220  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

wird;  ebenso  ist  es  zulässig,  daß  in  einem  Wechsel  mehrere  Personen  gemeinsam  als
Bezogene  bezeichnet  werdens  und  ihn  auch  gemeinsam  akzeptieren;  ebenso  ist  es  endlich
zulässig,  daß  in  einem  Wechsel  mehrere  Personen  gemeinsam  als  Remittenten?  oder  als
Indossatare  benannt  werden  und  ihn  auch  mit  ihrem  gemeinsamen  Indossament  versehn.
  Geschieht  hiervon  das  eine  oder  das  andre,  so  liegt  nie  eine  Teilschuld  oder  eine
Teilgläubigerschaft,  sondern  je  nach  Lage  des  Falls  entweder  eine  Gesamthand-  oder  eine
Gesamtschuld,  entweder  eine  Gesamthand-  oder  Gesamtgläubigerschaft  vor.

e)  Zulässig  ist,  daß  ein  Wechsel  von  jemandem  im  Namen  eines  andern  ausgestellt.
indossiert  oder  akzeptiert  wird.  Geschieht  dies,  so  wird  allgemeiner  Regel  gemäß  nur  der
Vertretene,  nicht  der  Vertreter  verpflichtet,  vorausgesetzt,  daß  letzterer  kraft  Vertretungsmacht
  gehandelt  hat  (BGB.  164).  Dagegen  haftet,  wenn  der  Vertreter  der  Vertretungsmacht
  darbte  oder  die  Grenzen  seiner  Vertretungsmacht  überschritt,  nicht  der  Vertretene,
sondern  der  Vertreter,  und  zwar  in  derselben  Weise,  wie  der  Vertretene  gehaftet  haben
würde,  wenn  der  Vertreter  kraft  Vertretungsmacht  gehandelt  hätte  (WO.  95);  daß  der
Vertreter  irrtümlich  annahm,  er  sei  mit  zureichender  Vertretungsmacht  ausgerüstet,  ändert
—  abweichend  von  BGB.  17911  —  an  seiner  Haftung  nichts.  Trotzdem  darf  man  in  einem
solchen  Fall  nicht  etwa  einfach  statt  des  Vertretenen  den  Vertreter  in  die  Reihe  der  Wechselbeteiligten

  einstellen.  Denn  der  Vertreter  übernimmt  nur  die  Schuldner.,  nicht  aber  auch
die  etwaige  Gläubigerrolle  des  Vertretenen.

III.  Die  Geldsumme,  deren  Auszahlung  im  Grundwechsel  angewiesen
ist,  heißt  Wechselsumme.  Sie  muß  fest  bestimmt  sein.  Bis  zum  Verfalltage
  ist  sie  unverzinslich,  selbst  wenn  im  Wechsel  ausdrücklich  das  Gegenteil
  bestimmt  ist  (WO.  7  Satz  3;  s.  auch  WO.  5).

Beispiele.  Zulässig  ist  ein  Wechsel,  der  auf  „250  Mark“,  auf  „200  Rubel“,  unzulässig
ist  ein  Wechsel,  der  auf  „ca.  250  Mark“,  auf  „200  Rubel  nach  Berliner  Kurs“,  auf  „20  000  Mark
3%  ige  preußische  Konsols“  geht.

IV.  1.  Der  Verfalltag,  auf  den  der  Grundwechsel  die  Auszahlung
der  angewiesenen  Geldsumme  bestimmt,  kann  für  den  ganzen  Wechsel  nur
einheitlich  angegeben  werden  (WO.  4  Nr.  4):  „Ratenwechsel“  sind  unzulässig.
  Verfalltag  ist,  wenn  wir  einstweilen  von  den  Sicht-,  den  Nachsichtden
  Meß-  und  den  Marktwechseln  absehn  (WO.  4  Nr.  4;  s.  auch  WO.  30,  32)

a)  ein  genau  bestimmter  Tag  („Tagwechsel“)  oder

b)  der  Endtag  einer  genau  bestimmten  vom  Ausstellungstage  beginnenden
  Frist  („Datowechsel").

Beispiele.  I.  Zulässige  Angaben  sind:  Zahlen  Sie  „am  1.  August  1910“,  „an  Christi
Himmelfahrt  1910“,  „nach  drei  Monaten"  (2c.  „von  heute  ab").  II.  Unzulässige  Angaben
sind:  Zahlen  Sie  „vom  1.  August  1910  ab  in  monatlichen  Raten  von  100  Mark“,  „14  Tage
nach  Kündigung“,  „wann  es  Ihnen  paßt"“,  „am  1.  Mai  oder  1.  Juni  1910“,  „hinnen  drei
Monaten“.

2.  Vom  Verfalltage  des  Wechsels  verschieden  ist  der  Zahlungstag,
  d.  h.  der  Tag,  an  dem  die  angewiesene  Geldsumme  wirklich  ausgezahlt
werden  muß.  Fällt  nämlich  der  Verfalltag  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen
  Feiertag,  so  gilt  als  Zahlungstag  der  nächste  auf  den  Verfalltag
folgende  Werktag  (WO.  92  Satz  1).

r%  R.  46  S.  132.  7  RG.  66  S.  9.  8  Siehe  aber  RH.  1  Nr.  80.