  enthält
also  überhaupt  nur  zwei  Glieder,  von  denen  das  eine  nur  Gläubiger,  das

andre  nur  Schuldner  ist.

3.  Eine  kleine  Vereinfachung  zeigt  auch  der  Wechsel  an  eigne  Order
(oben  S.  216,  1  b):  da  hier  Aussteller,  Remittent,  und,  wenn  der  Wechsel
indossiert  ist,  auch  der  erste  Indossant  eine  und  dieselbe  Person  ist,  fallen  der
Remittent  und  der  erste  Indossant  in  der  Reihe  der  Wechselbeteiligten  aus.

4.  Umgekehrt  können  in  der  Reihe  der  Wechselschuldner  und  Wechselgläubiger  auch
Komplikationen  entstehn.

a)  Zulässig  ist,  daß  ein  Wechsel  an  einen  früheren  Indossanten,  an  den  Aussteller
oder  an  den  Akzeptanten  indossiert  wird.  Geschieht  dies,  so  ist  der  Indossatar  zugleich  sein
eigner  Vormann,  d.  h.  sein  eigner  Schuldner.  Trotzdem  erlischt  seine  Schuldnerpflicht
nicht  etwa  durch  Konfusion,  sondern  ruht  nur  so  lange,  als  der  Wechsel  in  der  Hand  dieses

ndossatars  verbleibt;  wird  der  Wechsel  weiter  indossiert,  so  tritt  sie  unverkürzt  wieder  in
Kraft  (WO.  10).
p)  Zulässig"  ist,  daß  ein  Wechsel  von  mehreren  Personen  gemeinsam  ausgestellts

—  3  8.  16  Nr.  91,  23  Nr.  117.
4  Frommhold  2.  61  S.  323.  5  RG.  66  S.  8.