222  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

nahme:  sie  können  auch  auf  einer  „Allonge“,  d.  h.  auf  einem  mit  dem  Wechsel
verbundenen  Blatt  oder,  wie  später  noch  näher  zu  besprechen,  auf  einer
Wechselkopie  geschrieben  werden  (WO.  11).

II.  Grundwechsel,  Indossamente  und  Akzept  sind  schriftliche  Erklärungen;
  sie  müssen  demgemäß  sämtlich  eigenhändig  unterschrieben  sein
(BGB.  126),  und  zwar  der  Grundwechsel  vom  Aussteller,  jedes  Indossament
  von  seinem  Indossanten,  das  Akzept  vom  Bezogenen.  Nur  das
Akzept  bildet  insofern  eine  Ausnahme,  als  es,  wie  gleich  noch  näher  zu  erwähnen,
  unter  Umständen  einzig  und  allein  aus  dem  eigenhändig  geschriebenen
  Namen  des  Bezogenen  bestehn  kann,  in  welchem  Fall  man  diese
Namensschrift  nicht  wohl  als  eine  „Unterschrift“  bezeichnen  darf;  daß  eine
ähnliche  Ausnahme  auch  bei  den  Indossamenten  möglich  ist,  soll  erst  später
erörtert  werden.

Wie  die  Namensschrift  durch  einen  Stellvertreter  des  Ausstellers,  des  Indossanten
oder  des  Bezogenen  zu  bewirken  ist,  bestimmt  sich  nach  denselben  Regeln  wie  im  bürgerlichen

  Recht.1]  Das  nämliche  gilt  für  die  Frage,  ob  die  Namensschrift  durch  Handzeichen
ersetzt  werden  kann  (W.  94,  BGB.  126  1  am  Ende).

Die  Namensschrift  des  Indossanten  und  des  Akzeptanten  muß  so  geschehn,  daß  man
erkennen  kann,  der  Indossant  sei  mit  dem  Remittenten  oder  dem  Indossatar  des  nächstvorhergehenden
  Indossaments,  der  Akzeptant  sei  mit  dem  Bezogenen  identisch  oder  sei
sein  Rechtsnachfolger.  Doch  schaden  kleine  Ungenauigkeiten  in  der  Wiedergabe  der  Namen
nicht.  —  Beispiele.  I.  In  unserem  Musterformular  sei  Schwarz  gestorben  und  von  Roth
beerbt  worden;  Roth  will  den  Wechsel  weiterindossieren.  Hier  darf  das  Indossament
nicht  allein  mit  „Roth“,  sondern  muß  mit  „der  Erbe  des  Schwarz,  Roth“  unterschrieben
sein.  II.  Ebenda  sei  Schwarz  die  Firma  des  Einzelkaufmanns  Blau;  Blau  will  den  Wechsel
weiterindossieren.  Hier  darf  das  Indossament  nicht  allein  mit  „Blau“,  sondern  muß  mit
„Blau,  in  Firma  Schwarz“  oder  allein  mit  „Schwarz“  unterschrieben  werden.  III.  Ebenda
heiße  der  letzte  Indossatar  in  Wahrheit  nicht  Schwarz,  sondern  Schwartz;  Schwartz  will  den
Wechsel  weiterindossieren.  Hier  kann  das  Indossament  mit  „Schwartz“  unterzeichnet  werden.

III.  1.  Uber  der  Unterschrift  des  Ausstellers  muß  als  Text  des
Grundwechsels  irgend  eine  Formel  stehn,  die  den  Willen  des  Ausstellers,
eine  Zahlung  anzuweisen,  deutlich  bekundet.

2.  Ingleichen  muß  sich  —  von  den  hier  noch  nicht  zu  besprechenden
Blankoindossamenten  abgesehn  —  über  der  Unterschrift  jedes  Indossanten
als  Text  des  Indossaments  irgend  eine  Anweisungsformel  befinden.  Doch
kann  die  Formel  der  Verkehrssitte  gemäß  so  abgekürzt  werden,  daß  sie  nur
im  Zusammenhang  mit  der  Anweisungsformel  des  Grundwechsels  verständlich
  ist.  Es  genügen  nämlich  die  vor  den  Namen  des  Indossatars  gesetzten
  Worte  „für  mich  an“  oder  noch  kürzer  das  einzige  Wort  „an“.

Die  Formel  unfres  Musters  „An  D.  Neumann.  C.  Remi"  ist  also  eine  Abkürzung  für
„Zahlen  Sie,  was  Sie  aus  dem  Wechsel  zu  zahlen  haben,  für  mich  (d.  h.  statt  an  mich)  an
Neumann.  Remi.“  Als  Adressaten  dieser  Anweisungen  sind  hinzuzudenken  Betz  und  Traß.

3.  Dagegen  bedarf  es  bei  dem  Akzept  einer  besondern  Akzeptformel,

1  Siehe  mein  Lehrb.  des  BR.s  5.  Aufl.  1  S.  290e.