Wechselsumme.  Verfalltag.  Zahlungsort.  8  55.  221

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3.  Zulässig  ist,  daß  ein  Wechselgläubiger  nachträglich  den  Wechsel  prolongiert,
d.  h.  die  Zahlungszeit  für  den  Wechsel  hinausschiebt.  Doch  ist  eine  solche  Prolongation
nur  wirksam  I.  gegenüber  den  Vor--  und  Nachmännern,  die  ihr  zugestimmt  haben;  II.  wenn
die  Prolongation  auf  dem  Wechsel  selbst  vermerkt  war,  auch  gegenüber  den  Nachmännern,
die  den  Wechsel  mit  dem  Vermerk  erworben  haben.  Bestritten  ist,  ob  durch  die  Prolongation
nur  der  Zahlungs-  oder  auch  der  Verfalltag  des  Wechsels  hinausgeschoben  wird.?

4.  Kassiertage,  von  denen  WO.  93  spricht,  kommen  tatsächlich  nicht  mehr  vor.

V.  Wie  die  Verfallzeit  so  kann  auch  der  Zahlungsort  für  den
ganzen  Wechsel  nur  einheitlich  bestimmt  werden.1#  Im  übrigen  hängt  die
Bestimmung  des  Zahlungsorts  vom  Belieben  des  Ausstellers  ab.

VI.  1.  Grundwechsel  und  Indossamente  müssen  inhaltlich  zusammenstimmen.
  Deshalb  sind  Indossamente,  die  sich  nur  auf  einen  Teil  der
Wechselsumme  beziehn  oder  sonst  beschränkt  sind,  ungültig.:1

2.  Dagegen  kann  das  Akzept  sich  sehr  wohl  bloß  auf  einen  Teil  der
Wechselsumme  erstrecken  und  verträgt  auch  Beschränkungen  andrer  Art,
insbesondre  aufschiebende  oder  auflösende  Bedingungen  (WO.  22).

VII.  1.  Grundwechsel  und  Indossament  müssen  „abstrakt“  sein,  d.  h.
sie  dürfen  irgend  einen  Schuldgrund  nicht  angeben  und  nicht  von  einer
Gegenleistung  abhängig  gemacht  werden.

Beispiel.  Ungültig  ist  ein  Indossament,  das  lautet:  „Zur  Begleichung  meiner
Darlehnsschuld  an  Neumann  indossiert.  Remi'“.

2.  Dagegen  ist  beim  Akzept  die  abstrakte  Fassung  zwar  ordnungsmäßig,
  aber  doch  nicht  unbedingt  erforderlich:  ein  Akzept  ist  gültig,  auch
wenn  es  den  Schuldgrund  angibt  (s.  WO.  22).

VIII.  Gleichgültig  ist,  in  welcher  zeitlichen  Reihenfolge  die  einzelnen
Bestandteile  des  Wechsels  hergestellt  werden.  Insbesondre  ist  ein  Akzept
ebenso  wirksam,  wenn  es  erst  erteilt  wird,  nachdem  der  fertige  Grundwechsel
  an  den  letzten  Indossatar  gelangt  ist,  wie  dann,  wenn  es  auf  das
noch  völlig  leere  Wechselformular  geschrieben  und  der  Grundwechsel  und
die  Indossamentenkette  erst  nachträglich  zugefügt  werden.

Beispiel.  Der  Bezogene  Betz  hat  es  wiederholt  abgelehnt,  den  Wechsel  S.  217  zu
akzeptieren,  obschon  Traß,  Remi  und  Neumann  ihn  darum  gebeten  habens  schließlich  akzeptiert

er  doch,  als  Weiß  ihn  von  neuem  darum  ersucht.  Hier  ist  Betz  nicht  bloß  dem  Weiß  und
dessen  Nachmännern,  sondern  auch  dem  Traß,  dem  Remi  und  dem  Neumann  haftbar.

b)  Form  des  Wechleks.
l56.

1.  Grundwechsel,  Indossamente  und  Akzept  müssen  eine  Einheit
bilden,  insofern  sie  sämtlich  auf  einem  und  demselben  Papier  vereinigt  sein
müssen  (WO.  11,  21  1).  Nur  bezüglich  der  Indossamente  gilt  eine  Aus-—

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o  RG.  61  S.  182.  10  RG.  25  S.  57.  11  RG.  11  S.  148.